Inhaltsverzeichnis : Abhandlung über die gesetzmässige Befriedigung concurrirender Gläubiger (Bd. 3, Von der gesetzmäßigen Befriedigung concurrirender Gläubiger im Concurswege ; Abt. 2)

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und  Republik  Genf  (Hofdecret  vom  14.  August  1788,  Nr.  872),
die  Stadt  Stein  am  Rhein  (Hofdecret  vom  1.  September  1788,
Nr.  881),  das  schweizer'sche  Land  Neuenburg  oder  Valengin  (Hofdecret ¬
  vom  20.  October  1788,  Nr.  906),  die  Bürger  und  Insassen
der  Stadt  Bremgarten  (Hofdeeret  vom  20.  October  1788,  Nr.  907),
der  Gerichtsbezirk  des  Fürsten  Abts  zu  Einsiedel,  und  die  Stadt
Lausanne  (Hofdecret  vom  10.  November  1788,  Nr.  917),  die  Unterthanen ¬
  der  ottomannischen  Pforte  (Hofdecret  vom  4.  Juny  1789,
Nr.  1015),  und  die  Stadt  Altstetten  in  der  Schweiz  (Hofdecret
vom  26.  November  1789,  Nr.  1079).
Die  Bürger  und  Insassen  des  Cantons  Uri  sind  zwar  dann,
wenn  ihre  Forderungen  mit  einem  Unterpfande  versehen  sind,  nach
gleichem  Rechte,  wie  die  k.  k.  Unterthanen  zu  behandeln;  so  weit
ihnen  aber  kein  Unterpfand  zusteht,  sind  sie  nach  allen  andern  Gläubigern ¬
  zu  setzen  (Hofdecret  vom  18.  Juny  1788,  Nro.  842).  Dasselbe ¬
  gilt  auch  von  den  Unterthanen  des  Fürsten  Abt  von  St.  Gallen, ¬
  und  darf  ein  solcher  eine  inländische  Concursrealität  nicht  an
sich  bringen  (Hofdecret  vom  21.  August  1788,  Nro.  877).  Ebenso ¬
  wie  die  Unterthanen  des  Cantons  Uri  sind  auch  die  Bürger  und
Insassen  des  Cantons  Schwiz,  dann  des  Cantons  Unterwalden  unter ¬
  und  ob  dem  Kernwalde  zu  behandeln  (Hofdecret  vom  20.  October ¬
  1788,  Nro.  907).  Ebenso  sind  auch  die  Bürger  und  Insassen
von  Rapensweiler  in  der  Schweiz,  nur  so  weit  ihre  Forderungen
mit  einem  Pfandrechte  bedeckt  sind,  den  österreichischen  Unterthanen
in  Concursen  gleichzuhalten,  so  weit  sie  aber  keine  Pfandgläubiger
sind,  kommen  sie  allen  andern  Gläubigern  nachzusetzen  (Hofdecret
vom  16.  Februar  1789,  Nro.  974).  Dasselbe  gilt  auch  von  den
Unterthanen  in  den  von  den  eidgenossischen  Ständen  regierten  deutschen ¬
  Gemeindevogteyen  (Hofdecret  vom  25.  August  1791,  Nro.  197).
Jn  Betreff  der  Wechselforderungen  fremder  Unterthanen  verordnet =
  der  49.  Artikel  der  Wechselordnung  vom  1.  October  1788,  daß
den  Fremden  gleiches  Recht  wie  den  Einheimischen  gestattet  werde,
es  wäre  denn,  daß  unsere  Unterthanen  an  fremden  Orten  anders,
als  in  unsern  Ländern,  behandelt  würden,  in  welchem  Falle  die
Fremden  Ursache  haben,  zufrieden  zu  seyn,  daß  sie  in  diesen  Landen
auf  eben  die  Weise,  wie  unsern  Unterthanen  bey  ihnen  geschieht,
            
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