§. 295.
Wer gemeinschaftliches oder fremdes Vermögen als solches (nicht als
vermeintlich eigenes) verwaltet, ist in der Regel51) verpflichtet über „den
Hauptstamm und die dahin gehörigen Einnahmen und Ausgaben ordentlich
Rechnung zu führen und abzulegen“ (§. 1198)52): so der verwaltende Gesellschafter ¬
(§. 1198—1200) oder Miteigenthümer (§. 837), der Gewalthaber ¬
(§. 1012), der negotiorum gestor (§. 1039), der Vater (§. 150),
der Vormund (§. 238—242, 262), der Curator (§. 282), der „Haupterbe“ ¬
(gegenüber dem Notherben §. 786, Hofd. v. 27. März 1847), der
Concursmasseverwalter (§§. 149—153, 187 C. O.), der Zwangsverwalter ¬
(§§. 115—118 E. O.). Die Rechnungen des Vaters, des Vormundes,
des Curators, des Concursmasse= und Zwangsverwalters werden von amtswegen*3) ¬
abverlangt und geprüft, in den anderen Fällen ist über den Anspruch ¬
auf Rechnungslegung und über die Richtigkeit der gelegten Rechnung
im ordentlichen Rechtswege zu entscheiden. Der eigenartige Rechnungsprocess ¬
der a. G. O. ist beseitigt (vgl. C. P. O. §§. 245 Z. 1,440).54)
Zur eidlichen Bekräftigung der Richtigkeit der gelegten Rechnung ist der
Rechnungsleger nach österr. Rechte nicht verpflichtet 55); deshalb kann die
Vollstreckung eines auf Rechnungslegung lautenden Erkenntnisses gemäß
§. 353 E. O. in der Weise erfolgen, dass die Rechnung auf Kosten des
Verpflichteten von einem Rechnungsverständigen hergestellt wird.3*)
dieser Vorgang unthunlich (weil sich die Einnahmen nicht ohne Mitwirkung
51) Ausnahmen: §§. 150, 1239, 1240.
oder dgl.) über gelieferte Waren oder
geleistete Arbeiten keine Rechnungslegung
52) Die Rechnung soll darthun, dass
liegt. Entsch. Sammlung XXI Nr. 9630,
er seine Pflicht als Vermögensverwalter
XXII Nr. 10284, 10334, XXIX Nr.
erfüllt habe. Entsch. Sammlung XXX
13653, 13668. Schwierigkeiten machte
Nr. 14064. Dem Anspruche auf Rechdie ¬
Unterscheidung zwischen der Pflicht
nungslegung wird gegebenenfalls durch
„Rechnung zu legen“ (über eine Verdie ¬
Erklärung genügt, dass weder Einmögensverwaltung) ¬
und der Pflicht
nahmen noch Ausgaben vorgekommen
„Rechenschaft zu geben“ (über einzelne
seien. Entsch. Sammlung VII Nr. 3402.
Geschäfte). Vgl. Entsch. Sammlung
Bährind. Dogm. Jahrb. XIII S.251 ff.,
XXVI Nr. 12392.
Dernburg, preuß. Privatrecht II §. 44,
Klewitz, Die Verpflichtung zur Rech55) ¬
Die Pflicht zur Rechnungslegung
nungsstellung 1890 (drbr. Ehrlich in
hat daher nach österreichischem Rechte
d. Wiener Zeitschr. XVIII S. 286)
eine wesentlich geringere Bedeutung als
Treitel, Über die „Rechenschaftsablage“
nach deutschem Rechte (D. B. G. B.
nach dem b. G. B. f. d. deutsche Reich
§. 259) und nach der gemeinrechtlichen
im Archiv f. bürg. Recht XIV S. 1 ff.
Praxis. Selbst die sonst zulässige eid53) ¬
Entsch. Sammlung XXXI Nr.
liche Vermögensangabe (welche nur zur
14738, 14610. Bezüglich der Rechnung
Feststellung des vom Rechnungsleger
des Concursmasseverwalters hat jedoch
herauszugebenden Vorrathes ohne Rückdie ¬
Austragung der erhobenen Einwensicht ¬
auf die einzelnen Einnahms= und
dungen (Mängel) im Rechtswege zu erAusgabsposten ¬
dienen könnte) wird gegen ¬
(§. 150 C. O.).
rade dann unzulässig sein, wenn der
34) Damit hat die Abgrenzung des
Rechnungsleger seiner Rechnungspflicht
Begriffes der Rechnungslegung, mit der
durch Vorlage einer nicht (oder nicht
sich die ältere Praxis vielfach befassen
mit Erfolg) bemängelten Rechnung entmusste, ¬
ihre Bedeutung verloren. Es
sprochen hat.
ist selbstverständlich, dass in der Vorlage
56) Vgl. §. 115 E. O.
einer Rechnung (Factura, Buchauszug