Full text: Deutsches Erbrecht

§ 29. Die Voraussetzungen des eigenhändigen Testaments. 
schrieben, so war es gültig, es sei denn, daß es sich bloß um Mit 
teilungen des Projekts künftiger Anordnungen handelte, was allerdings 
die Aufnahme in einen Privatbrief leicht nahelegen wird.“ 
c) Die Erklärung muß vollständig von der Hand des Erblassers 
herrühren. Sind wesentliche Bestandteile der Erklärung, z. B. der Name 
des Erben, die Summe eines ausgeworfenen Vermächtnisses, von fremder 
Hand zugefügt, so sind sie ungültig. Unrichtig ist aber die Behauptung,' 
daß sie nichtig ist, wenn nur ein Wort des Textes von fremder Hand 
zugefügt ist, es sei denn dies ohne Wissen und Willen des Erblassers 
geschehen. Hat das eigenhändige Testament ohne die von Dritten hin 
zugefügten Worte Zusammenhang und deutlichen Sinn, so ist es viel 
mehr gültig. 
d) Es ist handschriftliche leserliche Erklärung erforderlich." Die 
gerichtet ist, Rspr. OLG (Naumburg) 16, 269. Ein die Erfordernisse des 
§ 2231 Nr. 2 erfüllender Brief muß daher an das Nachlaßgericht abgegeben 
und von diesem eröffnet werden, Rechtspr. OLG (Berlin) 8 S. 282, Jahrbuch 
f. Entsch. d. KG 26 A 199. 
6) In einem eigenhändigen, mit Anna Eppen unterzeichneten und 
datierten Briefe stand zwischen Plaudereien der Satz: „Eure Kinder sollen 
von Max — dem Ehemann der verstorbenen Schreiberin — auch ein An 
denken erhalten. Jeder soll nach meinem Tode 1500 Mark erhalten. Ich 
schreibe Euch dies, da man nicht weiß, wie schnell man abberufen wird. 
Beim Tode der Schreiberin fand sich keine Testamentsurkunde, welche das 
Versprechen ausführte. Der Adressat des Briefes überreichte dem Nachlaß 
gericht den Brief zur „Eröffnung“ nach § 2260 BGB. Der Antrag wurde ab 
gelehnt, weil der Brief seiner Form nach keine letztwillige Verfügung ent 
halte. Das Kammergericht dagegen erachtete mit Recht die Formvorschriften 
des Gesetzes als gewahrt, ohne über die Frage zu entscheiden, ob die Absicht 
der Schreiberin nur war, benachrichtigungsweise den Willen künftiger An 
ordnung eines Vermächtnisses mitzuteilen (Berliner Neueste Nachrichten, 
9. Dez. 1903, 1. Beibl.). [So auch Entsch. FG 5, 167; 6, 169 ff. Rsp. OLG 
(Berlin) 8, 282; 16, 269 (Naumburg). Die mehreren Bogen der Testaments 
urkunde brauchen nicht miteinander verbunden zu sein, KG in „Entschei 
dungen“ usw. (Reichsjustizamt) 5, 163.) 
7) [So Brock, Das eigenhändige Testament S. 75, 76; Frommhold 
§ 2231 Anm. 2 a; Oertel, Sächs. Archiv Bd. 13 S. 404 f. Wie oben die neueste 
Auflage von Staudinger V A2, Planck, Cosack, Dailke, Strohal, Neumann, 
RG 63 S. 25 erklärt den fremden Zusatz für nichtig, nimmt aber Gültigkeit 
des übrigen Inhalts an, wenn die Voraussetzungen von § 2085 gegeben sind. 
8) [Nach einer Entscheidung des L6 in Metz (Dtsch. Jur. Zeit. 05, 
1128) braucht nur derjenige Teil des Testaments, der die einseitige Ver 
fügung von Todes wegen enthält, eigenhändig geschrieben zu sein; nicht 
verfügende Teile, wie Geschichtserzählung, Ermahnungen und Ratschläge, 
sollen auch von fremder Hand geschrieben werden können. 
9) Genügt ein Stenogramm? [Dernburg erklärte sich, da das Steno 
gramm nicht Schrift schlechtweg, sondern „Kurzschrift“, mit zum Teil will 
kürlichen, Dritten vielfach unverständlichen Abkürzungen der Schrift sei, da¬
	        
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