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Ungeachtet der ernannte Pfleger damit zufrieden war, so protestirte doch das Amts-Revisorat -
dagegen, weil R. nach und nach sein Vermögen aufzehren, und seiner Familie oder
der Gemeinde zur Last fallen würde.
Dem Theilungs=Commissair ward nunmehr der Auftrag gegeben, das Geschäft der Verpfründung -
zu besorgen, er berichtete aber, daß der alte R. erklärt habe, er brauche keinen
Verpfründungs=Vertrag, er werde schon selbst für sich sorgen, wenn ihm der Martin H.
seine Gelder besorgte, und nach Bedarf davon auf die Hand gäbe.
Nachmals brachte aber der Theilungs=Commissair doch den R. so weit, daß er erklärte,
sich bei einem gewissen Anton S. verpfründen lassen zu wollen, und so ward unter Leitung
des Theilungs=Commissairs, und in Gegenwart des Joseph R., seines Pflegers, des Vogts
und Waisenrichters, der Verpfründungs=Vertrag wirklich abgeschlossen.
Dieser Vertrag ward jedoch von dem Pfründnehmer nicht unterschrieben, vielmehr steht
unter der Urkunde bemerkt:
„Der alte Joseph R. ist während der Aufnahme des Verpfründungs-Vertrags, in
„seiner Weislosigkeit (?) wieder weggelaufen."
Das Amt ertheilte zwar am 10. October 1825. diesem Vertrage die Bestätigung, allein
der alte Joseph R. hatte sich inzwischen zu einer Base, Maria R. in Verpflegung gegeben, und
erklärte dem Beamten: daß er durchaus nicht in die Verpflegung des Anton S. gehen, sondern
bei seiner Base bleiben wolle. — Es kam zu gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen für den
Pfründnehmer sein Beistand H. auftrat, und auf Aufhebung des Vertrags mit S. klagte;
dieser aber erklärte, daß er bei dem gerichtlich bestätigten Vertrage stehen bleibe, der alte R.
möge, wenn er nicht zu ihm wolle, ihm die für die Verpfründung ausgeworfene Summe als
Entschädigung bezahlen.
Das Landamt erklärte durch Beschluß vom 10. März 1829. den sogenannten Verpfründungs=Vertrag -
für aufgehoben, und wies den Beklagten mit seiner Entschädigungs=Forderung
lediglich ab.
Das Hofgericht bestätigte in der zweiten Instanz den Amtsbescheid. (*)
Beim Oberhofgerichte, an welches die Sache durch Revision kam, ward vornämlich die
oben aufgeworfene Frage in Betracht gezogen.
(D) In der zweiten Instanz ward Joseph R. auf hofgerichtliche Weisung noch einmal, unter Zuziehung -
seines Pflegers vernommen: ob er den Verpfründungs=Vertrag aufrecht erhalten wolle,
oder nicht? Seine Erklärung ging dahin: daß er von dem Vertrage nichts wissen wolle, da er
ohne seine Zustimmung abgeschlossen worden, und Niemand etwas fordern könne, wofür er nichts
geleistet habe. — Diese Aeußerungen zeugten eben nicht von einer Geistesschwäche des alten
Mannes.
Max-Planck-Institut für