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Preußische erbrechtliche Einrichtungen.
liche Selbständigkeit verloren hat oder wenn dieser überwiegende gemeinwirtschaftliche ¬
Interessen entgegenstehen.
4. Der Eigentümer ist berechtigt, über sein Anerbengut unter
Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen. Jedoch ist er
a) zur Zerteilung des Anerbenguts oder Abveräußerung von Teilen
nur mit Genehmigung der Generalkommission befugt; dies gilt für Verfügungen ¬
unter Lebenden wie von Todes wegen, AG § 7 Abs. 1.
b) Zur Veräußerung des ganzen Anerbenguts unter Lebenden an
einen anderen als einen Nachkommen oder eins der Geschwister oder deren
Nachkommen oder die Ehefrau ist Genehmigung der Generalkommission
erforderlich. Die Versagung darf nur im Falle von Tatsachen erfolgen,
welche annehmen lassen, daß die wirtschaftliche Selbständigkeit des Anerbenguts ¬
durch Vereinigung mit einem größeren Gut aufgehoben
würde.
5. Durch das Anerbenrecht erlangt das Anerbengut die Eigenschaft,
den Anerben
daß es kraft Gesetzes auf einen Erben übergeht, -
wenn dessen Eigentümer mit Hinterlassung mehrerer Erben stirbt, AG
§ 10 Abs. 1.
a) Das Anerbenrecht tritt ein zugunsten der Nachkommen, sowie
der Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen, AG § 10 Abs. 2.“
b) Es setzt voraus, daß der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers
wird, § 10 Abs. 3.
c) Die Reihenfolge richtet sich in den Geltungsbereichen der Landgüterordnungen ¬
nach diesen, so jedoch daß zur Zeit des Todes des Erblassers ¬
Entmündigte, sowie vor dessen Tode rechtskräftig unter Verlust
der Ehrenrechte zu Zuchthaus verurteilte Nachkommen des Erblassers den
übrigen Miterben nachstehen, daß Entsprechendes unter Geschwistern gilt
und vollbürtige Geschwister und deren Nachkommen halbbürtigen vorgehen, ¬
AG §§ 11 und 12.
6. Die Erbschaft des Eigentümers des Anerbenguts geht auf
dessen Erben nach den allgemeinen Regeln über, auch wenn sein Nachlaß ¬
nur in dem Anerbengut und dessen Zubehör bestand. Nicht bloß
der Anerbe, sondern auch die sog. Abfindlinge sind also Erben. Sie
haften den Erbschaftsgläubigern als Gesamtschuldner gemäß B6B
§§ 2058 ff.
2) Außerdem kann der überlebende Ehegatte in den Fällen des AG
§ 30 Anerbe werden.