Volltext : Loewenwarter, Victor: Wegweiser durch das BGB

Nach  dem  B6B.  enthält  §  119  den  Geschäftsirrtum,  die  Jrrung
sowie  den  Irrtum  über  wesentliche  Eigenschaften.  Absatz  1  lautet
i.  S.  der  Rechtsprechung  erbreitert:  Wer  bei  der  Abgabe  einer
Willenserklärung  über  ihre  rechtliche  oder  wirtschaftliche  Bedeutung
im  Irrtum  war  (Geschäftsirrtum)  oder  eine  Erklärung  dieses  Wortlautes ¬
  nicht  abgeben  wollte  (Irrung)."
Das  BGB.  berücksichtigt  somit  grundsätzlich  gerade  den  unechten
Irrtum,  nämlich  die  Nichtübereinstimmung  zwischen  Wille  und  Erklärung, ¬
  während  der  echte  Irrtum  die  Nichtübereinstimmung
zwischen  Beweggrund  und  Wille,  als  bloßer  Irrtum  im  Motiv,  nur
ausnahmsweise  zur  Anfechtung  verhilft,  z.  B.  im  §  119,  2,  wo  er
dem  Geschäftsirrtum  gleichgestellt  ist.  Die  Unterscheidung  zwischen
echtem  und  unechtem  Irrtum  stammt  von  Savigny  (vgl.  die  Einl.  zu
Zitelmanns  Schrift  „Irrtum  und  Rechtsgeschäft").  Diese  die
Jrrtumsanfechtung  des  BGB.  beherrschende  Unterscheidung  findet
sich  auch  grundsätzlich  im  Schweiz.  Obligationenrecht  (1912)  Art.  24,
während  sie  der  engl.  Rechtswissenschaft  fremd  geblieben  ist  (vgl.
Schirrmeister  S.  522  Das  Bürgerliche  Recht  Englands).
Im  §  1332  gibt  das  BGB.  selbst  einen  eigenartigen  Anwendungsfall ¬
  für  Geschäftsirrtum  und  Irrung.  Hiernach  kann  eine
Ehe  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,  der  bei  der  Eheschließung ¬
  nicht  gewußt  hat,  daß  es  sich  um  eine  Eheschließung
handele  (Geschäftsirrtum),  oder  dies  zwar  gewußt  hat,  aber  eine
Erklärung,  die  Ehe  eingehen  zu  wollen,  nicht  hat  abgeben  wollen
(Irrung).  Der  Geschäftsirrtum  dürfte  allerdings  selten  vorkommen
während  die  Irrung  als  Versprechen  auf  eine  Suggestivfrage  des
Standesbeamten  immerhin  möglich  wäre.  Die  Vorschrift  §  1332  ist
vorwiegend  für  Taube,  Stumme  oder  Blinde  (vgl.  RGR.  Komm.).
Im  §  1332  ist  die  Anfechtbarkeit  der  Ehe  nicht  davon  abhängig.
daß  der  irrende  Ehegatte  bei  Kenntnis  der  Sachlage  und  verständiger ¬
  Würdigung  des  Wesens  der  Ehe  den  Eheschließungswillen
nicht  erklärt  haben  würde.  §  119  hingegen  knüpft  die  Anfechtung
an  diese  Voraussetzung.  Im  §  2078,  der  Anfechtung  letztwilliger
Verfügungen,  sind  die  Fälle  aus  §  119  wiederholt  unter  Hinzufügung ¬
  des  hier  zur  Anfechtung  führenden  Irrtums  im  Motiv.  Abweichend ¬
  von  §  119  Abs.  1  ist  die  irrtümlich  getroffene  letztwillige
Verfügung  nicht  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  der  Erblasser  „bei  verständiger ¬
  Würdigung  des  Falles"  abgegeben  haben  würde.  Das
Gesetz  läßt  mithin  anders  als  im  §  119  keinen  objektiven  Maßstab,
sondern  nur  die  subjektive  Anschauungsweise  des  Erblassers  entscheiden. ¬
  Letzterer  ist  nicht  anfechtungsberechtigt,  weil  ihm  beim
einseitigen  Testament  der  einfache  Weg  des  Widerrufs  gemäß  §  2253
offen  steht.  In  RG.  87,  98  wird  die  Anfechtung  des  gemeinschaftlichen ¬
  korrespektiven  Testamentes  wegen  Gleichheit  der  Rechtslage
*  Schreuer  im  d.  Pr.  R.  1921  S.  53  faßt  den  §  119  wie  folgt  zusammen:
Inhaltsirrtum:  Was  er  gesagt  hat,  wollte  er  sagen,  aber  er  irrt  über
den  Inhalt  ..
er  will  nicht,  was  er  sagt;  2.  Mißerklärung:  Was  er
gesagt  hat,  wollte  er  nicht  sagen.
            
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