Metadata : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Jg. 7. 1831/1832 (1833))

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Ungeachtet  der  ernannte  Pfleger  damit  zufrieden  war,  so  protestirte  doch  das  Amts-Revisorat -
  dagegen,  weil  R.  nach  und  nach  sein  Vermögen  aufzehren,  und  seiner  Familie  oder
der  Gemeinde  zur  Last  fallen  würde.
Dem  Theilungs=Commissair  ward  nunmehr  der  Auftrag  gegeben,  das  Geschäft  der  Verpfründung -
  zu  besorgen,  er  berichtete  aber,  daß  der  alte  R.  erklärt  habe,  er  brauche  keinen
Verpfründungs=Vertrag,  er  werde  schon  selbst  für  sich  sorgen,  wenn  ihm  der  Martin  H.
seine  Gelder  besorgte,  und  nach  Bedarf  davon  auf  die  Hand  gäbe.
Nachmals  brachte  aber  der  Theilungs=Commissair  doch  den  R.  so  weit,  daß  er  erklärte,
sich  bei  einem  gewissen  Anton  S.  verpfründen  lassen  zu  wollen,  und  so  ward  unter  Leitung
des  Theilungs=Commissairs,  und  in  Gegenwart  des  Joseph  R.,  seines  Pflegers,  des  Vogts
und  Waisenrichters,  der  Verpfründungs=Vertrag  wirklich  abgeschlossen.
Dieser  Vertrag  ward  jedoch  von  dem  Pfründnehmer  nicht  unterschrieben,  vielmehr  steht
unter  der  Urkunde  bemerkt:
„Der  alte  Joseph  R.  ist  während  der  Aufnahme  des  Verpfründungs-Vertrags,  in
„seiner  Weislosigkeit  (?)  wieder  weggelaufen."
Das  Amt  ertheilte  zwar  am  10.  October  1825.  diesem  Vertrage  die  Bestätigung,  allein
der  alte  Joseph  R.  hatte  sich  inzwischen  zu  einer  Base,  Maria  R.  in  Verpflegung  gegeben,  und
erklärte  dem  Beamten:  daß  er  durchaus  nicht  in  die  Verpflegung  des  Anton  S.  gehen,  sondern
bei  seiner  Base  bleiben  wolle.  —  Es  kam  zu  gerichtlichen  Verhandlungen,  bei  welchen  für  den
Pfründnehmer  sein  Beistand  H.  auftrat,  und  auf  Aufhebung  des  Vertrags  mit  S.  klagte;
dieser  aber  erklärte,  daß  er  bei  dem  gerichtlich  bestätigten  Vertrage  stehen  bleibe,  der  alte  R.
möge,  wenn  er  nicht  zu  ihm  wolle,  ihm  die  für  die  Verpfründung  ausgeworfene  Summe  als
Entschädigung  bezahlen.
Das  Landamt  erklärte  durch  Beschluß  vom  10.  März  1829.  den  sogenannten  Verpfründungs=Vertrag -
  für  aufgehoben,  und  wies  den  Beklagten  mit  seiner  Entschädigungs=Forderung
lediglich  ab.
Das  Hofgericht  bestätigte  in  der  zweiten  Instanz  den  Amtsbescheid.  (*)
Beim  Oberhofgerichte,  an  welches  die  Sache  durch  Revision  kam,  ward  vornämlich  die
oben  aufgeworfene  Frage  in  Betracht  gezogen.
(D)  In  der  zweiten  Instanz  ward  Joseph  R.  auf  hofgerichtliche  Weisung  noch  einmal,  unter  Zuziehung -
  seines  Pflegers  vernommen:  ob  er  den  Verpfründungs=Vertrag  aufrecht  erhalten  wolle,
oder  nicht?  Seine  Erklärung  ging  dahin:  daß  er  von  dem  Vertrage  nichts  wissen  wolle,  da  er
ohne  seine  Zustimmung  abgeschlossen  worden,  und  Niemand  etwas  fordern  könne,  wofür  er  nichts
geleistet  habe.  —  Diese  Aeußerungen  zeugten  eben  nicht  von  einer  Geistesschwäche  des  alten
Mannes.
Max-Planck-Institut  für
            
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