Inhaltsverzeichnis : Güthe, Georg: ¬Die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des modernen Hypothekenrechts

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Aus  diesen  Erwägungen  ergibt  sich,  daß  für  den  neuzeitlichen
Liegenschaftsverkehr  die  im  Grundbuch  eingetragenen  Bestandsangaben ¬
  die  notwendige  Grundlage  des  Erwerbs  und  der  hypothekarischen ¬
  Beleihung  des  Grundstücks  bilden.  Der  Verkehr  verläßt
sich  also  auf  die  Richtigkeit  der  Bestandsangaben.  Daraus  folgt,
daß  in  dem  hier  zu  entscheidenden  Rechtskampf  nicht  sowohl  das
Interesse  des  wahren  Eigentums  und  desjenigen,  der  ein  Recht
erwerben  will,  als  vielmehr  das  Interesse  des  wahren  Eigentümers ¬
  und  das  Interesse  der  Allgemeinheit  an  der  notwendigen ¬
  Sicherheit  des  Grundbuchverkehrs  einander  gegenübertreten. ¬
  In  diesem  Rechtskampfe  muß  das  Interesse  des  wahren
Eigentümers  unterliegen.  Denn  das  Interesse  der  Allgemeinheit
ist  stärker  als  das  Interesse  des  Eigentümers;  dieses  ist  der  Allgemeinheit
gegenüber  ein  nicht  zu  schützendes  Sonderinteresse.  Allerdings  hat
der  Schutz  des  Interesses  der  Allgemeinheit  zugleich  den  Schutz  des
Sonderinteresses  des  Erwerbers  zur  Folge.  Das  ist  aber  nur  eine
notwendige  Folge  des  für  die  Allgemeinheit  notwendigen  Schutzes,
die  über  die  wahre  Rechtslage  nicht  hinwegtäuschen  darf.
Schließlich  wird  gegen  die  Übertragung  des  öffentlichen  Glaubens
des  Grundbuchs  auf  die  Bestandsangaben  noch  der  Einwand  erhoben,
daß  die  Katasterangaben,  auf  denen  die  grundbücherlichen  Angaben
beruhen,  ihrer  Bestimmung  und  der  Art  ihrer  Entstehung  nach  nicht
geeignet  seien,  dem  Liegenschaftsverkehr  als  Rückgrat  zu  dienen.
Auch  die  Berechtigung  dieses  Einwandes  ist  nicht  anzuerkennen.
Richtig  ist  allerdings,  daß  in  Preußen  das  Kataster  nicht  für  die  Zwecke
des  Grundbuchs,  sondern  für  die  Zwecke  der  Veranlagung  der  Grundund ¬
  Gebäudesteuer  geschaffen  worden  ist.  Richtig  ist  ferner,  daß
das  Kataster  bei  seiner  Anlegung,  die  in  Rheinland  und  Westfalen
bereits  im  Jahre  1822  und  allgemein  in  Preußen  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  21.  Mai  1861  erfolgte,  zum  kleinsten  Teile  sich  auf
Neumessung  gründete,  daß  vielmehr  zum  größten  Teile  ältere  Karten
und  Risse  herangezogen  worden  sind.  Aber  diese  Tatsachen  sind
dem  Gesetze  gegenüber  unerheblich.  Denn  maßgebend  ist  allein
der  Wille  des  Gesetzes,  und  dieser  ist  klar.  Der  §  2  Abs.  2  der  GBO.
sagt:
„Die  Bezeichnung  der  Grundstücke  erfolgt  in  den  Büchern
nach  einem  amtlichen  Verzeichniß,  in  welchem  die  Grundstücke
            
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