Full text: Deutsches Erbrecht

Anhang. 
Preußische erbrechtliche Einrichtungen. 
§ 194. Das Anerbenrecht im allgemeinen.? 
1. Schon oben3 wurde hervorgehoben, daß das gleiche Erbrecht 
der Nachkommen des Erblassers, wie es nach gemeinem Recht, preu 
ßischem Privatrecht, code civil und jetzt nach BGB stattfindet, unter 
Umständen zu Ergebnissen führt, die mit den Lebensbedingungen der 
Landwirtschaft unvereinbar sind. 
Gegen die aus dem allgemeinen gesetzlichen Erbrecht entspringenden 
Gefahren sichern sich Großgrundbesitzer, insbesondere der Adel, soweit 
ihnen nicht das Recht der Lehen oder der Stammgüter zukommt, durch 
1) [Dernburg behandelte in den früheren Auflagen in diesem Anhang 
auch die preußische Erbschaftssteuer. Diese Darstellung ist in der neuen 
Auflage weggeblieben, nachdem die Erbschaftssteuer auf das Reich über 
gegangen und durch ein Reichsgesetz geregelt worden ist. Übrigens konnte 
in dieser Darstellung nichts weiter gegeben werden als eine möglichst wörtliche 
Wiedergabe des Gesetzes. Das Gesetz hat aber 62 Paragraphen. Eine voll 
ständige und zuverlässige Wiedergabe des Gesetzes hätte einen zu großen 
Umfang eingenommen, und die Mitteilung einiger besonders wichtiger Grund 
sätze des Gesetzes hätte wiederum auf Zuverlässigkeit keinen Anspruch erheben 
können, da alle Einzelheiten fortbleiben mußten. Hinsichtlich der Geschichte 
der Erbschaftssteuer seien nur folgende Bemerkungen gestattet: Die Erbschafts 
steuer wurde in Preußen unter Beseitigung der früheren Anlehnung an die 
Stempelsteuer durch Gesetz vom 30. Mai 1873 geregelt. Dazu kam ein Zusatz 
gesetz vom 19. Mai 1891. Darauf erfolgte am 24. Mai 1891 eine Neu 
publikation in einheitlicher Form. Unterm 31. Juli 1895 erhielt das Gesetz 
noch einige Änderungen. Nach diesen Gesetzen haben die Gerichte mit der 
Ermittelung und der Erhebung der Erbschafssteuer gegen früher nichts mehr 
zu tun. Diese liegt vielmehr den Finanzbehörden ob, vorbehaltlich der Rück 
forderung unberechtigt erhobener Beträge im Rechtsweg. Das preußische Ge 
setz ist ersetzt durch das deutsche Erbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 
(RGBl. 1906 S. 654 ff.), das in allen wesentlichen Punkten dem preußischen 
Gesetze folgt. 
2) Dultzig, Das deutsche Grunderbenrecht 1898. 
3) Oben § 1 III S.2.
	        
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