Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Formen,  Verwahrung  und  Veröffentlichung  der  Testamente.
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sondere  Verhältnisse  vor.  —  Aber  gewöhnlich  entspricht  die  Datierung
dem  Ort  und  der  Zeit  ihrer  Zufügung.  Daher  wird  in  diesem  Sinne
das  Datierungsgebot  beim  eigenhändigen  Testament  aufzufassen  sein.
Es  entspricht  dies  dem  Zwecke  der  Vorschrift.  Die  Datierung  soll  Material ¬
  für  die  Frage  der  Testierfähigkeit  des  Erblassers  liefern,  in  Fällen
der  Zweifelhaftigkeit  der  Echtheit  der  Urkunde  einen  Anhalt  für  den
Beweis  abgeben,  sie  soll,  falls  mehrere  eigenhändige  Testamente  vorhanden ¬
  sind,  das  ältere  und  das  jüngere  klarstellen.  [Daher  ist  die
Datierung  nicht  Willenserklärung,  sondern  Zeugnis  und  muß  der  Wahrheit ¬
  entsprechen.]
Wenn  aber  der  Erblasser  bei  Angabe  von  Ort  oder  Zeit  einen
Irrtum  beging,  der  aus  dem  Testamente  selbst  oder  aus  Kenntnis  der
Lebenszeit  des  Erblassers  oder  andern  sichern  Anzeichen  berichtigt  werden
kann,  so  daß  Tag  und  Ort  mit  Sicherheit  festzustellen  sind,  z.  B.  der
Erblasser  hat  1601  statt  1901  geschrieben,  er  hat  am  1.  März  testiert,
und  den  Tag  irrig  als  29.  Februar  bezeichnet,"  so  ist  das  Testament
gültig,  denn  bloße  Schreibfehler  sind  immer  durch  Auslegung
richtigzustellen.“
III.  Ist  die  Unterschrift  des  eigenhändigen  Testaments  echt,
was  selbstverständlich,  wenn  sie  nicht  anerkannt  wird,  bewiesen  werden
muß,  so  hat  die  über  der  Unterschrift  stehende  Schrift  mit  Inbegriff
des  Datums  die  Vermutung  der  Echtheit  für  sich,  3PO  §  440.“  Folgt
das  Datum  der  Unterschrift,  so  muß  im  Streitfalle  bewiesen  werden,
daß  es  vom  Erblasser  herrührt.
Rührt  es  vom  Erblasser  her,  so  liegt  sein  Zeugnis  dafür  vor,  daß
Denn  dies  ist,  wie  bereits  bees ¬
  zur  angegebenen  Zeit  ausgestellt  ist.
merkt,  die  gemeingewöhnliche  Bedeutung  des  Datums.s.3
4)  [Dies  die  fast  einmütige  Auffassung  der  Praxis,  RG  43  S.  378;
51  S.106;  52  S.  280.  OLG  Köln  im  Recht  8,  284;  auch  in  einer  neueren
Entscheidung  hält  das  Reichsgericht  daran  fest,  daß  der  Datierung  die  Bedeutung ¬
  nicht  einer  Willenserklärung,  sondern  eines  Zeugnisses  beizulegen
ist,  und  daß  deswegen  das  Datum  der  Wahrheit  entsprechen  muß  (RG  64,  423
Ebenso  KG  im  Recht  06,  267,  Bayr.  OLG  in  der  Deutsch.  Jur.  Ztg.  06,  548,
und  zahlreiche  andere  Entscheidungen.
5)  Vgl.  andere  Beispiele  bei  Mantey  a.  a.  O.  S.  650.
6)  So  namentlich  Hölder  a.  a.  O.  S.  310;  Kipp  bei  Windscheid  Pand.
Bd.  3  S.226.  [Jetzt  RG  64  S.423.  Ebenso  OLG  Dresden  im  Sächsischen
Archiv  für  Rechtspflege  06,  326.
7)  Anders  Planck  zu  §  2231  Ziff.  6  „weil  hier  nicht  nur  die  Abgabe,
sondern  zugleich  die  bestimmte  Form  der  Erklärung,  nämlich  eigenhändige
Niederschrift  in  Frage  stehe“;  so  auch  Endemann  Bd.  3  §  27  Anm.  19.  Dagegen ¬
  Wilke  Anm.  4  ff.  Mir  will  der  Grund  von  Planck  nicht  einleuchten.
8]  RG  Bd.  52  S.  252;  [64  S.  4231.
            
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