Full text : Preußisches Privatrecht (1)

§.  94.  Gegenseitige  Aufrechnung.
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liquid  seien.“)  Ihrem  Rechtsgrunde  und  Betrage  nach  sollte  die  eine
ebenso  leicht  und  schnell  wie  die  andere  festzustellen  sein.  Diese  Bedingung ¬
  war  schon  im  Justinianischen  Recht  ausgesprochen,62)  in  der  gemeinrechtlichen ¬
  Praxis  wird  aber  über  die  Bedeutung  derselben  gestritten.63)
Sie  hing  im  preußischen  Recht  mit  den  Bestimmungen  des  Prozeßrechts
zusammen,  nach  welchen  die  Geltendmachung  einer  Gegenforderung  aus  einem
andern  als  dem  der  Klage  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgrund  als  Widerklage
.-in -
  demselben  Rechtsstreit  unzulässig  war,  während  Gegenforderungen  aus
demselben  Geschäft  als  uneigentliche  Widerklagen  angesehen  wurden,  die
in  demselben  Rechtsstreit  zu  erledigen  seien.
64)  Aber  auch  bei  Kompensationsreden ¬
  aus  anderem  Fundament  galt  in  der  Praxis  eine  gewisse  freie
Behandlung  als  geboten,  zumal  die  Prozeßordnung  darüber  nicht  bestimmte,
65)
in  welcher  Weise  sofort  liquid  gemacht  werden  könne.
Nach  der
Civilprozeßordnung  steht  es  in  allen  Fällen,  in  welchen  Gegenforderungen
geltend  gemacht  sind,  die  mit  der  Klageforderung  nicht  in  rechtlichem  Zusammenhang ¬
  stehen,  im  Ermessen  des  Gerichts  die  Verhandlung  in  getrennten ¬
  Prozessen  anzuordnen.  Diese  an  das  Kriterium  der  Liquidität
oder  Illiquidität  nicht  gebundene  Freiheit  des  Gerichts  ist  an  die  Stelle
66)
der  landrechtlichen  Vorschriften  getreten.
II.  Die  Ausübung  und  Wirkung.  Daß  das  preußische  Recht  den
Eintritt  der  Tilgung  durch  Kompensation  von  selbst  oder  ohne  Weiteres
61)  1.  16.  §.  359.  Nicht  anzuwenden  auf  gegenseitige  Forderungen  aus  demselben  Geschäft.
Entsch.  B.  46  S.  115.  Striethorst  B.  45  S.  13.  304.  Liquidität  bei  Kompensation
im  Konkurse:  Striethorst  41.  7.  Dernburg  (Komp.)  S.  570.  Eck  S.  141.
l.  14.  §.  1.  C.  IV.  31.
Vergl.  Windscheid  §.  350  unter  5.
A.G.O.  I.  19.  Striethorst  B.  45  S.  13.  B.  52  S.  168.
Die  Vorschriften  über  Liquidität  im  Mandatsprozeß  waren  unanwendbar.  Striethorst
B.  27  S.  251.  Rechtsfälle  B.  2  S.  158.  Man  verwies  den  Kompensationsanspruch  zu
besonderem  Prozeß,  wenn  er  zur  Zeit,  wo  die  Klage  spruchreif  war,  noch  nicht  eine  Entscheidung ¬
  zuließ.  Entsch.  B.  6  S.  233.
C.P.O.  §.  136.  Da  auch  die  illiquide  Kompensation  materiell  als  Kompensation  wirkt
(vergl.  Entsch.  B.  65  S.  286),  so  war  die  landrechtliche  Vorschrift  eine  lediglich  prozessualische. ¬
  Dieser  von  den  Kommentatoren  der  C.  P.O.  zum  Theil  verkannte  Satz  und  in  Folge
desselben  die  Beseitigung  der  landrechtlichen  Vorschriften  ist  jetzt  auch  vom  Reichsgericht  ausgesprochen. ¬
  R.G.  Entsch.  B.  12  S.  254,  B.  15  S.  376.  Es  knüpft  sich  an  §.  136  cit.
der  mit  der  Frage  der  Rechtshängigkeit  des  Kompensationsanspruchs  (vergl.  oben  §.  51
Anm.  6)  zusammenhängende  Zweifel,  ob  bei  Anordnung  der  Verhandlung  des  nicht  als
Widerklage  angebrachten  Kompensationsanspruchs  in  getrenntem  Prozesse  dieser  letztere  Prozeß
durch  neu  anzustellende  Klage  neu  begonnen  werden  muß.  Die  dafür  sprechenden  Gründe,
vergl.  Petersen  zu  §.  136  C.P.O.  und  bei  Gruchot  B.  30  S.  1,  scheinen  mir  dadurch
nicht  widerlegt,  daß  das  Gesetz,  wie  Wilmowski  und  Levy  zu  demselben  §.  bemerken,
den  Richter  nicht  ermächtige,  die  Einrede  als  ein  besonderes  von  der  Klage  unabhängiges
Verlangen  zu  behandeln.  Mir  scheint  diese  Ermächtigung  des  Gesetzes  gerade  in  der  zugelassenen ¬
  Verweisung  zu  anderem  Prozeß  zu  liegen.  Materiell  kann  in  dem  zweiten  Prozeß
freilich  der  Antrag  dahingestellt  werden:  die  Forderung  des  ersten  Prozesses  als  durch  Kompensation ¬
  getilgt  zu  erachten,  negative  Feststellungsklage,  vergl.  Anm.  68  und  72.  Vergl.
Entsch.  B.  65  S.  286.  Ist  die  Verhandlung  über  Forderung  und  nicht  kompensable  Gegenforderung ¬
  soweit  gediehen,  daß  über  die  Forderung  entschieden  werden  kann,  so  besteht  nicht
mehr  die  Möglichkeit  einer  Verweisung  der  Gegenforderung  in  einen  andern  Prozeß,  sondern
es  ist  dann  eine  gesonderte  Behandlung  nur  in  demselben  Prozeß  und  in  der  Weise  möglich, ¬
  daß  durch  Theilurtheil  über  die  Forderung  vorweg  entschieden  wird.  C.P.O.  §§.  273,
274.  —  Ueber  I.  16.  §.  360.  in  Vervindung  mit  §.  226.  siehe  §.  92  bei  Anm.  27.
            
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