Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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Preußische  erbrechtliche  Einrichtungen.
liche  Selbständigkeit  verloren  hat  oder  wenn  dieser  überwiegende  gemeinwirtschaftliche ¬
  Interessen  entgegenstehen.
4.  Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  über  sein  Anerbengut  unter
Lebenden  oder  von  Todes  wegen  zu  verfügen.  Jedoch  ist  er
a)  zur  Zerteilung  des  Anerbenguts  oder  Abveräußerung  von  Teilen
nur  mit  Genehmigung  der  Generalkommission  befugt;  dies  gilt  für  Verfügungen ¬
  unter  Lebenden  wie  von  Todes  wegen,  AG  §  7  Abs.  1.
b)  Zur  Veräußerung  des  ganzen  Anerbenguts  unter  Lebenden  an
einen  anderen  als  einen  Nachkommen  oder  eins  der  Geschwister  oder  deren
Nachkommen  oder  die  Ehefrau  ist  Genehmigung  der  Generalkommission
erforderlich.  Die  Versagung  darf  nur  im  Falle  von  Tatsachen  erfolgen,
welche  annehmen  lassen,  daß  die  wirtschaftliche  Selbständigkeit  des  Anerbenguts ¬
  durch  Vereinigung  mit  einem  größeren  Gut  aufgehoben
würde.
5.  Durch  das  Anerbenrecht  erlangt  das  Anerbengut  die  Eigenschaft,
den  Anerben
daß  es  kraft  Gesetzes  auf  einen  Erben  übergeht, -

wenn  dessen  Eigentümer  mit  Hinterlassung  mehrerer  Erben  stirbt,  AG
§  10  Abs.  1.
a)  Das  Anerbenrecht  tritt  ein  zugunsten  der  Nachkommen,  sowie
der  Geschwister  des  Erblassers  und  deren  Nachkommen,  AG  §  10  Abs.  2.“
b)  Es  setzt  voraus,  daß  der  Anerbe  zugleich  Erbe  des  Erblassers
wird,  §  10  Abs.  3.
c)  Die  Reihenfolge  richtet  sich  in  den  Geltungsbereichen  der  Landgüterordnungen ¬
  nach  diesen,  so  jedoch  daß  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers ¬
  Entmündigte,  sowie  vor  dessen  Tode  rechtskräftig  unter  Verlust
der  Ehrenrechte  zu  Zuchthaus  verurteilte  Nachkommen  des  Erblassers  den
übrigen  Miterben  nachstehen,  daß  Entsprechendes  unter  Geschwistern  gilt
und  vollbürtige  Geschwister  und  deren  Nachkommen  halbbürtigen  vorgehen, ¬
  AG  §§  11  und  12.
6.  Die  Erbschaft  des  Eigentümers  des  Anerbenguts  geht  auf
dessen  Erben  nach  den  allgemeinen  Regeln  über,  auch  wenn  sein  Nachlaß ¬
  nur  in  dem  Anerbengut  und  dessen  Zubehör  bestand.  Nicht  bloß
der  Anerbe,  sondern  auch  die  sog.  Abfindlinge  sind  also  Erben.  Sie
haften  den  Erbschaftsgläubigern  als  Gesamtschuldner  gemäß  B6B
§§  2058  ff.
2)  Außerdem  kann  der  überlebende  Ehegatte  in  den  Fällen  des  AG
§  30  Anerbe  werden.
            
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