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nach dem netten D. H.G.B.
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tenten als Ausrichtungsgeschäft aufzugeben, abgeschlossen hat, oder erst dann, wenn
zu dem Vertragsabschlüsse noch die Anzeige hinzukommt, daß das Geschäft speziell
für den Kommitenten abgeschlossen.sei?
a) Um diese Frage beantworten zu können, muß von dem Falle
regulärer Abwickelung der Kommission ausgegangen werden.^)
Wann ist eine solche Kommission „ausgeführt."?
Eine allgemeine, alle Fälle gleichmäßig ausfassende Beantwortung der Frage
ist m. E. nicht möglich. Es dürfte vor allem auch nicht richtig sein, aus dem
Ausdrucke „Anzeige vor der Ausführung der Kommission" (§ 384 Abs. 2)
schließen zu wollen, als ob nach Ansicht des Gesetzes die Anzeige schlechthin
etwas logisch von der Ausführung selbst verschiedenes sein müsse!
Als Grundsatz ist aufzustellen: so lange ein vom Kommissionär ge-
schlossenes Geschäft Internum seiner Rechtssphäre bleibt, steht es
rechtlich in keiner Beziehung zu dem Kommittenten. Dieser hat
daher noch keinen Anspruch auf die Rechte aus diesem Geschäfte, der
Kommissionär vielmehr noch diesreieDispositionsbefugniß darüber.
Welche Absicht der Kommissionär bei Abschluß des Geschäfts
gehabt hat, ist irrelevant. Man nehme an, die Kommittenten A u. B haben
je eine Verkausskommission über 100 Sack Kaffee ertheilt, der Kommissionär
schließt daraufhin mit X auf Abnahme von 200 Sack ab, und zwar in der Ab-
sicht, durch Abschluß dieses Geschäfts die Kommissionen des A und B abzuwickeln.
Da aber zuvor auch eine Verkausskommission des 0 über 200 Sack Kaffee ein-
gelaufen war, so änderte der Kommissionär nachträglich seine Dispositionen; er
überweist die gekauften 200 Sack dem X und schließt zugleich mit Y und Z auf
Abnahme von je 100 Sack für Rechnung von A und L ab. Nach Lieferung der
Waare gerathen Y und Z in Konkurs. Können sich A und B dem Kommissionär
gegenüber auf die -Thatsache berufen, daß er bereits mit X für sie abgeschlossen
habe? M. E. nicht. Das Geschäft mit X war eben ein Internum des
Kommissionärs geblieben. In entsprechender Weise ist der Kommissionär
auch befugt, ein Geschäft, das er nach Ertheilung der Kommission zunächst für-
eigene Rechnung geschlossen hat, nachträglich dem Kommittenten in Rechnung zu
stellen? Es ist mithin die Absicht, in der kontrahirt ist, wenigstens
grundsätzlich ohne jede Bedeutung: der Kommittent hat nur ein Recht
darauf, daß das ihm in Rechnung gestellte Ausrichtungsgeschäst sich als ordnungs-
gemäße Ausführung der Kommission ausweist, er kann dagegen nicht verlangen,
daß der Kommissionär das aufgegebene Geschäft auch in der Absicht abgeschlossen
hat, es ihm, dem Kommittenten, in Rechnung zu stellen.
Wollte man den entgegengesetzten Satz aufstellen, daß der Kommissionär
schon an die nicht ausgesprochene Absicht, in der er das Geschäft abgeschlossen hat,
816) Die bisherigen Bearbeiter unserer Materie übersehen dies!