Metadaten : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  295.
Wer  gemeinschaftliches  oder  fremdes  Vermögen  als  solches  (nicht  als
vermeintlich  eigenes)  verwaltet,  ist  in  der  Regel51)  verpflichtet  über  „den
Hauptstamm  und  die  dahin  gehörigen  Einnahmen  und  Ausgaben  ordentlich
Rechnung  zu  führen  und  abzulegen“  (§.  1198)52):  so  der  verwaltende  Gesellschafter ¬
  (§.  1198—1200)  oder  Miteigenthümer  (§.  837),  der  Gewalthaber ¬
  (§.  1012),  der  negotiorum  gestor  (§.  1039),  der  Vater  (§.  150),
der  Vormund  (§.  238—242,  262),  der  Curator  (§.  282),  der  „Haupterbe“ ¬
  (gegenüber  dem  Notherben  §.  786,  Hofd.  v.  27.  März  1847),  der
Concursmasseverwalter  (§§.  149—153,  187  C.  O.),  der  Zwangsverwalter ¬
  (§§.  115—118  E.  O.).  Die  Rechnungen  des  Vaters,  des  Vormundes,
des  Curators,  des  Concursmasse=  und  Zwangsverwalters  werden  von  amtswegen*3) ¬
  abverlangt  und  geprüft,  in  den  anderen  Fällen  ist  über  den  Anspruch ¬
  auf  Rechnungslegung  und  über  die  Richtigkeit  der  gelegten  Rechnung
im  ordentlichen  Rechtswege  zu  entscheiden.  Der  eigenartige  Rechnungsprocess ¬
  der  a.  G.  O.  ist  beseitigt  (vgl.  C.  P.  O.  §§.  245  Z.  1,440).54)
Zur  eidlichen  Bekräftigung  der  Richtigkeit  der  gelegten  Rechnung  ist  der
Rechnungsleger  nach  österr.  Rechte  nicht  verpflichtet  55);  deshalb  kann  die
Vollstreckung  eines  auf  Rechnungslegung  lautenden  Erkenntnisses  gemäß
§.  353  E.  O.  in  der  Weise  erfolgen,  dass  die  Rechnung  auf  Kosten  des
Verpflichteten  von  einem  Rechnungsverständigen  hergestellt  wird.3*)
dieser  Vorgang  unthunlich  (weil  sich  die  Einnahmen  nicht  ohne  Mitwirkung
51)  Ausnahmen:  §§.  150,  1239,  1240.
oder  dgl.)  über  gelieferte  Waren  oder
geleistete  Arbeiten  keine  Rechnungslegung
52)  Die  Rechnung  soll  darthun,  dass
liegt.  Entsch.  Sammlung  XXI  Nr.  9630,
er  seine  Pflicht  als  Vermögensverwalter
XXII  Nr.  10284,  10334,  XXIX  Nr.
erfüllt  habe.  Entsch.  Sammlung  XXX
13653,  13668.  Schwierigkeiten  machte
Nr.  14064.  Dem  Anspruche  auf  Rechdie ¬
  Unterscheidung  zwischen  der  Pflicht
nungslegung  wird  gegebenenfalls  durch
„Rechnung  zu  legen“  (über  eine  Verdie ¬
  Erklärung  genügt,  dass  weder  Einmögensverwaltung) ¬
  und  der  Pflicht
nahmen  noch  Ausgaben  vorgekommen
„Rechenschaft  zu  geben“  (über  einzelne
seien.  Entsch.  Sammlung  VII  Nr.  3402.
Geschäfte).  Vgl.  Entsch.  Sammlung
Bährind.  Dogm.  Jahrb.  XIII  S.251  ff.,
XXVI  Nr.  12392.
Dernburg,  preuß.  Privatrecht  II  §.  44,
Klewitz,  Die  Verpflichtung  zur  Rech55) ¬
  Die  Pflicht  zur  Rechnungslegung
nungsstellung  1890  (drbr.  Ehrlich  in
hat  daher  nach  österreichischem  Rechte
d.  Wiener  Zeitschr.  XVIII  S.  286)
eine  wesentlich  geringere  Bedeutung  als
Treitel,  Über  die  „Rechenschaftsablage“
nach  deutschem  Rechte  (D.  B.  G.  B.
nach  dem  b.  G.  B.  f.  d.  deutsche  Reich
§.  259)  und  nach  der  gemeinrechtlichen
im  Archiv  f.  bürg.  Recht  XIV  S.  1  ff.
Praxis.  Selbst  die  sonst  zulässige  eid53) ¬
  Entsch.  Sammlung  XXXI  Nr.
liche  Vermögensangabe  (welche  nur  zur
14738,  14610.  Bezüglich  der  Rechnung
Feststellung  des  vom  Rechnungsleger
des  Concursmasseverwalters  hat  jedoch
herauszugebenden  Vorrathes  ohne  Rückdie ¬
  Austragung  der  erhobenen  Einwensicht ¬
  auf  die  einzelnen  Einnahms=  und
dungen  (Mängel)  im  Rechtswege  zu  erAusgabsposten ¬
  dienen  könnte)  wird  gegen ¬
  (§.  150  C.  O.).
rade  dann  unzulässig  sein,  wenn  der
34)  Damit  hat  die  Abgrenzung  des
Rechnungsleger  seiner  Rechnungspflicht
Begriffes  der  Rechnungslegung,  mit  der
durch  Vorlage  einer  nicht  (oder  nicht
sich  die  ältere  Praxis  vielfach  befassen
mit  Erfolg)  bemängelten  Rechnung  entmusste, ¬
  ihre  Bedeutung  verloren.  Es
sprochen  hat.
ist  selbstverständlich,  dass  in  der  Vorlage
56)  Vgl.  §.  115  E.  O.
einer  Rechnung  (Factura,  Buchauszug
            
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