Formen, Verwahrung und Veröffentlichung der Testamente.
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sondere Verhältnisse vor. — Aber gewöhnlich entspricht die Datierung
dem Ort und der Zeit ihrer Zufügung. Daher wird in diesem Sinne
das Datierungsgebot beim eigenhändigen Testament aufzufassen sein.
Es entspricht dies dem Zwecke der Vorschrift. Die Datierung soll Material ¬
für die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers liefern, in Fällen
der Zweifelhaftigkeit der Echtheit der Urkunde einen Anhalt für den
Beweis abgeben, sie soll, falls mehrere eigenhändige Testamente vorhanden ¬
sind, das ältere und das jüngere klarstellen. [Daher ist die
Datierung nicht Willenserklärung, sondern Zeugnis und muß der Wahrheit ¬
entsprechen.]
Wenn aber der Erblasser bei Angabe von Ort oder Zeit einen
Irrtum beging, der aus dem Testamente selbst oder aus Kenntnis der
Lebenszeit des Erblassers oder andern sichern Anzeichen berichtigt werden
kann, so daß Tag und Ort mit Sicherheit festzustellen sind, z. B. der
Erblasser hat 1601 statt 1901 geschrieben, er hat am 1. März testiert,
und den Tag irrig als 29. Februar bezeichnet," so ist das Testament
gültig, denn bloße Schreibfehler sind immer durch Auslegung
richtigzustellen.“
III. Ist die Unterschrift des eigenhändigen Testaments echt,
was selbstverständlich, wenn sie nicht anerkannt wird, bewiesen werden
muß, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift mit Inbegriff
des Datums die Vermutung der Echtheit für sich, 3PO § 440.“ Folgt
das Datum der Unterschrift, so muß im Streitfalle bewiesen werden,
daß es vom Erblasser herrührt.
Rührt es vom Erblasser her, so liegt sein Zeugnis dafür vor, daß
Denn dies ist, wie bereits bees ¬
zur angegebenen Zeit ausgestellt ist.
merkt, die gemeingewöhnliche Bedeutung des Datums.s.3
4) [Dies die fast einmütige Auffassung der Praxis, RG 43 S. 378;
51 S.106; 52 S. 280. OLG Köln im Recht 8, 284; auch in einer neueren
Entscheidung hält das Reichsgericht daran fest, daß der Datierung die Bedeutung ¬
nicht einer Willenserklärung, sondern eines Zeugnisses beizulegen
ist, und daß deswegen das Datum der Wahrheit entsprechen muß (RG 64, 423
Ebenso KG im Recht 06, 267, Bayr. OLG in der Deutsch. Jur. Ztg. 06, 548,
und zahlreiche andere Entscheidungen.
5) Vgl. andere Beispiele bei Mantey a. a. O. S. 650.
6) So namentlich Hölder a. a. O. S. 310; Kipp bei Windscheid Pand.
Bd. 3 S.226. [Jetzt RG 64 S.423. Ebenso OLG Dresden im Sächsischen
Archiv für Rechtspflege 06, 326.
7) Anders Planck zu § 2231 Ziff. 6 „weil hier nicht nur die Abgabe,
sondern zugleich die bestimmte Form der Erklärung, nämlich eigenhändige
Niederschrift in Frage stehe“; so auch Endemann Bd. 3 § 27 Anm. 19. Dagegen ¬
Wilke Anm. 4 ff. Mir will der Grund von Planck nicht einleuchten.
8] RG Bd. 52 S. 252; [64 S. 4231.