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Personen, gegen welche es geschehen, genau im Klagschreiben ¬
anzugeben, sich auf die zugleich beygebrachte
Bescheinigung zu beziehen, und ein, der Beschaffenheit
der geschehenen Diffammion angemessenes Gesuch hinzuzufügen =
hat. Wenn sich naͤmlich der Provocat gewisser ¬
Ansprüche, die er an den Provocanten habe, gerühmt ¬
haben sollte — z. B. daß er auf dessen Guͤtern
eine Hypothek hätte, oder daß ihm der Provocant aus
einem Darlehn verbindlich sey — so wird gebeten:
dem Diffamanten (Provocaten) anzubefehlen.
daß er seine Anspruͤche binnen einer gewissen
Frist, gebuͤhrend klagend wider den Provocan.. ¬
ten anbringe und erweise, widrigenfalls aber
gewaͤrtige, daß ihm ein ewiges Stillschweigen
auferlegt werde. Hat er aber dem Provocanten blos
nachtheilige Dinge nachgeredet, weshalb ihm kein besonderes ¬
Recht, wider denselben zu klagen, zusteht —
z. B. der Provocat hat an verschiedenen Orten gesprochen, =
daß Provocant, welcher einen Weinschank treibt,
allerhand unächte und schädliche Weine führe — so
bittet der Provocant: Provocaten aufzuerlegen,
daß er die Wahrheit seiner Diffamation binnen
einer gewissen Frist beweise, oder widrigenfalls
gewaͤrtige, daß ihm ein ewiges Stillschweigen
auferlegt werde. In Sachsen ist es gewoͤhnlichzuvörderst ¬
um Anberaumung eines Termins
zur Einlassung =
des Provocaten auf die Provocation
zu bitten.
und damit das Gesuch, wie nach erfolgter
Einladung
zu erkennen, zu verbinden. Zum Beyspiel:
bitte den
Diffamanten (Provocaten) vorzuladen, daß er
sich auf gegenwaͤrtige Provocation einlasse, und
wenn solches geschehen,
zu erkennen: daß Diffamant =
die Wahrheit
seiner Diffamation binnen =
Sächsischer Frist
zu erweisen
(seine Anspruͤche ¬
binnen saͤchsischer Frist gebuͤhrend wider ¬