§ 21. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe nach BGB.
recht des Fiskus nicht ausschließen, wenn kein anderer Erbe vorhanden
ist, § 1938. Der Fiskus kann auch nicht durch Vertrag mit dem Erb
lasser auf das gesetzliche Erbrecht verzichten.
Durch diese Bestimmungen werden die fiskalischen Kassen mit zahl
reichen überschuldeten Nachlässen behelligt, nicht ihnen zum Nutzen, nicht
Man
zum Nutzen anderer, bloß zur Vermehrung des Schreibwerks.
glaubte hierin einen Schutz der Nachlaßgläubiger zu finden,“ gewiß
überflüssigerweise. Denn durch KonkO § 215 ist bei Überschuldung
des Nachlasses die Eröffnung des Konkursverfahrens offen gestellt; jeder
Nachlaßgläubiger ist zum Antrag hierzu berechtigt, § 217. Die Er
öffnung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß der Erbe die
Erbschaft noch nicht angenommen hat, §216; man hätte hinzufügen
können: „oder daß ein Erbe nicht vorhanden ist“. Für die Erbschafts
gläubiger brauchte also der Fiskus nicht notwendiger Erbe zu werden.
Dem Fiskus als notwendigem Erben sind weitgehende Pflichten
aufgelegt. Er hat den Nachlaßgläubigern Auskunft über den Nachlaß
§ 2011, ein Bestandsverzeichnis vorzulegen und durch
zu erteilen,
Offenbarungseid zu bekräftigen, § 2006, bei Anordnung einer Nachlaß
verwaltung oder der Eröffnung eines Nachlaßkonkurses haftet er den
Gläubigern für die bisherige Verwaltung nach § 1978, für die Nicht
beantragung eines Nachlaßkonkurses nach § 1980; tritt nachträglich der
wahre Erbe hervor, so hat er ihm den Nachlaß auszuhändigen.“
2. Der Fiskus haftet jedoch für die Nachlaßverbindlichkeiten von
Rechts wegen nur mit dem Nachlaß und in keinem Falle mit sonstigem
Fiskalvermögen.“ Wenn dies auch nicht ausdrücklich im BGB all
gemein ausgesprochen ist,' so ist es doch aus dessen Einzelbestimmungen
zu entnehmen. Es ergibt sich namentlich daraus, daß nach § 2011
dem Fiskus als gesetzlichem Erben eine Inventarfrist nicht bestimmt
werden kann, daß er vielmehr nur zu Erteilung einer Auskunft über
den Bestand des Nachlasses gegenüber den Nachlaßgläubigern verbunden
ist. Denn die Freiheit von der Inventarfrist hat nur den Sinn, daß
dem Fiskus eine Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten über den
4) Dies ist die Rechtfertigung von Küntzel bei Gruchot Bd. 41 S. 585.
5) Der Fiskus hat daher gegen den Beschluß, daß kein anderer Erbe
vorhanden sei, nach FGG § 80 ein Beschwerderecht, Kam. Ger., RJA Bd. 4
S. 21, Recht 1904 S. 85
6) Anders freilich Binder, Erbenstellung I S. 217.
7) Wie dies gemeinrechtlich der Fall war, 1. 1 §1 1. 11 D. de jure
fisci 49, 14, R. G. Bd. 7 S. 152.