Objekt : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern (1)

Einleitung.
dern  bekannt  ist;  2)  im  täglichen  Verkehr  für  verhältnißmäßig ¬
  geringere  und  mehr  vorübergehende  Waarenschulden; ¬
  3)  für  minder  bedeutende  und  auf  kürzere  Zeit
gegebene  Anlehen  *);  aber  es  gewährt  die  besondere
und  dauerhafte  Sicherheit  nicht,  welcher  im  bürgerlichen ¬
  Leben  mit  der  Ausbreitung  und  Vervielfältigung
des  Verkehrs,  mit  der  Zunahme  der  mannichfaltigsten
Verhältnisse  und  Geschäfte,  mit  dem  Wachsthum  der
Cultur  und  Industrie  zum  Bedürfniß  wird.
§.  3.
Ein  Mittel  der  besondern  Sicherheit  bietet  sich
nach  der  ersten  und  gewöhnlichsten  Form  des  Verkehrs
gleichsam  von  selbst  dar;  wir  treffen  es  daher  bei  allen
Nationen,  und  selbst  in  den  Zeiten  an,  wo  sie  noch  auf
der  niedern  Stufe  der  Cultur  stehen.
Man  sieht  ein,  daß  größere  Sicherheit  in  der
Sache  als  in  der  Person  sey,  man  nimmt  also
den  Kauf  mit  Vorbehalt  des  Wiederkaufs
zu  Hülfe,  und  läßt  dem  Gläubiger  die  Sache,  welche  zur
Sicherheit  seiner  Forderung  dienen  soll,  unter  jenem
Vorbehalt  aushändigen.  Wir  finden  hievon  bei  den  Römern ¬
  in  dem  bekannten  Verkaufe  sub  pacto  fiduciae
bei  den  Deutschen  theils  in  den  vielen  Verkäufen  mit
Vorbehalt  des  Rückkaufsrechts,  theils  in  dem  Gültenkaufe ¬
  mit  Vorbehalt  der  Ablösung  durch  Zahlung  des
dafür  empfangenen  Hauptgelds,  bei  den  Franzosen
in  der  Vente  à  rémérè,  die  Beweise  in  den  auf  uns  gekommenen ¬
  Gesetzen  und  Urkunden.  Die  Herstellung  vollkommener ¬
  Sicherheit  bei  dem  Pfandgeschäfte  setzt  einen
*)  Der  Credit  im  Handel  beruht  auf  dessen  eigenthümlichen
Verhältnissen,  von  welchen  später  S.  64  die  Rede  seyn  wird.
            
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