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und Republik Genf (Hofdecret vom 14. August 1788, Nr. 872),
die Stadt Stein am Rhein (Hofdecret vom 1. September 1788,
Nr. 881), das schweizer'sche Land Neuenburg oder Valengin (Hofdecret ¬
vom 20. October 1788, Nr. 906), die Bürger und Insassen
der Stadt Bremgarten (Hofdeeret vom 20. October 1788, Nr. 907),
der Gerichtsbezirk des Fürsten Abts zu Einsiedel, und die Stadt
Lausanne (Hofdecret vom 10. November 1788, Nr. 917), die Unterthanen ¬
der ottomannischen Pforte (Hofdecret vom 4. Juny 1789,
Nr. 1015), und die Stadt Altstetten in der Schweiz (Hofdecret
vom 26. November 1789, Nr. 1079).
Die Bürger und Insassen des Cantons Uri sind zwar dann,
wenn ihre Forderungen mit einem Unterpfande versehen sind, nach
gleichem Rechte, wie die k. k. Unterthanen zu behandeln; so weit
ihnen aber kein Unterpfand zusteht, sind sie nach allen andern Gläubigern ¬
zu setzen (Hofdecret vom 18. Juny 1788, Nro. 842). Dasselbe ¬
gilt auch von den Unterthanen des Fürsten Abt von St. Gallen, ¬
und darf ein solcher eine inländische Concursrealität nicht an
sich bringen (Hofdecret vom 21. August 1788, Nro. 877). Ebenso ¬
wie die Unterthanen des Cantons Uri sind auch die Bürger und
Insassen des Cantons Schwiz, dann des Cantons Unterwalden unter ¬
und ob dem Kernwalde zu behandeln (Hofdecret vom 20. October ¬
1788, Nro. 907). Ebenso sind auch die Bürger und Insassen
von Rapensweiler in der Schweiz, nur so weit ihre Forderungen
mit einem Pfandrechte bedeckt sind, den österreichischen Unterthanen
in Concursen gleichzuhalten, so weit sie aber keine Pfandgläubiger
sind, kommen sie allen andern Gläubigern nachzusetzen (Hofdecret
vom 16. Februar 1789, Nro. 974). Dasselbe gilt auch von den
Unterthanen in den von den eidgenossischen Ständen regierten deutschen ¬
Gemeindevogteyen (Hofdecret vom 25. August 1791, Nro. 197).
Jn Betreff der Wechselforderungen fremder Unterthanen verordnet =
der 49. Artikel der Wechselordnung vom 1. October 1788, daß
den Fremden gleiches Recht wie den Einheimischen gestattet werde,
es wäre denn, daß unsere Unterthanen an fremden Orten anders,
als in unsern Ländern, behandelt würden, in welchem Falle die
Fremden Ursache haben, zufrieden zu seyn, daß sie in diesen Landen
auf eben die Weise, wie unsern Unterthanen bey ihnen geschieht,