Metadaten : Lehrbuch des Pandekten-Rechts (1)

IV
In  Ansehung  des  Systems  haben  sich  meine  früheren
Ueberzeugungen  nicht  geändert.  Ich  habe  mich  hierüber,  und
namentlich  über  die  Gründe,  wodurch  ich  bewogen  wurde,  dem
allgemeinen  Theile  die  Gestalt  und  Ausdehnung  zu  geben,  worin ¬
  er  in  meinem  Buche  erscheint,  so  wie  über  die  Anorduung
des  Obligationen=Stoffs,  an  mehreren  Orten  ausführlich  erklärt, ¬
  —  in  der  Vorrede  zur  ersten  Auflage  der  d.  P.,  in  den
Erlanger  Jahrbüchern  der  juristischen  Literatur  Bd.  VIII.
S.  17  fgg.  und  in  der  A.  L.  3.  1831.  Aug.  St.  151--153.
Dies  hier  zu  wiederholen,  halte  ich  für  überflüssig.  Nur  den
Vorwurf,  daß  die  Classification  der  Obligationen  nicht  Römisch
sei,  glaube  ich  auch  jetzt  nicht  ganz  mit  Stillschweigen  übergehen ¬
  zu  duͤrfen.  Immer  mehr  naͤmlich  befestigt  sich  meine  Ueberzeugung, ¬
  daß  sich  Der  dem  roͤm.  System  weit  mehr  naͤhere,
welcher  bei  der  Stellung  der  Obligationen  den  materiellen
Character  derselben  beruͤcksichtigt,  falls  dies  nur  auf  die  rechte
Art  geschieht,  als  Wer  unter  den  Rubriken  von  pacta  legitima, ¬
  praetoria  und  variae  causarum  figurae  die  verschiedenartigsten ¬
  Rechtsverhältnisse  zusammenwirft,  wie  dies  gewöhnlich ¬
  geschieht.  Grüͤnde  füͤr  diese  Behauptung  finden  sich  in
den  oben  erwaͤhnten  beiden  Selbstanzeigen  und  in  der  Uebersicht ¬
  der  civilistischen  Literatur  während  der  Jahre  1830
1834.,  A.  L.  3.  vom  Jahre  1835.
Göttingen,  den  1.  März  1835.
Dr.  C.  F.  Mühlenbruch.
            
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