§ 1049. — Nr. 1689—1694.
100
nicht der Fall sein sollte, eben die Verhandlungen dazu bestimmt sind, die Liquidität ¬
der beidseitigen An- und Gegenforderungen herzustellen.
M. VIII. 380. Nr. 16; XII. 208. Nr. 18.
1689. Wer in Folge Auffallszuges eine Forderung erworben hat, der kann
nicht bessern Rechtens als der Cridar selbst sein, sondern er muß sich Einreden,
die dem ursprünglichen Inhaber entgegen gestanden hätten, ebenfalls gefallen lassen.
Kann also nachgewiesen werden, daß der Schuldner für eine größere Forderung
an den gewesenen Gemeinschuldner ohne
sein Verschulden bei Liquidation des von
ihm gethanen Zuges für einen ebenso
großen oder größern Betrag, als seine
Schuld an den Gemeinschuldner, jetzt an
den Züger derselben, ausmacht, unbefriedigt ¬
geblieben sei, so wäre die Einrede der Compensation begründet. Denn es
leuchtet von selbst ein, daß für diesen Mindererlös die ursprüngliche Schuld ungetilgt ¬
und mithin der Schuldner verbindlich geblieben ist, also der Compensation
mit seiner Forderung sich nicht entziehen könnte.
B. XIV. 102.
1690. Ueberall wo sich Forderungen und Gegenforderungen begegnen, hängt
es unter Voraussetzung des Daseins der allgemeinen Erfordernisse der Compensation ¬
(§ 1049) von dem Schuldner, im Verhältnisse des lohnpflichtigen Dienstund ¬
Arbeitsherrn zu dem lohnberechtigten Dienstboten oder Arbeiter also von dem
Erstern ab, von seinem Rechte zu compensiren Gebrauch zu machen. Wenn er es
thut, so erscheint die Forderung durch die Gegenforderung bis auf den Betrag
der letztern als im Augenblicke des Zusammentreffens beider getilgt (§§ 1052 und
1054). Diesem Rechte des Arbeitsherrn steht eine allfällig erfolgte Nachpfändung
des Lohnes nicht entgegen.
Z. II. 247; XVII. 179.
Lit. a.
1691. Bei der Compensation kommt es nur darauf an, ob zur Zeit, wo sie
geltend gemacht wird, sich die Verpflichtung aus dem einen und die Berechtigung
aus dem andern obligatorischen Verhältnisse in Einer Person vereinige und die
übrigen Erfordernisse der Compensabilität, wozu aber das ursprüngliche Entstehen
der Schuld und Gegenforderung in der gleichen Person nicht gehört, vorhanden
B. XVIII. 177.
seien.
1692. A. ist Schuldner der Brüder J. und H.G., hinwieder schulden diese an
die Ehefrau des A. eine gewisse Summe aus Erbauskauf. Kann A. die letztere
zur Compensation verstellen? Die Frage wird aus folgenden Gründen bejaht:
Wenn zwar auch strenge genommen Forderung und Gegenforderung nicht in
Einer Person zusammenfallen, so kommt dies doch — wo es sich um eine zu dem
Eingebrachten der Frau gehörige Forderung und nicht etwa um ihr Spar- oder
Sondergut handelt — wie hierorts schon früher angenommen worden ist, mit Rücksicht ¬
auf die Rechte des Ehemannes an dem ungezweiten Gute und seiner Stellung
zu der Ehefrau nicht weiter in Betracht. B. XV. 153. Nr. 27.— Z. II. 400. Nr. 86.
1693. Unter Bezugnahme auf dieses Präjudiz sagt ein späteres:
Daraus darf unbedenklich gefolgert werden, daß das Umgekehrte auch gelte,
daß also der Ehemann, wenn er eine nicht ihm selbst, sondern seiner Ehefrau zustehende ¬
Forderung einklagt, zugleich aber persönlicher Schuldner des von ihm
Belangten ist, auch in diesem Fall sich die Abrechnung gefallen lassen müsse.
Z. I. 410.
1694. Der Vormund der Kinder A. und B. stellt eine Forderung aus Auskauf
ihrer Mutter herrührend an C., der eine Forderung für Schusterarbeit und Kostgeld ¬
zur Compensation verstellen wollte, aber damit abgewiesen wurde; denn:
Obgleich ein Theil dieser Arbeit der Mutter und den Kindern selbst geliefert
wurde und die Gegenforderung für Kostgeld für eines der letztern entstanden ist,
so ist doch der Vater allein pflichtig, diese Schuld zu bezahlen, da ihm obliegt, für
Kleidung und Unterhalt von Frau und Kindern zu sorgen. Wegen Nichtzusammen¬