§ 25. Eigentümlichkeiten der Testamente.
rechtliche Kraft erhalten, d. h. letztwillige Verfügungen des Erblassers,
welche nicht die Ernennung eines Erben, vielmehr Anordnungen
anderer Art trafen, welche den Eintritt eines Erben auf Grund schon
vorhandenen oder auch künftigen Testaments oder auf Grund des Ge
setzes voraussetzten.“ Hiernach unterschied man testamentarische
Kodizille, welche sich an einen testamentarischen Erben, und Intestat
kodizille, welche sich an den Intestaterben des Erblassers wendeten.
Als mit Ausgang des Mittelalters die Aneignung des römischen
Rechts immer energischer vollzogen wurde, ging auch der Unterschied
von Testament und Kodizill in das gemeine Recht über. Darin folgte
ihm das ALR I 12 §§ 3 und 5. Aber in das allgemeine Verständ
nis der Laien ist die römische Unterscheidung kaum je eingedrungen.
In der Laiensprache nannte man daher Testament meist jede einseitige
letztwillige Verordnung, mochte sie eine Erbeinsetzung enthalten oder
nicht; den Ausdruck Kodizill wendete man vorzugsweise für Nachträge,
Ergänzungen oder Abänderungen eines Testaments an. Daher kam für
Kodizille auch die Bezeichnung „Nachzettel“ auf.
IV. Das BGB folgt hier dem populären Sprachgebrauch.
Jede einseitige letztwillige Anordnung des Erblassers in der
gesetzlichen Form ist hiernach ein Testament (§§ 1937—1940).
Es macht keinen Unterschied hierfür, ob sie eine Erbeinsetzung, ein Ver
mächtnis, eine Auflage oder die Ernennung oder die Befreiung eines
Vormundes enthält, ob sie eine neue Anordnung trifft oder eine ältere
abändert oder aufhebt.“
§ 25. Eigentümlichkeiten der Testamente.
I. Testamente sind einseitige, autonome Betätigungen des
Willens des Erblassers. Sie sind nicht, wie die meisten anderen ein
seitigen Rechtsgeschäfte, empfangsbedürftig. Es ist nicht erforderlich,
daß sie bei Lebzeiten des Erblassers irgend jemandem bekannt werden.
Insbesondere kann das Vorhandensein eigenhändiger Privattestamente,
möglicherweise so lange der Erblasser lebt, völlig geheim bleiben.
II. Wie dem römischen, so ist auch dem deutschen Testament ein
5) Dernburg, Pand. Bd. 3 § 66.
6) Unter Testament versteht man übrigens wie in Rom nicht bloß die
letztwillige Anordnung selbst, sondern auch die sie enthaltende Schrifturkunde.