Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel. Art. 88.
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lässigung dieser Verpflichtung ein Verschulden träfe, war nicht konstatiert, ¬
vielmehr stand fest, daß die Unterhaltung dieses Zaunes
bisher ausschließlich von der Forstbehörde besorgt worden war: da
nun dem Beschuldigten auch eine vorsätzliche Beschädigung des
Zaunes, um seinem Viehe den Zutritt in den Schlag möglich zu
machen, nicht zur Last gelegt werden konnte, so konnte denselben auch
keinerlei Haftung wegen rechtswidriger Weide treffen.
Es ist übrigens bei der Wichtigkeit der Sache nicht uninteressant
aus dem Antrage des Generalstaatsanwaltes im Falle b beizufügen:
„Die Auffassung, daß bei der Alpenweide der Berechtigte der
Beobachtung aller Anordnungen des Forstgesetzes gänzlich überhoben ¬
und ausschließend auf die einschlägige Alpenordnung anzuweisen ¬
sei, kann nicht als richtig erachtet werden. Das Forstgesetz
ist ein allgemeines Landesgesetz, das überall im Lande in der
Regel seine volle Geltung und Anwendbarkeit hat. Der in Art. 44
aufgenommene Vorbehalt drückt nur aus, daß bei der Alpenweide
den vorkommenden örtlichen Statuten oder besonders begründeten
Rechtsverhältnissen der Vorzug vor dem allgemeinen Gesetze eingeräumt ¬
werden soll. Wenn daher in einer Alpengegend besondere
Alpenordnungen oder besonders begründete Rechtsverhältnisse bezüglich
der Alpenweide nicht existieren, so folgt daraus nicht, daß der Weideberechtigte ¬
sein Recht rücksichtslos unter Verwüstung des Waldes
ausüben darf, vielmehr ist er den im FG. zur Erhaltung des Waldes
erteilten Bestimmungen (Art. 231, 241, 432 und damit auch Art. 883)
unterworfen; Abweichungen können nur statthaft sein, soweit bestehende ¬
Ordnungen oder besondere Rechtsverhältnisse ausdrückliche ¬
Ausnahmebestimmungen mit sich bringen.
Wenn nun auch nach dem Mandat v. 3. Juni 1762 (v. Kreitmayrs ¬
Gen.S. von 1771 S. 458) die nächtliche Ausübung der Weide
auf den Alpen nicht zu beanstanden ist, auch nach der Natur der
Alpenweide auf die ununterbrochene Ueberwachung des Weideviehes ¬
durch einen Hüter nicht zu bestehen ist, so wird dadurch doch
der Weideberechtigte auch auf den Alpen keineswegs der Verbindlichkeit ¬
enthoben, die Verwüstung der in Kultur stehenden Schläge zu
vermeiden. Auf welche Weise das zu geschehen, hat der Weideberechtigte ¬
zu erwägen. Der Eigentümer ist keineswegs verpflichtet,
Abst Maßregeln zu ergreifen, um die jungen Schläge seiner Waldung
zu schützen.
Es ist wohl möglich, daß durch die Notwendigkeit der Verschonung ¬
der in Kultur stehenden Schläge das Weiderecht für den
nächsten Augenblick an Wert beeinträchtigt werden kann. Auf der
andern Seite ist es aber augenscheinlich, daß bei Gestattung rücksichtsloser ¬
Beweidung der Alpenwaldungen jede Wald¬