Thurgau. Unterwalden nid dem Walde.
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und über den gefaßten Beschluß, so weit eine Mittheilung an die Cantonalregierung ¬
von Thurgau zu ergehen hat, zu berichten.
Das Wiener Landesgericht hat sohin, laut des erstatteten Berichtes, sich
auch zur Abhandlung des in Wien befindlichen beweglichen Nachlasses des
genannten Erblassers für competent erklärt und hievon den Regierungsrath
des Cantons Thurgau verständiget.
Canton Unterwalden nid dem Walde.
Bei dem Umstande, als die Regierung des Cantons Unterwalden
nid dem Walde in Betreff der Behandlung von Verlassenschaften österreichischer ¬
Unterthanen, die dort mit Tod abgehen, erklärte: daß die im Canton
befindliche bewegliche Verlassenschaft wohl in Anspruch genommen würde, falls
die im Canton contrahirten Schulden durch die Erben oder die Heimathsgemeinden ¬
der verstorbenen Oesterreicher nicht gedeckt werden sollten; daß sie
dagegen die Zuständigkeit der k. k. österreichischen Gerichte zur Erbverhandlung ¬
und zur Entscheidung über streitige Erbrechts- und Testamentsverhältnisse ¬
in Beziehung auf das im Canton befindliche Vermögen vollständig anerkenne, ¬
weßhalb ein Nachlaß österreichischer Staatsangehörigen, nach Abzug
allfälliger Schulden ohne Weiteres den k. k. Gerichten ausgeliefert werden
würde —
wurde dem tyrol-vorarlbergischen Oberlandesgerichte mit Justizministerialerlaß ¬
vom 20. Jänner 1858, Z. 177, aufgetragen, die unterstehenden ¬
Gerichte anzuweisen, die Erbschaftsverhandlung und Entscheidung
aller streitigen Erbsansprüche hierlands verstorbener Angehörigen des Cantons
Unterwalden nid dem Walde in Gemäßheit des §. 23 des Gesetzes vom
9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, unter Beobachtung der Bestimmungen ¬
der §§. 137—139 desselben Gesetzes, der zuständigen Behörde
dieses Cantons zu überlassen.
Oesterreichers, der mit einer Niederlassungsbewilligung hier angesiedelt war und
starb, von den herwärtigen Gerichten beurtheilt werden müssen. Auch in der Materie
kommt nach §. 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1866, betreffend die Verhältnisse der
Aufenthalter und Niedergelassenen, das Wohnortsgesetz zur Anwendung. In dieser
Beziehung trat eine Aenderung durch die Gesetzgebung ein; da sie an die Stelle des
früheren Heimathsprincipes das Territorialprincip setzte. Es gelten daher bei der
Beerbung verstorbener Thurgau'schen Einwohner nicht mehr verschiedene Gesetze, sondern ¬
für Alle das Gesetz des Wohnortes. Hieraus folgt, daß von den Erbnehmern
auch die durch das Steuergesetz des Wohnortes des Erblassers normirten Erbschaftssteuern ¬
erhoben werden. Bei der Vertheilung der Erbverlassenschaft eines aus
Oesterreich herstammenden hiesigen Einwohners, werden von den Erben die Handänderungsgebühren ¬
bezogen, wie dieß auf dortigem Gebiete gegenüber aus dem
Thurgau herstammenden Einwohnern der Fall sein wird, die beim Tode dort Vermögen ¬
zurücklassen, das betreffenden Erben anfällt.
Wäre Hr. ...... in Wien, seinem frühern, statt dem letzten Wohnorte im
hiesigen Cantone gestorben, hätten wir keinerlei Steueransprüche gegenüber seinen
Erben erhoben, während bei seinem am letzten Wohnorte erfolgten Tode der §. 3.
lit. d des Gesetzes vom 23. Mai 1850 uns dazu berechtigt.
t) Unterwalden
nid dem Walde.