Contents : Stubenrauch, Moriz von: Handbuch des neuen österreichischen Gewerbe-Rechtes

Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel.  Art.  88.
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lässigung  dieser  Verpflichtung  ein  Verschulden  träfe,  war  nicht  konstatiert, ¬
  vielmehr  stand  fest,  daß  die  Unterhaltung  dieses  Zaunes
bisher  ausschließlich  von  der  Forstbehörde  besorgt  worden  war:  da
nun  dem  Beschuldigten  auch  eine  vorsätzliche  Beschädigung  des
Zaunes,  um  seinem  Viehe  den  Zutritt  in  den  Schlag  möglich  zu
machen,  nicht  zur  Last  gelegt  werden  konnte,  so  konnte  denselben  auch
keinerlei  Haftung  wegen  rechtswidriger  Weide  treffen.
Es  ist  übrigens  bei  der  Wichtigkeit  der  Sache  nicht  uninteressant
aus  dem  Antrage  des  Generalstaatsanwaltes  im  Falle  b  beizufügen:
„Die  Auffassung,  daß  bei  der  Alpenweide  der  Berechtigte  der
Beobachtung  aller  Anordnungen  des  Forstgesetzes  gänzlich  überhoben ¬
  und  ausschließend  auf  die  einschlägige  Alpenordnung  anzuweisen ¬

sei,  kann  nicht  als  richtig  erachtet  werden.  Das  Forstgesetz
ist  ein  allgemeines  Landesgesetz,  das  überall  im  Lande  in  der
Regel  seine  volle  Geltung  und  Anwendbarkeit  hat.  Der  in  Art.  44
aufgenommene  Vorbehalt  drückt  nur  aus,  daß  bei  der  Alpenweide
den  vorkommenden  örtlichen  Statuten  oder  besonders  begründeten
Rechtsverhältnissen  der  Vorzug  vor  dem  allgemeinen  Gesetze  eingeräumt ¬
  werden  soll.  Wenn  daher  in  einer  Alpengegend  besondere
Alpenordnungen  oder  besonders  begründete  Rechtsverhältnisse  bezüglich
der  Alpenweide  nicht  existieren,  so  folgt  daraus  nicht,  daß  der  Weideberechtigte ¬
  sein  Recht  rücksichtslos  unter  Verwüstung  des  Waldes
ausüben  darf,  vielmehr  ist  er  den  im  FG.  zur  Erhaltung  des  Waldes
erteilten  Bestimmungen  (Art.  231,  241,  432  und  damit  auch  Art.  883)
unterworfen;  Abweichungen  können  nur  statthaft  sein,  soweit  bestehende ¬
  Ordnungen  oder  besondere  Rechtsverhältnisse  ausdrückliche ¬
  Ausnahmebestimmungen  mit  sich  bringen.
Wenn  nun  auch  nach  dem  Mandat  v.  3.  Juni  1762  (v.  Kreitmayrs ¬
  Gen.S.  von  1771  S.  458)  die  nächtliche  Ausübung  der  Weide
auf  den  Alpen  nicht  zu  beanstanden  ist,  auch  nach  der  Natur  der
Alpenweide  auf  die  ununterbrochene  Ueberwachung  des  Weideviehes ¬
  durch  einen  Hüter  nicht  zu  bestehen  ist,  so  wird  dadurch  doch
der  Weideberechtigte  auch  auf  den  Alpen  keineswegs  der  Verbindlichkeit ¬
  enthoben,  die  Verwüstung  der  in  Kultur  stehenden  Schläge  zu
vermeiden.  Auf  welche  Weise  das  zu  geschehen,  hat  der  Weideberechtigte ¬
  zu  erwägen.  Der  Eigentümer  ist  keineswegs  verpflichtet,
Abst  Maßregeln  zu  ergreifen,  um  die  jungen  Schläge  seiner  Waldung
zu  schützen.
Es  ist  wohl  möglich,  daß  durch  die  Notwendigkeit  der  Verschonung ¬
  der  in  Kultur  stehenden  Schläge  das  Weiderecht  für  den
nächsten  Augenblick  an  Wert  beeinträchtigt  werden  kann.  Auf  der
andern  Seite  ist  es  aber  augenscheinlich,  daß  bei  Gestattung  rücksichtsloser ¬
  Beweidung  der  Alpenwaldungen  jede  Wald¬
            
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