Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

§  1049.  —  Nr.  1689—1694.
100
nicht  der  Fall  sein  sollte,  eben  die  Verhandlungen  dazu  bestimmt  sind,  die  Liquidität ¬
  der  beidseitigen  An-  und  Gegenforderungen  herzustellen.
M.  VIII.  380.  Nr.  16;  XII.  208.  Nr.  18.
1689.  Wer  in  Folge  Auffallszuges  eine  Forderung  erworben  hat,  der  kann
nicht  bessern  Rechtens  als  der  Cridar  selbst  sein,  sondern  er  muß  sich  Einreden,
die  dem  ursprünglichen  Inhaber  entgegen  gestanden  hätten,  ebenfalls  gefallen  lassen.
Kann  also  nachgewiesen  werden,  daß  der  Schuldner  für  eine  größere  Forderung
an  den  gewesenen  Gemeinschuldner  ohne
sein  Verschulden  bei  Liquidation  des  von
ihm  gethanen  Zuges  für  einen  ebenso
großen  oder  größern  Betrag,  als  seine
Schuld  an  den  Gemeinschuldner,  jetzt  an
den  Züger  derselben,  ausmacht,  unbefriedigt ¬
  geblieben  sei,  so  wäre  die  Einrede  der  Compensation  begründet.  Denn  es
leuchtet  von  selbst  ein,  daß  für  diesen  Mindererlös  die  ursprüngliche  Schuld  ungetilgt ¬
  und  mithin  der  Schuldner  verbindlich  geblieben  ist,  also  der  Compensation
mit  seiner  Forderung  sich  nicht  entziehen  könnte.
B.  XIV.  102.
1690.  Ueberall  wo  sich  Forderungen  und  Gegenforderungen  begegnen,  hängt
es  unter  Voraussetzung  des  Daseins  der  allgemeinen  Erfordernisse  der  Compensation ¬
  (§  1049)  von  dem  Schuldner,  im  Verhältnisse  des  lohnpflichtigen  Dienstund ¬
  Arbeitsherrn  zu  dem  lohnberechtigten  Dienstboten  oder  Arbeiter  also  von  dem
Erstern  ab,  von  seinem  Rechte  zu  compensiren  Gebrauch  zu  machen.  Wenn  er  es
thut,  so  erscheint  die  Forderung  durch  die  Gegenforderung  bis  auf  den  Betrag
der  letztern  als  im  Augenblicke  des  Zusammentreffens  beider  getilgt  (§§  1052  und
1054).  Diesem  Rechte  des  Arbeitsherrn  steht  eine  allfällig  erfolgte  Nachpfändung
des  Lohnes  nicht  entgegen.
Z.  II.  247;  XVII.  179.
Lit.  a.
1691.  Bei  der  Compensation  kommt  es  nur  darauf  an,  ob  zur  Zeit,  wo  sie
geltend  gemacht  wird,  sich  die  Verpflichtung  aus  dem  einen  und  die  Berechtigung
aus  dem  andern  obligatorischen  Verhältnisse  in  Einer  Person  vereinige  und  die
übrigen  Erfordernisse  der  Compensabilität,  wozu  aber  das  ursprüngliche  Entstehen
der  Schuld  und  Gegenforderung  in  der  gleichen  Person  nicht  gehört,  vorhanden
B.  XVIII.  177.
seien.
1692.  A.  ist  Schuldner  der  Brüder  J.  und  H.G.,  hinwieder  schulden  diese  an
die  Ehefrau  des  A.  eine  gewisse  Summe  aus  Erbauskauf.  Kann  A.  die  letztere
zur  Compensation  verstellen?  Die  Frage  wird  aus  folgenden  Gründen  bejaht:
Wenn  zwar  auch  strenge  genommen  Forderung  und  Gegenforderung  nicht  in
Einer  Person  zusammenfallen,  so  kommt  dies  doch  —  wo  es  sich  um  eine  zu  dem
Eingebrachten  der  Frau  gehörige  Forderung  und  nicht  etwa  um  ihr  Spar-  oder
Sondergut  handelt  —  wie  hierorts  schon  früher  angenommen  worden  ist,  mit  Rücksicht ¬
  auf  die  Rechte  des  Ehemannes  an  dem  ungezweiten  Gute  und  seiner  Stellung
zu  der  Ehefrau  nicht  weiter  in  Betracht.  B.  XV.  153.  Nr.  27.—  Z.  II.  400.  Nr.  86.
1693.  Unter  Bezugnahme  auf  dieses  Präjudiz  sagt  ein  späteres:
Daraus  darf  unbedenklich  gefolgert  werden,  daß  das  Umgekehrte  auch  gelte,
daß  also  der  Ehemann,  wenn  er  eine  nicht  ihm  selbst,  sondern  seiner  Ehefrau  zustehende ¬
  Forderung  einklagt,  zugleich  aber  persönlicher  Schuldner  des  von  ihm
Belangten  ist,  auch  in  diesem  Fall  sich  die  Abrechnung  gefallen  lassen  müsse.
Z.  I.  410.
1694.  Der  Vormund  der  Kinder  A.  und  B.  stellt  eine  Forderung  aus  Auskauf
ihrer  Mutter  herrührend  an  C.,  der  eine  Forderung  für  Schusterarbeit  und  Kostgeld ¬
  zur  Compensation  verstellen  wollte,  aber  damit  abgewiesen  wurde;  denn:
Obgleich  ein  Theil  dieser  Arbeit  der  Mutter  und  den  Kindern  selbst  geliefert
wurde  und  die  Gegenforderung  für  Kostgeld  für  eines  der  letztern  entstanden  ist,
so  ist  doch  der  Vater  allein  pflichtig,  diese  Schuld  zu  bezahlen,  da  ihm  obliegt,  für
Kleidung  und  Unterhalt  von  Frau  und  Kindern  zu  sorgen.  Wegen  Nichtzusammen¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer