fullscreen : ¬Das deutsche Notariat (1)

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es  verweigerten,  darüber  ein  Protocoll  aufzunehmen,  die
Klage  öffentlich  angeschlagen  werden  solle  und  die  scribae,
tabularii  und  sonstige  officia  municipalia  darüber  ein
Protocoll  aufnehmen  sollten  (22).  Waisenväter  sollen  nach
einer  Verordnung  des  Kaisers  Leo  ihre  Pflichten  wie
Curatoren  besorgen:  vita  videlicet,  ut  praesentibus  publicis ¬
  personis,  id  est  tabulariis,  aut  intervenientibus ¬
  gestise  u.  s.  w.  (23).  Nicht  weniger  wurden  sie  zugezogen ¬
  als  Zeugen  z.  B.  bei  Pfandverschreibungen  (22).
Noch  häufiger  kommen  die  Tabularien  nach  Justinian's
Gesetzen  bei  solchen  Rechtsgeschäften  vor  (25).  Er  verordnete, ¬
  daß  man  in  Ermangelung  öffentlicher  Behörden,
in  Gegenwart  von  Tabularien  und  mit  deren  Unterschrift
die  interruptio  civilis  erklären  könne  (*);  so  wie  auch
7);  sehr  häufig
die  Annahme  eines  neuen  emphyteuta  (
22)  L.  3.  C.  Th.  de  supercere -
  poss.  (6,  22.)  Beim  Teactor. ¬
  (11,  8.)  L.  9.  C.  de  destamente ¬
  eines  Blinden  sollen
fensor  (1,  55.)
sieben  Zeugen  und  ein  tabula23) -
  L.  32.  C.  de  episc.  (1,3)
rius  zugezogen  werden.  —.  L.  22.
von  Leo  und  Anthemius.  Zu
§.2.  C.  de  jure  delib.  (6,  30.)
bemerken  ist,  daß  bei  Haloan(Justinian. -
  v.  J.  531.)  Darder -
  die  Worte:  „id  est  tabunach ¬
  soll  die  Anfertigung  des
lariis“  fehlen.
Erbschafts=Inventar's  geschehen:
24)  L.  11.  C.  qui  potiores
„sub  praesentia  tabulariorum.“
in  pign.  (8,  18.)  (Leo)  „sive
26)  L.  2.  C.  de  annali  exc.
testibus  adhibitis,  sive  non:
(7,  40.)
licet  conditionales  sint,  quos
27)  L.  3.  C.  de  jure  emphyt.
vulgo  tabularios  appellant.
(4,  66.)
23)  L.  8.  C.  qui  testam.  fa2 ¬

            
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