Full text : Exner, Adolf: ¬Die Lehre vom Rechtserwerb durch Tradition nach österreichischem und gemeinem Recht

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VI.  Die  s.  g.  symbolische  Tradition.
Was  schließlich  noch  die  Fälle  betrifft,  wo  die  symbolische  Tradition ¬
  durch  Anbringung  eines  Merkmals  an  der  zu  übergebenden
Sache  58)  vollzogen  wird  (§.  427  fin.),  so  kommt  hier  Alles  auf  die
individuelle  Natur  des  gegebenen  Falles  und  die  sich  hieraus  ergebende
Willensmeinung  der  Parteien  an.  Erscheint  nämlich  die  Vornahme
der  Signirung  als  Aeußerung  des  Besitzwillens,  sei  es  von  Seite  des
Nehmers,  der  dadurch  die  Apprehension  gleichsam  manifestirt,  sei  es
von  Seite  des  Gebers,  der  damit  seinen  Willen  nicht  mehr  für  sich,
sondern  für  den  Nehmer  zu  detiniren  an  den  Tag  legt,  so  ist  freilich
der  Besitzerwerb  des  Letzteren  zweifellos;52)  die  Signirung  an  sich  hat
dann  keine  selbstständige  juristische  Bedeutung,  sie  kann,  wie  außer  ihr
gar  manche  andere  Umstände,  für  den  Beweis  des  Besitzwillens  von
großer  Wichtigkeit  seien,  für  den  rechtlichen  Effekt  des  Vorganges  aber
kommt  es  einzig  und  allein  auf  das  Dasein  dieses  Willens  an.
Wie  nun  aber,  wenn  die  Signirung  nach  der  Intention  der  Parteien ¬
  nicht  als  Besitzakt  aufgefaßt  werden  darf,  wenn  der  Wille  derselben ¬
  gar  nicht  dahin  geht,  daß  dem  Nehmer  irgendwelche  thatsächliche
Gewalt  über  die  signirte  Sache  durch  jenen  Akt  eingeräumt  werde?
Daß  Rechtsgeschäfte  mit  dem  bezeichneten  Willensinhalt  nicht  nur  an
lediglich  den  Zweck  diejenigen  Sachen  im  Allgemeinen  zu  charakterisiren,  die  tauglich
sind,  als  „Symbole"  bei  dieser  Art  der  Uebergabe  verwendet  zu  werden.  Dieser  gesetzlichen ¬
  Charakteristik  aber  entsprechen  die  Schlüssel  gewiß  und  unter  allen  Umständen,
denn  sie  sind  ja  Werkzeuge,  die  ihrer  Natur  nach  dazu  bestimmt  sind,  uns  den  ausschließenden ¬
  Besitz  der  versperrten  Sachen  zu  sichern,  dieses  Ausschließen  ist  ja
der  Zweck  des  Einschließens.  Demgemäß  geht  denn  auch  die  übereinstimmende  Meinung
der  österr.  Schriftsteller  (vgl.  Zeiller  II.  S.  223,  Nippel  III.  S.  362,  Stubenrauch ¬
  I.  S.  813  u.  a.  m.)  dahin,  daß  in  der  (in  der  erforderlichen  Willensmeinung ¬
  vorgenommenen)  Uebergabe  der  Schlüssel  zu  dem  den  Traditionsgegenstand
enthaltenden  Raum  stets  symb.  Tradition  liege,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  nach  Lage
der  Umstände  diese  Schlüssel  ihre  Aufgabe  im  gegebenen  Fall  mehr  oder  weniger
vollständig  erfüllen.
33)  Es  versteht  sich,  daß  diese  Signirung  als  einverständliche  vorausgesetzt
wird;  sei  es,  daß  beide  Kontrahenten  sie  gemeinsam  vornehmen,  oder  der  Nehmer
allein  mit  Wissen  und  Willen  des  Gebers,  oder  Letzterer  in  Vertretung  des  Nehmers. ¬
  Daß  Beide  zugleich  gegenwärtig  sind,  ist  dazu  nicht  erforderlich.
Randa  S.  124.
2)  Unmittelbar  oder  durch  constitutum  possess.;  s.  oben  S.  145,  146.
Randa  S.  125,  Treitschke,  Kaufkontrakt,  2.  Aufl.  S.  237,  dazu  Wengler  N.  b.
            
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