Indirecter Vorsatz.
wieder mitunter die Anerkennung einer zweiten Art des dolus (des
dolus indirectus), welche zum Thatbestand eines jeden Verbrechens
edenso genüge, wie der dolus directus. In meiner angeführten
Abhandlung habe ich mich nun bemüht, nachzuweisen: 1. daß an der
fräglichen Stelle keine Beweisregel gegeben, sondern von gewissen Fällen
die Rede sei, in welchen böser Vorsatz angenommen wird, obgleich das
mit dem Verbrechen verbundene Uebel wirklich nicht bedacht und beschlossen ¬
wurde; 2. daß aber eben so wenig in jener Stelle eine Dispositivregel, ¬
welche bei allen Verbrechen Anwendung findet, zu sehen
set, sondern lediglich eine theoretische Hinweisung auf die später erst
einzeln aufzuzählenden Fälle; 3. daß nur in diesen Fällen (denen der
99. 140, 152 und 169) das Gesetz sich mit jener minder entschiedenen
Art der Willensbestimmung begnügte. —
Bei Erörterung der Natur
dieser Willensbestimmung bin ich nun allerdings von der Ansicht ausgegangen, ¬
daß das Gesetz sowohl im §. 1, worauf übrigens nichts
ankommen kann, als auch an den eigentlich disponirenden Stellen, die
Berufung darauf, daß der Handelnde den Erfolg nicht habe vorhersehen
konnen, ausschließen wollte und ausgeschlossen hat. Dieser Ansicht
tritt der Aufsatz Geyers entgegen, und ich muß es den Lesern
dieses Blattes anheimstellen, den Text des Gesetzes vor Augen, zwischen
meiner Auslegung und der des Herrn Einsenders zu wählen. Nur
erne Bemerkung möchte ich mir erlauben: Die Lehre vom dolus indirectus ¬
beruht auf dem alten Satz: Vulnera non dantur ad mensuram, ¬
darauf, daß Jedermann weiß, die Folgen einer zugefügten Verletzung ¬
seien immer unberechenbar; als eine vielleicht wenig wahrscheinriche, ¬
aber doch mögliche Folge jeder Verletzung kann Jeder den Tod
oder ein schweres Leiden voraussehen. Eben so weiß jeder Mensch,
daß Niemand einer einmal ausgebrochenen Feuersbrunst Schranken
setzen kann. Wer also „in feindseliger Absicht“, d. h. in der Absicht,
einen Menschen zu verletzen, handelt, wer unter den im §. 169 des
St.=G. vorgesehenen Umständen sein Eigenthum anzündet, dem fehlt die
abstracte Möglichkeit, den Erfolg vorauszusehen, ohnehin nie. Sie
sehlt auch nicht in den hier von Herrn Dr. Geyer zur Sprache gebrachten ¬
Fällen; dagegen fehlt freilich bei einigen derselben die „feindselige ¬
Absicht", während bei anderen der Causalnexus durchbrochen ist.