Metadata : ¬Das Armenwesen (1)

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Personen,  gegen  welche  es  geschehen,  genau  im  Klagschreiben ¬
  anzugeben,  sich  auf  die  zugleich  beygebrachte
Bescheinigung  zu  beziehen,  und  ein,  der  Beschaffenheit
der  geschehenen  Diffammion  angemessenes  Gesuch  hinzuzufügen =
  hat.  Wenn  sich  naͤmlich  der  Provocat  gewisser ¬
  Ansprüche,  die  er  an  den  Provocanten  habe,  gerühmt ¬
  haben  sollte  —  z.  B.  daß  er  auf  dessen  Guͤtern
eine  Hypothek  hätte,  oder  daß  ihm  der  Provocant  aus
einem  Darlehn  verbindlich  sey  —  so  wird  gebeten:
dem  Diffamanten  (Provocaten)  anzubefehlen.
daß  er  seine  Anspruͤche  binnen  einer  gewissen
Frist,  gebuͤhrend  klagend  wider  den  Provocan.. ¬

ten  anbringe  und  erweise,  widrigenfalls  aber
gewaͤrtige,  daß  ihm  ein  ewiges  Stillschweigen
auferlegt  werde.  Hat  er  aber  dem  Provocanten  blos
nachtheilige  Dinge  nachgeredet,  weshalb  ihm  kein  besonderes ¬
  Recht,  wider  denselben  zu  klagen,  zusteht  —
z.  B.  der  Provocat  hat  an  verschiedenen  Orten  gesprochen, =
  daß  Provocant,  welcher  einen  Weinschank  treibt,
allerhand  unächte  und  schädliche  Weine  führe  —  so
bittet  der  Provocant:  Provocaten  aufzuerlegen,
daß  er  die  Wahrheit  seiner  Diffamation  binnen
einer  gewissen  Frist  beweise,  oder  widrigenfalls
gewaͤrtige,  daß  ihm  ein  ewiges  Stillschweigen
auferlegt  werde.  In  Sachsen  ist  es  gewoͤhnlichzuvörderst ¬
  um  Anberaumung  eines  Termins
zur  Einlassung =
  des  Provocaten  auf  die  Provocation
zu  bitten.
und  damit  das  Gesuch,  wie  nach  erfolgter
Einladung
zu  erkennen,  zu  verbinden.  Zum  Beyspiel:
bitte  den
Diffamanten  (Provocaten)  vorzuladen,  daß  er
sich  auf  gegenwaͤrtige  Provocation  einlasse,  und
wenn  solches  geschehen,
zu  erkennen:  daß  Diffamant =
  die  Wahrheit
seiner  Diffamation  binnen =
  Sächsischer  Frist
zu  erweisen
(seine  Anspruͤche ¬
  binnen  saͤchsischer  Frist  gebuͤhrend  wider ¬

            
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