50
Erbrecht des Fiskus und anderer juristischer Personen.
zum ehelichen Haushalte gehörenden Gegenstände, welche nicht
Zubehör eines Grundstücks sind, und zweitens die Hochzeitsgeschenke,
§ 1932.° Dies nach dem Vorbild des preußischen ALR II, 1 §§ 628,
629 und älterer deutscher Observanzen.
V. Gehört der überlebende Ehegatte zugleich zu den erbberechtigten
Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter.“ Das ihm so Zukommende ¬
gilt als besonderer Erbteil, § 1934.
Drittes Kapitel.
Erbrecht des Liskus und anderer juristischer Personen.
§ 20. Zur Geschichte des Rechts auf den erblosen Nachlaß.
I. Nach älterem römischem Recht war der Nachlaß, wenn sich
weder Testaments= noch Intestaterben fanden, herrenlos, so daß er
der freien Okkupation eines jeden offen stand. Unter Augustus aber
erhielt die Staatskasse ein Sukzessionsrecht in solche erblose Verlassenschaften." ¬
II. Dem deutschen Rechte war der Gedanke freier Okkupation
eines erblosen Nachlasses stets fremd. Schon in den Volksrechten findet
sich ein Recht des Fiskus auf den Nachlaß; im Mittelalter aber war es
8) über den Voraus s. Schiffner a. a. O. S. 125 ff. Dieser Voraus ist
dem überlebenden Ehegatten nach § 1932 nur für den Fall, daß er gesetzlicher ¬
Erbe ist, gewährt. Ist er daher durch den Erblasser von seinem
Erbrecht ausgeschlossen, § 1938, so kommt ihm auch der Voraus nicht zu; er
kann auch nicht sein Erbrecht als Ehegatte ausschlagen und den Voraus behalten. ¬
Der Voraus ist als gesetzlicher Vermächtnisanspruch behandelt,
§ 1932 letzter Satz. Der überlebende Ehegatte hat daher nur einen persönlichen ¬
Anspruch auf dessen Leistung, § 2174, und ist Nachlaßgläubiger, § 1967
Abs. 2. über Anfall, Annahme, Ausschlagung des Rechts auf den Voraus
sind die Sätze des Vermächtnisrechts maßgebend, §§2176, 2180; reicht der
Nachlaß zur Deckung der Vermächtnisse nicht aus, so gelten für den Voraus
dieselben Rechte, wie für andere Vermächtnisse, § 1992. Der Erblasser kann
dem überlebenden Ehegatten den Voraus durch Verfügung von Todes wegen
entziehen, vgl. Strohal § 17. Was zum ehelichen Haushalt gehört, ist nach
der besonderen Sachlage zu bemessen. Daß die Gegenstände des Haushalts
regelmäßig benutzt wurden, ist nicht erforderlich.
9) Die Hochzeitsgeschenke stehen, wenn sie von den Schenkern nicht
(ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen) als nur dem einen Ehegatten ¬
geschenkt bezeichnet sind, im Miteigentum beider Ehegatten (KG im
Recht 07, 701).
10 Dies ist der Fall, wenn der überlebende Ehegatte ein Neffe oder
eine Nichte oder Großneffe oder Großnichte des verstorbenen Gatten ist,
Paul Meyer S. 126 Anm. 24.
1) Dies durch die lex Papia Poppaea. — Vgl. Dernburg, Pand. Bd. 3
§ 138.