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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß für den neuzeitlichen
Liegenschaftsverkehr die im Grundbuch eingetragenen Bestandsangaben ¬
die notwendige Grundlage des Erwerbs und der hypothekarischen ¬
Beleihung des Grundstücks bilden. Der Verkehr verläßt
sich also auf die Richtigkeit der Bestandsangaben. Daraus folgt,
daß in dem hier zu entscheidenden Rechtskampf nicht sowohl das
Interesse des wahren Eigentums und desjenigen, der ein Recht
erwerben will, als vielmehr das Interesse des wahren Eigentümers ¬
und das Interesse der Allgemeinheit an der notwendigen ¬
Sicherheit des Grundbuchverkehrs einander gegenübertreten. ¬
In diesem Rechtskampfe muß das Interesse des wahren
Eigentümers unterliegen. Denn das Interesse der Allgemeinheit
ist stärker als das Interesse des Eigentümers; dieses ist der Allgemeinheit
gegenüber ein nicht zu schützendes Sonderinteresse. Allerdings hat
der Schutz des Interesses der Allgemeinheit zugleich den Schutz des
Sonderinteresses des Erwerbers zur Folge. Das ist aber nur eine
notwendige Folge des für die Allgemeinheit notwendigen Schutzes,
die über die wahre Rechtslage nicht hinwegtäuschen darf.
Schließlich wird gegen die Übertragung des öffentlichen Glaubens
des Grundbuchs auf die Bestandsangaben noch der Einwand erhoben,
daß die Katasterangaben, auf denen die grundbücherlichen Angaben
beruhen, ihrer Bestimmung und der Art ihrer Entstehung nach nicht
geeignet seien, dem Liegenschaftsverkehr als Rückgrat zu dienen.
Auch die Berechtigung dieses Einwandes ist nicht anzuerkennen.
Richtig ist allerdings, daß in Preußen das Kataster nicht für die Zwecke
des Grundbuchs, sondern für die Zwecke der Veranlagung der Grundund ¬
Gebäudesteuer geschaffen worden ist. Richtig ist ferner, daß
das Kataster bei seiner Anlegung, die in Rheinland und Westfalen
bereits im Jahre 1822 und allgemein in Preußen auf Grund des
Gesetzes vom 21. Mai 1861 erfolgte, zum kleinsten Teile sich auf
Neumessung gründete, daß vielmehr zum größten Teile ältere Karten
und Risse herangezogen worden sind. Aber diese Tatsachen sind
dem Gesetze gegenüber unerheblich. Denn maßgebend ist allein
der Wille des Gesetzes, und dieser ist klar. Der § 2 Abs. 2 der GBO.
sagt:
„Die Bezeichnung der Grundstücke erfolgt in den Büchern
nach einem amtlichen Verzeichniß, in welchem die Grundstücke