Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Indirecter  Vorsatz.
wieder  mitunter  die  Anerkennung  einer  zweiten  Art  des  dolus  (des
dolus  indirectus),  welche  zum  Thatbestand  eines  jeden  Verbrechens
edenso  genüge,  wie  der  dolus  directus.  In  meiner  angeführten
Abhandlung  habe  ich  mich  nun  bemüht,  nachzuweisen:  1.  daß  an  der
fräglichen  Stelle  keine  Beweisregel  gegeben,  sondern  von  gewissen  Fällen
die  Rede  sei,  in  welchen  böser  Vorsatz  angenommen  wird,  obgleich  das
mit  dem  Verbrechen  verbundene  Uebel  wirklich  nicht  bedacht  und  beschlossen ¬
  wurde;  2.  daß  aber  eben  so  wenig  in  jener  Stelle  eine  Dispositivregel, ¬
  welche  bei  allen  Verbrechen  Anwendung  findet,  zu  sehen
set,  sondern  lediglich  eine  theoretische  Hinweisung  auf  die  später  erst
einzeln  aufzuzählenden  Fälle;  3.  daß  nur  in  diesen  Fällen  (denen  der
99.  140,  152  und  169)  das  Gesetz  sich  mit  jener  minder  entschiedenen
Art  der  Willensbestimmung  begnügte.  —
Bei  Erörterung  der  Natur
dieser  Willensbestimmung  bin  ich  nun  allerdings  von  der  Ansicht  ausgegangen, ¬
  daß  das  Gesetz  sowohl  im  §.  1,  worauf  übrigens  nichts
ankommen  kann,  als  auch  an  den  eigentlich  disponirenden  Stellen,  die
Berufung  darauf,  daß  der  Handelnde  den  Erfolg  nicht  habe  vorhersehen
konnen,  ausschließen  wollte  und  ausgeschlossen  hat.  Dieser  Ansicht
tritt  der  Aufsatz  Geyers  entgegen,  und  ich  muß  es  den  Lesern
dieses  Blattes  anheimstellen,  den  Text  des  Gesetzes  vor  Augen,  zwischen
meiner  Auslegung  und  der  des  Herrn  Einsenders  zu  wählen.  Nur
erne  Bemerkung  möchte  ich  mir  erlauben:  Die  Lehre  vom  dolus  indirectus ¬
  beruht  auf  dem  alten  Satz:  Vulnera  non  dantur  ad  mensuram, ¬
  darauf,  daß  Jedermann  weiß,  die  Folgen  einer  zugefügten  Verletzung ¬
  seien  immer  unberechenbar;  als  eine  vielleicht  wenig  wahrscheinriche, ¬
  aber  doch  mögliche  Folge  jeder  Verletzung  kann  Jeder  den  Tod
oder  ein  schweres  Leiden  voraussehen.  Eben  so  weiß  jeder  Mensch,
daß  Niemand  einer  einmal  ausgebrochenen  Feuersbrunst  Schranken
setzen  kann.  Wer  also  „in  feindseliger  Absicht“,  d.  h.  in  der  Absicht,
einen  Menschen  zu  verletzen,  handelt,  wer  unter  den  im  §.  169  des
St.=G.  vorgesehenen  Umständen  sein  Eigenthum  anzündet,  dem  fehlt  die
abstracte  Möglichkeit,  den  Erfolg  vorauszusehen,  ohnehin  nie.  Sie
sehlt  auch  nicht  in  den  hier  von  Herrn  Dr.  Geyer  zur  Sprache  gebrachten ¬
  Fällen;  dagegen  fehlt  freilich  bei  einigen  derselben  die  „feindselige ¬
  Absicht",  während  bei  anderen  der  Causalnexus  durchbrochen  ist.
            
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