Object : System des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

Das  Sachenrecht.
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Doch  ist  das  ursprüngliche  Princip  noch  in  manchen  Punkten
wirksam  geblieben;  das  Recht  der  Mitbelehnten  geht  unmittelbar
aus  der  Belehnung  hervor,  was  ihre  rechtliche  Lage  von  der
der  Agnaten  unterscheidet,  während  die  unter  ihnen  bestehende
Gemeinschaft  ihr  Verhältniß  anders  als  das  durch  die  Eventualbelehnung ¬
  begründete  erscheinen  läßt.  In  ihrem  letzten
Zwecke  stimmen  freilich  beide  Institute  überein.
§.  108.
Errichtung  des  Lehens  durch  Verjährung.
So  sehr  der  Grundsatz  des  longobardischen  Rechts,  daß
Lehen  nur  durch  die  Investitur  gültig  errichtet  werden*),  dem
Wesen  des  Instituts  entspricht,  so  ist  derselbe  doch  in  jener
Quelle  nicht  festgehalten  worden,  indem  sie  auch  durch  die  Verjährung ¬
  ein  Lehenverhältniß  begründen  läßt.  2)  Wer  nämlich
dreißig  Jahre  lang  eine  Sache  als  Lehen  besessen  und  dem
Herrn  Dienste  davon  geleistet  hat,  der  soll,  auch  wenn  ihm  keine
Belehnung  ertheilt  ist,  durch  die  Verjährung  geschützt  sein.  In
dieser  Vorschrift  ist  eine  erwerbende  Verjährung  für  das  Lehen
anerkannt*),  welche  dem  deutschen  Rechte  fremd  war,  wenn  es
auch  hier  die  rechte  Gewere  durch  den  Ablauf  von  Jahr  und
Tag  in  regelmäßiger  Weise  begründen  ließ*);  und  es  fragt  sich
nur,  in  welchem  Umfange  die  Verjährungslehre  für  das  Lehen
bei  uns  geltend  geworden  ist.  Eigentlich  müßte  hier  der  Grundsatz ¬
  zur  Anwendung  kommen,  daß  die  Verjährung  als  ein  ano1) ¬
  S.  oben  §.  105.  Note  1.
2)  II.  F.  26.  §.  5.  (4.)  Si  quis  per  triginta  annos  rem  aliquam  ut
feudum  possedit,  et  servitium  domino  exhibuit,  quamvis  de  ca  re  non  sit
investitus,  praescriptione  tamen  triginta  annorum  se  tueri  potest.  Ueber  II.
F.  33.  pr.  s.  C.  de  Lancizolle,  de  praescriptione  feudali  (Berol.  1820.
4.)  §.  5.  vgl.  Unterholzner,  ausführliche  Entwickelung  der  gesammten
Verjährungslehre  II.  S.  268.  Note  698.
3)  Ueber  die  von  Lancizolle  a.  a.  O.  §.  4.  erhobenen  Bedenken
s.  Unterholzner  a.  a.  O.  S.  264.  Note  694.
4)  Sächs.  Lehenr.  Art.  13.  §.  1.  2.
            
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