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ebengenannten Betrage der IIIten Hauptklasse der Gewerhsteuer ¬
entsprechende Gesammtsteuer entrichten, und endlich =
müssen die Abgeordneten aus der Klasse der Landeigenthümer =
seit wenigstens 3 Jahren im betreffenden
Regierungsbezirke ein freyeignes oder erblich nutzbares
Eigenthum besitzen, wovon sie zum mindesten 10 fl. als
einfache Steuer zahlen. |
Der Zweck der Beschränkung der Wahl der Geist= lichen =
auf selbstständige und wirklich ausübende Pfarrer
scheint zu seyn, daß nur solche Geistliche in die Kammer
treten, welche dem Landmanne nahe stehen, und den Kulturzustand, =
die Verhältnisse und Bedürfnisse desselben
aus der Erfahrung kennen und auf ihn wirken können.
Die Bedingung des Besitzes eines freyeignen Grundvermögens =
für die Abgeordneten der Städte, wird der
Beförderung der Freyheit des Eigenthums dienlich seyn
und kann in Städten leicht erfüllt werden. Aber
auf dem Lande mußte man wohl auch den Besitzern erblich =
nutzbarer Güter (Erbrechtsgüter) die Wahlfähigkeit
zugestehen, weil die Anzahl ganz freyeigner Güter verhältnißmäßig =
die geringste ist. (S. Band I. S. 157).
Von den Abgeordneten aus der Klasse der adelichen
Gutsbesitzer wird der Besitz eines freyeignen Grundvermögens =
nicht erfodert und zu ihren Gunsten ist auch von
der Bedingung des wenigstens 3jährigen Besitzes, durch
welche eine genauere Bekanntschaft der Wähler mit den
Gewählten gesichert werden soll, sowie von der Bedingung =
der für die Abgeordneten aus der Klasse der Städte
und der Landeigenthümer festgesetzten Steuergröße, eine
Ausnahme gemacht, so daß ein Adelicher wählbar ist
welcher ein aus einem einzigen Gerichtsgehörigen bestehendes ¬
Patrimonialgericht, wenn auch als Lehen, nur seit
einem einzigen Tage besitzt. Die Bedingung eines steuerbaren =
Besitzthumes an sich kann der Vorwurf nicht treffen, =
daß Vermögen mehr gelte, als Tugend. Sie schließt