68 Formen, Verwahrung und Veröffentlichung der Testamente.
in den code civil art. 970* und in dessen Tochterrechte über, so
namentlich in die Gesetzgebung Italiens cod. civile art. 774, 7756
und Spaniens código civil espannol art. 688; nur in Portugal gilt
es nicht. Auch in Österreich genügt das eigenhändig geschriebene und
unterschriebene, selbst nicht datierte Testament, österr. BGB § 578.6.7
Der art. 970 code civil verlangt Datierung. Das badische Land
führte dies dahin aus, daß das Testament mit Ort, Jahr und
recht
Tag versehen sein müsse.
III. In den Beratungen des Reichstags trat energisch die Forde
rung der Zulassung des eigenhändigen Privattestaments hervor, welches
sich in den Rheinprovinzen und Baden aus dem französischen Recht her
erhalten habe und im Leben eingebürgert sei. Die Reichstagskommission
entschied sich hierfür mit 12 gegen 8 Stimmen. Lebhaft war die Dis
kussion namentlich in der denkwürdigen Sitzung vom 27. Juni 1896.s
Während der Vertreter des Reichsjustizamts für den Entwurf des
Bundesrats eintrat, verteidigte der badische Bevollmächtigte zum Bundes
rat von Jagemann die Zulassung der eigenhändigen Privattestamente
in glänzender Weise, gestützt auf deren fast hundertjährige Bewährung
in Baden. Die Annahme geschah im Reichstage mit großer Mehrheit.
Gewiß können sich gegen das eigenhändige Privattestament Be
denken erheben lassen. Nicht jeder Erblasser, der ein Privattestament
versucht, weiß die Form zu handhaben. Fälschungen, Verlust eines
solchen Testaments sind denkbar. Doch auch die öffentlichen Testamente
sind nach den Vorschriften des BGB nur allzu häufig der Nichtig
4) Crome, Franz. Zivilrecht Bd. 4 S. 280. Saleilles, Revue de droit civil
1903 n° 3 des formes du testament holographe pag. 587 — 614.
5) Einen interessanten Bericht über die Einbürgerung des eigenhändigen
Testaments in Italien, welche sich nicht ohne schwere Kämpfe vollzog, gibt
Saleilles a. a. O. S. 597.
6) Auch das schweizerische Gesetzbuch Artt. 498, 505 sieht eigenhändige
Testamente vor. S. auch Erläuterungen zum Entwurf 2. Heft S. 82.
7) Das englische Testament ist Privattestament, unterschrieben vom Erb
lasser oder einem Bevollmächtigten in Gegenwart von zwei Zeugen, die gleich
zeitig unterschreiben. So ist es auch in den Untertanslanden und Kolonien
Englands. In Nordamerika entscheidet das Staatenrecht, welches überwiegend
mit dem englischen übereinstimmt. In Louisiana und Nevada gelten holo
graphische Testamente. Nicht minder in Serbien und Bulgarien. In Schweden
bedarf es der Zuziehung zweier Zeugen; sind jedoch Zeugen nicht zu erlangen,
so genügt ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament; so
auch in Finnland. Dies nach Notizen von Neubecker.
8) Stenographische Berichte S. 289. Hinsichtlich der Verhandlung im
Plenum urteilt Saleilles: C’est ici surtout, que le débat s’éleva à une grande
hauteur.