§ 29. Die Voraussetzungen des eigenhändigen Testaments.
schrieben, so war es gültig, es sei denn, daß es sich bloß um Mit
teilungen des Projekts künftiger Anordnungen handelte, was allerdings
die Aufnahme in einen Privatbrief leicht nahelegen wird.“
c) Die Erklärung muß vollständig von der Hand des Erblassers
herrühren. Sind wesentliche Bestandteile der Erklärung, z. B. der Name
des Erben, die Summe eines ausgeworfenen Vermächtnisses, von fremder
Hand zugefügt, so sind sie ungültig. Unrichtig ist aber die Behauptung,'
daß sie nichtig ist, wenn nur ein Wort des Textes von fremder Hand
zugefügt ist, es sei denn dies ohne Wissen und Willen des Erblassers
geschehen. Hat das eigenhändige Testament ohne die von Dritten hin
zugefügten Worte Zusammenhang und deutlichen Sinn, so ist es viel
mehr gültig.
d) Es ist handschriftliche leserliche Erklärung erforderlich." Die
gerichtet ist, Rspr. OLG (Naumburg) 16, 269. Ein die Erfordernisse des
§ 2231 Nr. 2 erfüllender Brief muß daher an das Nachlaßgericht abgegeben
und von diesem eröffnet werden, Rechtspr. OLG (Berlin) 8 S. 282, Jahrbuch
f. Entsch. d. KG 26 A 199.
6) In einem eigenhändigen, mit Anna Eppen unterzeichneten und
datierten Briefe stand zwischen Plaudereien der Satz: „Eure Kinder sollen
von Max — dem Ehemann der verstorbenen Schreiberin — auch ein An
denken erhalten. Jeder soll nach meinem Tode 1500 Mark erhalten. Ich
schreibe Euch dies, da man nicht weiß, wie schnell man abberufen wird.
Beim Tode der Schreiberin fand sich keine Testamentsurkunde, welche das
Versprechen ausführte. Der Adressat des Briefes überreichte dem Nachlaß
gericht den Brief zur „Eröffnung“ nach § 2260 BGB. Der Antrag wurde ab
gelehnt, weil der Brief seiner Form nach keine letztwillige Verfügung ent
halte. Das Kammergericht dagegen erachtete mit Recht die Formvorschriften
des Gesetzes als gewahrt, ohne über die Frage zu entscheiden, ob die Absicht
der Schreiberin nur war, benachrichtigungsweise den Willen künftiger An
ordnung eines Vermächtnisses mitzuteilen (Berliner Neueste Nachrichten,
9. Dez. 1903, 1. Beibl.). [So auch Entsch. FG 5, 167; 6, 169 ff. Rsp. OLG
(Berlin) 8, 282; 16, 269 (Naumburg). Die mehreren Bogen der Testaments
urkunde brauchen nicht miteinander verbunden zu sein, KG in „Entschei
dungen“ usw. (Reichsjustizamt) 5, 163.)
7) [So Brock, Das eigenhändige Testament S. 75, 76; Frommhold
§ 2231 Anm. 2 a; Oertel, Sächs. Archiv Bd. 13 S. 404 f. Wie oben die neueste
Auflage von Staudinger V A2, Planck, Cosack, Dailke, Strohal, Neumann,
RG 63 S. 25 erklärt den fremden Zusatz für nichtig, nimmt aber Gültigkeit
des übrigen Inhalts an, wenn die Voraussetzungen von § 2085 gegeben sind.
8) [Nach einer Entscheidung des L6 in Metz (Dtsch. Jur. Zeit. 05,
1128) braucht nur derjenige Teil des Testaments, der die einseitige Ver
fügung von Todes wegen enthält, eigenhändig geschrieben zu sein; nicht
verfügende Teile, wie Geschichtserzählung, Ermahnungen und Ratschläge,
sollen auch von fremder Hand geschrieben werden können.
9) Genügt ein Stenogramm? [Dernburg erklärte sich, da das Steno
gramm nicht Schrift schlechtweg, sondern „Kurzschrift“, mit zum Teil will
kürlichen, Dritten vielfach unverständlichen Abkürzungen der Schrift sei, da¬