Indirecter Vorsatz.
ausgeschlossen wird, läßt sich nicht verkennen, daß die allgemeine Dis
position des §. 1 nicht unmittelbar zur Geltung gelangen sollte, daß
das Gesetz in den Fällen, in denen dies geschehen soll, die Anwendung
selbst durchführt, daß jene Stelle nichts ist, als die Generalisi
rung dieser einzelnen Fälle.
Warum hätte also jene allgemeine Bestimmung im Gesetz vom
J. 1803 noch Aufnahme gefunden?
Ein ausreichender Grund dafür liegt schon darin, daß das Gesetz
von
J. 1803 nicht ganz neu, sondern eine Revision des Gesetzes vom
J. 1787 war. In diesem hatte die betreffende Regel, wie gezeigt,
Raum, wenn gleich nicht unbedingte Geltung gefunden; sie unmittelbar
nach dem großen Streit über den dolus indirectus hinwegzulassen,
hatte offenbar zu dem Mißverständniß führen müssen, daß das Gesetz
überhaupt den letzteren nirgend mehr anerkenne.
Dazu kommt aber noch, daß der Satz als Darlegung der Motive,
welche das Gesetz in den früher erwähnten Fällen (Todtschlag, schwere
Beschädigung, Brandlegung) bestimmen, passend, ja selbst unentbehr
lich blieb.
Wurde nämlich mit besonderem Nachdruck hervorgehoben, daß ein
Verbrechen nicht anders als mit bösem Vorsatz begangen werden könne,
so mußte doch zu gleicher Zeit naheliegenden Mißdeutungen begegnet
werden, welche dahin führen würden, die in jenen Fällen getroffenen
Verfügungen entweder für inconsequent zu erklären oder durch einschrän
kende Auslegung zur Wahrung dieser Consequenz zu schwächen. Mehr
und mehr machte sich nämlich die Meinung geltend, daß der böse Vor
satz nichts anderes sei, als voluntas delinquendi, daß also der Thäter
die That nicht blos im Allgemeinen, sondern in allen jenen einzelnen
Momenten, wodurch sie eben zu diesem Delict wird, gewollt haben
muß. So weit geht nun das Zugeständniß, welches das Gesetz vom
J. 1803 dem subjectiven Standpunkte machte, nicht. Die Gefahr für
die offentliche Sicherheit, welche in der That liegt, ist demselben offen
dar doch das Nächste und Wichtigste (Einl. §. 1). Werden daher als
Verbrechen jene Handlungen und Unterlassungen bezeichnet, „bei welchen
die Absicht eigens auf dasjenige gerichtet ist, was die Sicherheit im
gemeinen Wesen verletzt;“ so wird das Gefährliche, die Verletzung der
Sicherheit, als Merkmal der That, unabhängig von der Absicht be
zeichnet. Es erschien somit als eine passende Fortführung dieses Ge
dantens, wenn im §. 1 darauf aufmerksam gemacht wurde, daß böser
Vorsatz (das Merkmal des Verbrechens) auch dann vorhanden sein
konne, wenn in an sich schon böser Absicht eine That unternommen
wird, aus welcher ein anderes (nicht beabsichtigtes) Uebel leicht ent
stehen kann. Auch hier ist die Absicht des Thäters auf Verübung
einer an sich strafbaren Handlung unter besonders gefährlichen Um
standen, also eigens auf etwas gerichtet, das, sind nur die Umstände
gefährlich, die Sicherheit im gemeinen Wesen verletzt.
Aber so wie schon im §. 2 der Einleitung Alles von der Beschaffen
heil der Umstände abhängig gemacht wird; so kann offenbar das Gesetz