171
VI. Die s. g. symbolische Tradition.
Was schließlich noch die Fälle betrifft, wo die symbolische Tradition ¬
durch Anbringung eines Merkmals an der zu übergebenden
Sache 58) vollzogen wird (§. 427 fin.), so kommt hier Alles auf die
individuelle Natur des gegebenen Falles und die sich hieraus ergebende
Willensmeinung der Parteien an. Erscheint nämlich die Vornahme
der Signirung als Aeußerung des Besitzwillens, sei es von Seite des
Nehmers, der dadurch die Apprehension gleichsam manifestirt, sei es
von Seite des Gebers, der damit seinen Willen nicht mehr für sich,
sondern für den Nehmer zu detiniren an den Tag legt, so ist freilich
der Besitzerwerb des Letzteren zweifellos;52) die Signirung an sich hat
dann keine selbstständige juristische Bedeutung, sie kann, wie außer ihr
gar manche andere Umstände, für den Beweis des Besitzwillens von
großer Wichtigkeit seien, für den rechtlichen Effekt des Vorganges aber
kommt es einzig und allein auf das Dasein dieses Willens an.
Wie nun aber, wenn die Signirung nach der Intention der Parteien ¬
nicht als Besitzakt aufgefaßt werden darf, wenn der Wille derselben ¬
gar nicht dahin geht, daß dem Nehmer irgendwelche thatsächliche
Gewalt über die signirte Sache durch jenen Akt eingeräumt werde?
Daß Rechtsgeschäfte mit dem bezeichneten Willensinhalt nicht nur an
lediglich den Zweck diejenigen Sachen im Allgemeinen zu charakterisiren, die tauglich
sind, als „Symbole" bei dieser Art der Uebergabe verwendet zu werden. Dieser gesetzlichen ¬
Charakteristik aber entsprechen die Schlüssel gewiß und unter allen Umständen,
denn sie sind ja Werkzeuge, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, uns den ausschließenden ¬
Besitz der versperrten Sachen zu sichern, dieses Ausschließen ist ja
der Zweck des Einschließens. Demgemäß geht denn auch die übereinstimmende Meinung
der österr. Schriftsteller (vgl. Zeiller II. S. 223, Nippel III. S. 362, Stubenrauch ¬
I. S. 813 u. a. m.) dahin, daß in der (in der erforderlichen Willensmeinung ¬
vorgenommenen) Uebergabe der Schlüssel zu dem den Traditionsgegenstand
enthaltenden Raum stets symb. Tradition liege, ohne Rücksicht darauf, ob nach Lage
der Umstände diese Schlüssel ihre Aufgabe im gegebenen Fall mehr oder weniger
vollständig erfüllen.
33) Es versteht sich, daß diese Signirung als einverständliche vorausgesetzt
wird; sei es, daß beide Kontrahenten sie gemeinsam vornehmen, oder der Nehmer
allein mit Wissen und Willen des Gebers, oder Letzterer in Vertretung des Nehmers. ¬
Daß Beide zugleich gegenwärtig sind, ist dazu nicht erforderlich.
Randa S. 124.
2) Unmittelbar oder durch constitutum possess.; s. oben S. 145, 146.
Randa S. 125, Treitschke, Kaufkontrakt, 2. Aufl. S. 237, dazu Wengler N. b.