§. 94. Gegenseitige Aufrechnung.
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liquid seien.“) Ihrem Rechtsgrunde und Betrage nach sollte die eine
ebenso leicht und schnell wie die andere festzustellen sein. Diese Bedingung ¬
war schon im Justinianischen Recht ausgesprochen,62) in der gemeinrechtlichen ¬
Praxis wird aber über die Bedeutung derselben gestritten.63)
Sie hing im preußischen Recht mit den Bestimmungen des Prozeßrechts
zusammen, nach welchen die Geltendmachung einer Gegenforderung aus einem
andern als dem der Klage zu Grunde liegenden Rechtsgrund als Widerklage
.-in -
demselben Rechtsstreit unzulässig war, während Gegenforderungen aus
demselben Geschäft als uneigentliche Widerklagen angesehen wurden, die
in demselben Rechtsstreit zu erledigen seien.
64) Aber auch bei Kompensationsreden ¬
aus anderem Fundament galt in der Praxis eine gewisse freie
Behandlung als geboten, zumal die Prozeßordnung darüber nicht bestimmte,
65)
in welcher Weise sofort liquid gemacht werden könne.
Nach der
Civilprozeßordnung steht es in allen Fällen, in welchen Gegenforderungen
geltend gemacht sind, die mit der Klageforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang ¬
stehen, im Ermessen des Gerichts die Verhandlung in getrennten ¬
Prozessen anzuordnen. Diese an das Kriterium der Liquidität
oder Illiquidität nicht gebundene Freiheit des Gerichts ist an die Stelle
66)
der landrechtlichen Vorschriften getreten.
II. Die Ausübung und Wirkung. Daß das preußische Recht den
Eintritt der Tilgung durch Kompensation von selbst oder ohne Weiteres
61) 1. 16. §. 359. Nicht anzuwenden auf gegenseitige Forderungen aus demselben Geschäft.
Entsch. B. 46 S. 115. Striethorst B. 45 S. 13. 304. Liquidität bei Kompensation
im Konkurse: Striethorst 41. 7. Dernburg (Komp.) S. 570. Eck S. 141.
l. 14. §. 1. C. IV. 31.
Vergl. Windscheid §. 350 unter 5.
A.G.O. I. 19. Striethorst B. 45 S. 13. B. 52 S. 168.
Die Vorschriften über Liquidität im Mandatsprozeß waren unanwendbar. Striethorst
B. 27 S. 251. Rechtsfälle B. 2 S. 158. Man verwies den Kompensationsanspruch zu
besonderem Prozeß, wenn er zur Zeit, wo die Klage spruchreif war, noch nicht eine Entscheidung ¬
zuließ. Entsch. B. 6 S. 233.
C.P.O. §. 136. Da auch die illiquide Kompensation materiell als Kompensation wirkt
(vergl. Entsch. B. 65 S. 286), so war die landrechtliche Vorschrift eine lediglich prozessualische. ¬
Dieser von den Kommentatoren der C. P.O. zum Theil verkannte Satz und in Folge
desselben die Beseitigung der landrechtlichen Vorschriften ist jetzt auch vom Reichsgericht ausgesprochen. ¬
R.G. Entsch. B. 12 S. 254, B. 15 S. 376. Es knüpft sich an §. 136 cit.
der mit der Frage der Rechtshängigkeit des Kompensationsanspruchs (vergl. oben §. 51
Anm. 6) zusammenhängende Zweifel, ob bei Anordnung der Verhandlung des nicht als
Widerklage angebrachten Kompensationsanspruchs in getrenntem Prozesse dieser letztere Prozeß
durch neu anzustellende Klage neu begonnen werden muß. Die dafür sprechenden Gründe,
vergl. Petersen zu §. 136 C.P.O. und bei Gruchot B. 30 S. 1, scheinen mir dadurch
nicht widerlegt, daß das Gesetz, wie Wilmowski und Levy zu demselben §. bemerken,
den Richter nicht ermächtige, die Einrede als ein besonderes von der Klage unabhängiges
Verlangen zu behandeln. Mir scheint diese Ermächtigung des Gesetzes gerade in der zugelassenen ¬
Verweisung zu anderem Prozeß zu liegen. Materiell kann in dem zweiten Prozeß
freilich der Antrag dahingestellt werden: die Forderung des ersten Prozesses als durch Kompensation ¬
getilgt zu erachten, negative Feststellungsklage, vergl. Anm. 68 und 72. Vergl.
Entsch. B. 65 S. 286. Ist die Verhandlung über Forderung und nicht kompensable Gegenforderung ¬
soweit gediehen, daß über die Forderung entschieden werden kann, so besteht nicht
mehr die Möglichkeit einer Verweisung der Gegenforderung in einen andern Prozeß, sondern
es ist dann eine gesonderte Behandlung nur in demselben Prozeß und in der Weise möglich, ¬
daß durch Theilurtheil über die Forderung vorweg entschieden wird. C.P.O. §§. 273,
274. — Ueber I. 16. §. 360. in Vervindung mit §. 226. siehe §. 92 bei Anm. 27.