Metadaten : Über die Gewerbe, den Handel und die Staatsverfassung des Königreichs Bayern (20)

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ebengenannten  Betrage  der  IIIten  Hauptklasse  der  Gewerhsteuer ¬
  entsprechende  Gesammtsteuer  entrichten,  und  endlich =
  müssen  die  Abgeordneten  aus  der  Klasse  der  Landeigenthümer =
  seit  wenigstens  3  Jahren  im  betreffenden
Regierungsbezirke  ein  freyeignes  oder  erblich  nutzbares
Eigenthum  besitzen,  wovon  sie  zum  mindesten  10  fl.  als
einfache  Steuer  zahlen.  |
Der  Zweck  der  Beschränkung  der  Wahl  der  Geist=  lichen =
  auf  selbstständige  und  wirklich  ausübende  Pfarrer
scheint  zu  seyn,  daß  nur  solche  Geistliche  in  die  Kammer
treten,  welche  dem  Landmanne  nahe  stehen,  und  den  Kulturzustand, =
  die  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  desselben
aus  der  Erfahrung  kennen  und  auf  ihn  wirken  können.
Die  Bedingung  des  Besitzes  eines  freyeignen  Grundvermögens =
  für  die  Abgeordneten  der  Städte,  wird  der
Beförderung  der  Freyheit  des  Eigenthums  dienlich  seyn
und  kann  in  Städten  leicht  erfüllt  werden.  Aber
auf  dem  Lande  mußte  man  wohl  auch  den  Besitzern  erblich =
  nutzbarer  Güter  (Erbrechtsgüter)  die  Wahlfähigkeit
zugestehen,  weil  die  Anzahl  ganz  freyeigner  Güter  verhältnißmäßig =
  die  geringste  ist.  (S.  Band  I.  S.  157).
Von  den  Abgeordneten  aus  der  Klasse  der  adelichen
Gutsbesitzer  wird  der  Besitz  eines  freyeignen  Grundvermögens =
  nicht  erfodert  und  zu  ihren  Gunsten  ist  auch  von
der  Bedingung  des  wenigstens  3jährigen  Besitzes,  durch
welche  eine  genauere  Bekanntschaft  der  Wähler  mit  den
Gewählten  gesichert  werden  soll,  sowie  von  der  Bedingung =
  der  für  die  Abgeordneten  aus  der  Klasse  der  Städte
und  der  Landeigenthümer  festgesetzten  Steuergröße,  eine
Ausnahme  gemacht,  so  daß  ein  Adelicher  wählbar  ist
welcher  ein  aus  einem  einzigen  Gerichtsgehörigen  bestehendes ¬
  Patrimonialgericht,  wenn  auch  als  Lehen,  nur  seit
einem  einzigen  Tage  besitzt.  Die  Bedingung  eines  steuerbaren =
  Besitzthumes  an  sich  kann  der  Vorwurf  nicht  treffen, =
  daß  Vermögen  mehr  gelte,  als  Tugend.  Sie  schließt
            
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