Full text : Salza und Lichtenau, Karl von: ¬Die Lehre von Familien, Stamm- und Geschlechts-Fideicommissen, nach den grundsätzen des gemeinen deutschen Privatrechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der einzelnen Particularrechte

Zweites  Kapitel.
16
Stammes“)  bei  demselben  bleiben  sollen  4).  Die  Güter,  welche
einmal  einer  Familie  erworben  waren,  sollten  derselben  verbleiben,
und  so  wie  sie  der  erste  Erwerber  besaß,  auf  die  Nachkommen  übergehen. ¬
  Die  Erhaltung  der  Güter  bei  der  Familie  ist  demnach  das
hauptsächlichste  Prinzip,  welches  bei  diesen  Geschlechts-Fideicommissen ¬
  in  Frage  kommt,  so  daß  alles,  was  diesem  Grundsatze  zuwider ¬
  ist,  als  dem  deutschen  Rechte  entgegen,  verworfen  werden
muß,  alles  aber,  was  diesen  Grundsatz  begünstigt,  desto  sicherer
nach  deutscher  Rechtsanalogie  zu  vertheidigen  ist  5).  Als  das  römische ¬
  Recht  der  alten  Sitte  entgegentrat,  bediente  der  Adel  sich
der  Fideicommisse,  um  die  hergebrachte  Stammfolge  aufrecht  zu
erhalten  6).  Die  Stammgüter  wurden  unter  die  Form  der  Fideicommisse ¬
  gebracht,  und  die  Unveräußerlichkeit  derselben  durch  ausdrückliche ¬
  Verbote  rechtsbeständig  begründet  7)
Jedes
Stamm-  oder  Geschlechts=Fideicommiß  setzt  daher  eine
Anordnung  voraus,  durch  welche  jede  Veräußerung  des
Fideicommißgutes  außerhalb  der  Familie  verboten  8)  und  zur  Succession ¬
  der  Mannsstamm  entweder  ausschließend  oder  doch
vorzugsweise  berufen  wird  9).  Diese  vorzugsweise  Berufung
des  Mannsstammes  zur  Succession  in  dem  Fideicommißgute  ist  bei
adeligen  Geschlechtern  zu  präsumiren;  sobald  nur  das  Veräußerungsverbot ¬
  nicht  blos  auf  gewisse  Personen  oder  gewisse  Generationen ¬
  vom  Stifter  beschränkt  worden  ist  10).  Im  letztern
Falle  würde  nämlich  die  Absicht  des  Stifters:  das  Vermögen  so
lange  bei  der  Familie  zu  erhalten,  als  diese  besteht,  nicht  vorliegen, ¬
  und  somit  auch  der  Grund  wegfallen,  der  für  die  Mannsstammsfolge ¬
  spricht:  die  Erhaltung  des  Glanzes  und  Ansehns  des
Geschlechts,  die  conservatio  agnatica  11).  Hieraus  folgt,  daß
bei  dergleichen  Stamm-  oder  Geschlechts-Fideicommissen  a)  weibliche ¬
  Mitglieder  der  Familie  und  die  von  ihnen  abstammenden  männlichen ¬
  Descendenten  so  lange  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  bleiben, ¬
  als  noch  eine  Mannsperson  in  der  ganzen  Familie  vorhanden
ist  12),  und  b)  daß,  weil  diese  Ausschließung  der  weiblichen  Nachkommenschaft ¬
  als  Regel,  das  Gegentheil  aber  als  Ausnahme
präsumtiv  anzunehmen  ist,  diese  Ausnahme  stets  bewiesen  werden ¬
  muß  13)
1)  Stammgut  und  Fideicommiß  machen  nicht  eine  verschiedene  Gattung  aus;
das  letztere  ist  nur  eine  Disposition  des  Stammvaters,  welche  die  nähere
Bestimmung  über  das  Stammgut  enthält.  B.  W.  Pfeiffer,  verm.  Aufsätze ¬
  über  Gegenstände  des  deutschen  und  römischen  Privatr.  (Marb.  1803.
Nr.  1.
Aber  gerade  darum  ist  Stamm-  und  Fideicommißgut  zu  unter¬
            
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