Full text: Deutsches Erbrecht

§ 21. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe nach BGB. 
recht des Fiskus nicht ausschließen, wenn kein anderer Erbe vorhanden 
ist, § 1938. Der Fiskus kann auch nicht durch Vertrag mit dem Erb 
lasser auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. 
Durch diese Bestimmungen werden die fiskalischen Kassen mit zahl 
reichen überschuldeten Nachlässen behelligt, nicht ihnen zum Nutzen, nicht 
Man 
zum Nutzen anderer, bloß zur Vermehrung des Schreibwerks. 
glaubte hierin einen Schutz der Nachlaßgläubiger zu finden,“ gewiß 
überflüssigerweise. Denn durch KonkO § 215 ist bei Überschuldung 
des Nachlasses die Eröffnung des Konkursverfahrens offen gestellt; jeder 
Nachlaßgläubiger ist zum Antrag hierzu berechtigt, § 217. Die Er 
öffnung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß der Erbe die 
Erbschaft noch nicht angenommen hat, §216; man hätte hinzufügen 
können: „oder daß ein Erbe nicht vorhanden ist“. Für die Erbschafts 
gläubiger brauchte also der Fiskus nicht notwendiger Erbe zu werden. 
Dem Fiskus als notwendigem Erben sind weitgehende Pflichten 
aufgelegt. Er hat den Nachlaßgläubigern Auskunft über den Nachlaß 
§ 2011, ein Bestandsverzeichnis vorzulegen und durch 
zu erteilen, 
Offenbarungseid zu bekräftigen, § 2006, bei Anordnung einer Nachlaß 
verwaltung oder der Eröffnung eines Nachlaßkonkurses haftet er den 
Gläubigern für die bisherige Verwaltung nach § 1978, für die Nicht 
beantragung eines Nachlaßkonkurses nach § 1980; tritt nachträglich der 
wahre Erbe hervor, so hat er ihm den Nachlaß auszuhändigen.“ 
2. Der Fiskus haftet jedoch für die Nachlaßverbindlichkeiten von 
Rechts wegen nur mit dem Nachlaß und in keinem Falle mit sonstigem 
Fiskalvermögen.“ Wenn dies auch nicht ausdrücklich im BGB all 
gemein ausgesprochen ist,' so ist es doch aus dessen Einzelbestimmungen 
zu entnehmen. Es ergibt sich namentlich daraus, daß nach § 2011 
dem Fiskus als gesetzlichem Erben eine Inventarfrist nicht bestimmt 
werden kann, daß er vielmehr nur zu Erteilung einer Auskunft über 
den Bestand des Nachlasses gegenüber den Nachlaßgläubigern verbunden 
ist. Denn die Freiheit von der Inventarfrist hat nur den Sinn, daß 
dem Fiskus eine Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten über den 
4) Dies ist die Rechtfertigung von Küntzel bei Gruchot Bd. 41 S. 585. 
5) Der Fiskus hat daher gegen den Beschluß, daß kein anderer Erbe 
vorhanden sei, nach FGG § 80 ein Beschwerderecht, Kam. Ger., RJA Bd. 4 
S. 21, Recht 1904 S. 85 
6) Anders freilich Binder, Erbenstellung I S. 217. 
7) Wie dies gemeinrechtlich der Fall war, 1. 1 §1 1. 11 D. de jure 
fisci 49, 14, R. G. Bd. 7 S. 152.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer