Zweites Kapitel.
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Stammes“) bei demselben bleiben sollen 4). Die Güter, welche
einmal einer Familie erworben waren, sollten derselben verbleiben,
und so wie sie der erste Erwerber besaß, auf die Nachkommen übergehen. ¬
Die Erhaltung der Güter bei der Familie ist demnach das
hauptsächlichste Prinzip, welches bei diesen Geschlechts-Fideicommissen ¬
in Frage kommt, so daß alles, was diesem Grundsatze zuwider ¬
ist, als dem deutschen Rechte entgegen, verworfen werden
muß, alles aber, was diesen Grundsatz begünstigt, desto sicherer
nach deutscher Rechtsanalogie zu vertheidigen ist 5). Als das römische ¬
Recht der alten Sitte entgegentrat, bediente der Adel sich
der Fideicommisse, um die hergebrachte Stammfolge aufrecht zu
erhalten 6). Die Stammgüter wurden unter die Form der Fideicommisse ¬
gebracht, und die Unveräußerlichkeit derselben durch ausdrückliche ¬
Verbote rechtsbeständig begründet 7)
Jedes
Stamm- oder Geschlechts=Fideicommiß setzt daher eine
Anordnung voraus, durch welche jede Veräußerung des
Fideicommißgutes außerhalb der Familie verboten 8) und zur Succession ¬
der Mannsstamm entweder ausschließend oder doch
vorzugsweise berufen wird 9). Diese vorzugsweise Berufung
des Mannsstammes zur Succession in dem Fideicommißgute ist bei
adeligen Geschlechtern zu präsumiren; sobald nur das Veräußerungsverbot ¬
nicht blos auf gewisse Personen oder gewisse Generationen ¬
vom Stifter beschränkt worden ist 10). Im letztern
Falle würde nämlich die Absicht des Stifters: das Vermögen so
lange bei der Familie zu erhalten, als diese besteht, nicht vorliegen, ¬
und somit auch der Grund wegfallen, der für die Mannsstammsfolge ¬
spricht: die Erhaltung des Glanzes und Ansehns des
Geschlechts, die conservatio agnatica 11). Hieraus folgt, daß
bei dergleichen Stamm- oder Geschlechts-Fideicommissen a) weibliche ¬
Mitglieder der Familie und die von ihnen abstammenden männlichen ¬
Descendenten so lange von der Erbfolge ausgeschlossen bleiben, ¬
als noch eine Mannsperson in der ganzen Familie vorhanden
ist 12), und b) daß, weil diese Ausschließung der weiblichen Nachkommenschaft ¬
als Regel, das Gegentheil aber als Ausnahme
präsumtiv anzunehmen ist, diese Ausnahme stets bewiesen werden ¬
muß 13)
1) Stammgut und Fideicommiß machen nicht eine verschiedene Gattung aus;
das letztere ist nur eine Disposition des Stammvaters, welche die nähere
Bestimmung über das Stammgut enthält. B. W. Pfeiffer, verm. Aufsätze ¬
über Gegenstände des deutschen und römischen Privatr. (Marb. 1803.
Nr. 1.
Aber gerade darum ist Stamm- und Fideicommißgut zu unter¬