Das Sachenrecht.
216
Doch ist das ursprüngliche Princip noch in manchen Punkten
wirksam geblieben; das Recht der Mitbelehnten geht unmittelbar
aus der Belehnung hervor, was ihre rechtliche Lage von der
der Agnaten unterscheidet, während die unter ihnen bestehende
Gemeinschaft ihr Verhältniß anders als das durch die Eventualbelehnung ¬
begründete erscheinen läßt. In ihrem letzten
Zwecke stimmen freilich beide Institute überein.
§. 108.
Errichtung des Lehens durch Verjährung.
So sehr der Grundsatz des longobardischen Rechts, daß
Lehen nur durch die Investitur gültig errichtet werden*), dem
Wesen des Instituts entspricht, so ist derselbe doch in jener
Quelle nicht festgehalten worden, indem sie auch durch die Verjährung ¬
ein Lehenverhältniß begründen läßt. 2) Wer nämlich
dreißig Jahre lang eine Sache als Lehen besessen und dem
Herrn Dienste davon geleistet hat, der soll, auch wenn ihm keine
Belehnung ertheilt ist, durch die Verjährung geschützt sein. In
dieser Vorschrift ist eine erwerbende Verjährung für das Lehen
anerkannt*), welche dem deutschen Rechte fremd war, wenn es
auch hier die rechte Gewere durch den Ablauf von Jahr und
Tag in regelmäßiger Weise begründen ließ*); und es fragt sich
nur, in welchem Umfange die Verjährungslehre für das Lehen
bei uns geltend geworden ist. Eigentlich müßte hier der Grundsatz ¬
zur Anwendung kommen, daß die Verjährung als ein ano1) ¬
S. oben §. 105. Note 1.
2) II. F. 26. §. 5. (4.) Si quis per triginta annos rem aliquam ut
feudum possedit, et servitium domino exhibuit, quamvis de ca re non sit
investitus, praescriptione tamen triginta annorum se tueri potest. Ueber II.
F. 33. pr. s. C. de Lancizolle, de praescriptione feudali (Berol. 1820.
4.) §. 5. vgl. Unterholzner, ausführliche Entwickelung der gesammten
Verjährungslehre II. S. 268. Note 698.
3) Ueber die von Lancizolle a. a. O. §. 4. erhobenen Bedenken
s. Unterholzner a. a. O. S. 264. Note 694.
4) Sächs. Lehenr. Art. 13. §. 1. 2.