Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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Erbrecht  des  Fiskus  und  anderer  juristischer  Personen.
zum  ehelichen  Haushalte  gehörenden  Gegenstände,  welche  nicht
Zubehör  eines  Grundstücks  sind,  und  zweitens  die  Hochzeitsgeschenke,
§  1932.°  Dies  nach  dem  Vorbild  des  preußischen  ALR  II,  1  §§  628,
629  und  älterer  deutscher  Observanzen.
V.  Gehört  der  überlebende  Ehegatte  zugleich  zu  den  erbberechtigten
Verwandten,  so  erbt  er  zugleich  als  Verwandter.“  Das  ihm  so  Zukommende ¬
  gilt  als  besonderer  Erbteil,  §  1934.
Drittes  Kapitel.
Erbrecht  des  Liskus  und  anderer  juristischer  Personen.
§  20.  Zur  Geschichte  des  Rechts  auf  den  erblosen  Nachlaß.
I.  Nach  älterem  römischem  Recht  war  der  Nachlaß,  wenn  sich
weder  Testaments=  noch  Intestaterben  fanden,  herrenlos,  so  daß  er
der  freien  Okkupation  eines  jeden  offen  stand.  Unter  Augustus  aber
erhielt  die  Staatskasse  ein  Sukzessionsrecht  in  solche  erblose  Verlassenschaften." ¬

II.  Dem  deutschen  Rechte  war  der  Gedanke  freier  Okkupation
eines  erblosen  Nachlasses  stets  fremd.  Schon  in  den  Volksrechten  findet
sich  ein  Recht  des  Fiskus  auf  den  Nachlaß;  im  Mittelalter  aber  war  es
8)  über  den  Voraus  s.  Schiffner  a.  a.  O.  S.  125  ff.  Dieser  Voraus  ist
dem  überlebenden  Ehegatten  nach  §  1932  nur  für  den  Fall,  daß  er  gesetzlicher ¬
  Erbe  ist,  gewährt.  Ist  er  daher  durch  den  Erblasser  von  seinem
Erbrecht  ausgeschlossen,  §  1938,  so  kommt  ihm  auch  der  Voraus  nicht  zu;  er
kann  auch  nicht  sein  Erbrecht  als  Ehegatte  ausschlagen  und  den  Voraus  behalten. ¬
  Der  Voraus  ist  als  gesetzlicher  Vermächtnisanspruch  behandelt,
§  1932  letzter  Satz.  Der  überlebende  Ehegatte  hat  daher  nur  einen  persönlichen ¬
  Anspruch  auf  dessen  Leistung,  §  2174,  und  ist  Nachlaßgläubiger,  §  1967
Abs.  2.  über  Anfall,  Annahme,  Ausschlagung  des  Rechts  auf  den  Voraus
sind  die  Sätze  des  Vermächtnisrechts  maßgebend,  §§2176,  2180;  reicht  der
Nachlaß  zur  Deckung  der  Vermächtnisse  nicht  aus,  so  gelten  für  den  Voraus
dieselben  Rechte,  wie  für  andere  Vermächtnisse,  §  1992.  Der  Erblasser  kann
dem  überlebenden  Ehegatten  den  Voraus  durch  Verfügung  von  Todes  wegen
entziehen,  vgl.  Strohal  §  17.  Was  zum  ehelichen  Haushalt  gehört,  ist  nach
der  besonderen  Sachlage  zu  bemessen.  Daß  die  Gegenstände  des  Haushalts
regelmäßig  benutzt  wurden,  ist  nicht  erforderlich.
9)  Die  Hochzeitsgeschenke  stehen,  wenn  sie  von  den  Schenkern  nicht
(ausdrücklich  oder  durch  konkludente  Handlungen)  als  nur  dem  einen  Ehegatten ¬
  geschenkt  bezeichnet  sind,  im  Miteigentum  beider  Ehegatten  (KG  im
Recht  07,  701).
10  Dies  ist  der  Fall,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein  Neffe  oder
eine  Nichte  oder  Großneffe  oder  Großnichte  des  verstorbenen  Gatten  ist,
Paul  Meyer  S.  126  Anm.  24.
1)  Dies  durch  die  lex  Papia  Poppaea.  —  Vgl.  Dernburg,  Pand.  Bd.  3
§  138.
            
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