IV
In Ansehung des Systems haben sich meine früheren
Ueberzeugungen nicht geändert. Ich habe mich hierüber, und
namentlich über die Gründe, wodurch ich bewogen wurde, dem
allgemeinen Theile die Gestalt und Ausdehnung zu geben, worin ¬
er in meinem Buche erscheint, so wie über die Anorduung
des Obligationen=Stoffs, an mehreren Orten ausführlich erklärt, ¬
— in der Vorrede zur ersten Auflage der d. P., in den
Erlanger Jahrbüchern der juristischen Literatur Bd. VIII.
S. 17 fgg. und in der A. L. 3. 1831. Aug. St. 151--153.
Dies hier zu wiederholen, halte ich für überflüssig. Nur den
Vorwurf, daß die Classification der Obligationen nicht Römisch
sei, glaube ich auch jetzt nicht ganz mit Stillschweigen übergehen ¬
zu duͤrfen. Immer mehr naͤmlich befestigt sich meine Ueberzeugung, ¬
daß sich Der dem roͤm. System weit mehr naͤhere,
welcher bei der Stellung der Obligationen den materiellen
Character derselben beruͤcksichtigt, falls dies nur auf die rechte
Art geschieht, als Wer unter den Rubriken von pacta legitima, ¬
praetoria und variae causarum figurae die verschiedenartigsten ¬
Rechtsverhältnisse zusammenwirft, wie dies gewöhnlich ¬
geschieht. Grüͤnde füͤr diese Behauptung finden sich in
den oben erwaͤhnten beiden Selbstanzeigen und in der Uebersicht ¬
der civilistischen Literatur während der Jahre 1830
1834., A. L. 3. vom Jahre 1835.
Göttingen, den 1. März 1835.
Dr. C. F. Mühlenbruch.