Nach dem B6B. enthält § 119 den Geschäftsirrtum, die Jrrung
sowie den Irrtum über wesentliche Eigenschaften. Absatz 1 lautet
i. S. der Rechtsprechung erbreitert: Wer bei der Abgabe einer
Willenserklärung über ihre rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung
im Irrtum war (Geschäftsirrtum) oder eine Erklärung dieses Wortlautes ¬
nicht abgeben wollte (Irrung)."
Das BGB. berücksichtigt somit grundsätzlich gerade den unechten
Irrtum, nämlich die Nichtübereinstimmung zwischen Wille und Erklärung, ¬
während der echte Irrtum die Nichtübereinstimmung
zwischen Beweggrund und Wille, als bloßer Irrtum im Motiv, nur
ausnahmsweise zur Anfechtung verhilft, z. B. im § 119, 2, wo er
dem Geschäftsirrtum gleichgestellt ist. Die Unterscheidung zwischen
echtem und unechtem Irrtum stammt von Savigny (vgl. die Einl. zu
Zitelmanns Schrift „Irrtum und Rechtsgeschäft"). Diese die
Jrrtumsanfechtung des BGB. beherrschende Unterscheidung findet
sich auch grundsätzlich im Schweiz. Obligationenrecht (1912) Art. 24,
während sie der engl. Rechtswissenschaft fremd geblieben ist (vgl.
Schirrmeister S. 522 Das Bürgerliche Recht Englands).
Im § 1332 gibt das BGB. selbst einen eigenartigen Anwendungsfall ¬
für Geschäftsirrtum und Irrung. Hiernach kann eine
Ehe von dem Ehegatten angefochten werden, der bei der Eheschließung ¬
nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung
handele (Geschäftsirrtum), oder dies zwar gewußt hat, aber eine
Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen
(Irrung). Der Geschäftsirrtum dürfte allerdings selten vorkommen
während die Irrung als Versprechen auf eine Suggestivfrage des
Standesbeamten immerhin möglich wäre. Die Vorschrift § 1332 ist
vorwiegend für Taube, Stumme oder Blinde (vgl. RGR. Komm.).
Im § 1332 ist die Anfechtbarkeit der Ehe nicht davon abhängig.
daß der irrende Ehegatte bei Kenntnis der Sachlage und verständiger ¬
Würdigung des Wesens der Ehe den Eheschließungswillen
nicht erklärt haben würde. § 119 hingegen knüpft die Anfechtung
an diese Voraussetzung. Im § 2078, der Anfechtung letztwilliger
Verfügungen, sind die Fälle aus § 119 wiederholt unter Hinzufügung ¬
des hier zur Anfechtung führenden Irrtums im Motiv. Abweichend ¬
von § 119 Abs. 1 ist die irrtümlich getroffene letztwillige
Verfügung nicht darauf zu prüfen, ob sie der Erblasser „bei verständiger ¬
Würdigung des Falles" abgegeben haben würde. Das
Gesetz läßt mithin anders als im § 119 keinen objektiven Maßstab,
sondern nur die subjektive Anschauungsweise des Erblassers entscheiden. ¬
Letzterer ist nicht anfechtungsberechtigt, weil ihm beim
einseitigen Testament der einfache Weg des Widerrufs gemäß § 2253
offen steht. In RG. 87, 98 wird die Anfechtung des gemeinschaftlichen ¬
korrespektiven Testamentes wegen Gleichheit der Rechtslage
* Schreuer im d. Pr. R. 1921 S. 53 faßt den § 119 wie folgt zusammen:
Inhaltsirrtum: Was er gesagt hat, wollte er sagen, aber er irrt über
den Inhalt ..
er will nicht, was er sagt; 2. Mißerklärung: Was er
gesagt hat, wollte er nicht sagen.