Full text: Deutsches Erbrecht

68 Formen, Verwahrung und Veröffentlichung der Testamente. 
in den code civil art. 970* und in dessen Tochterrechte über, so 
namentlich in die Gesetzgebung Italiens cod. civile art. 774, 7756 
und Spaniens código civil espannol art. 688; nur in Portugal gilt 
es nicht. Auch in Österreich genügt das eigenhändig geschriebene und 
unterschriebene, selbst nicht datierte Testament, österr. BGB § 578.6.7 
Der art. 970 code civil verlangt Datierung. Das badische Land 
führte dies dahin aus, daß das Testament mit Ort, Jahr und 
recht 
Tag versehen sein müsse. 
III. In den Beratungen des Reichstags trat energisch die Forde 
rung der Zulassung des eigenhändigen Privattestaments hervor, welches 
sich in den Rheinprovinzen und Baden aus dem französischen Recht her 
erhalten habe und im Leben eingebürgert sei. Die Reichstagskommission 
entschied sich hierfür mit 12 gegen 8 Stimmen. Lebhaft war die Dis 
kussion namentlich in der denkwürdigen Sitzung vom 27. Juni 1896.s 
Während der Vertreter des Reichsjustizamts für den Entwurf des 
Bundesrats eintrat, verteidigte der badische Bevollmächtigte zum Bundes 
rat von Jagemann die Zulassung der eigenhändigen Privattestamente 
in glänzender Weise, gestützt auf deren fast hundertjährige Bewährung 
in Baden. Die Annahme geschah im Reichstage mit großer Mehrheit. 
Gewiß können sich gegen das eigenhändige Privattestament Be 
denken erheben lassen. Nicht jeder Erblasser, der ein Privattestament 
versucht, weiß die Form zu handhaben. Fälschungen, Verlust eines 
solchen Testaments sind denkbar. Doch auch die öffentlichen Testamente 
sind nach den Vorschriften des BGB nur allzu häufig der Nichtig 
4) Crome, Franz. Zivilrecht Bd. 4 S. 280. Saleilles, Revue de droit civil 
1903 n° 3 des formes du testament holographe pag. 587 — 614. 
5) Einen interessanten Bericht über die Einbürgerung des eigenhändigen 
Testaments in Italien, welche sich nicht ohne schwere Kämpfe vollzog, gibt 
Saleilles a. a. O. S. 597. 
6) Auch das schweizerische Gesetzbuch Artt. 498, 505 sieht eigenhändige 
Testamente vor. S. auch Erläuterungen zum Entwurf 2. Heft S. 82. 
7) Das englische Testament ist Privattestament, unterschrieben vom Erb 
lasser oder einem Bevollmächtigten in Gegenwart von zwei Zeugen, die gleich 
zeitig unterschreiben. So ist es auch in den Untertanslanden und Kolonien 
Englands. In Nordamerika entscheidet das Staatenrecht, welches überwiegend 
mit dem englischen übereinstimmt. In Louisiana und Nevada gelten holo 
graphische Testamente. Nicht minder in Serbien und Bulgarien. In Schweden 
bedarf es der Zuziehung zweier Zeugen; sind jedoch Zeugen nicht zu erlangen, 
so genügt ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament; so 
auch in Finnland. Dies nach Notizen von Neubecker. 
8) Stenographische Berichte S. 289. Hinsichtlich der Verhandlung im 
Plenum urteilt Saleilles: C’est ici surtout, que le débat s’éleva à une grande 
hauteur.
	        
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