Metadaten : Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Thurgau.  Unterwalden  nid  dem  Walde.
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und  über  den  gefaßten  Beschluß,  so  weit  eine  Mittheilung  an  die  Cantonalregierung ¬
  von  Thurgau  zu  ergehen  hat,  zu  berichten.
Das  Wiener  Landesgericht  hat  sohin,  laut  des  erstatteten  Berichtes,  sich
auch  zur  Abhandlung  des  in  Wien  befindlichen  beweglichen  Nachlasses  des
genannten  Erblassers  für  competent  erklärt  und  hievon  den  Regierungsrath
des  Cantons  Thurgau  verständiget.
Canton  Unterwalden  nid  dem  Walde.
Bei  dem  Umstande,  als  die  Regierung  des  Cantons  Unterwalden
nid  dem  Walde  in  Betreff  der  Behandlung  von  Verlassenschaften  österreichischer ¬
  Unterthanen,  die  dort  mit  Tod  abgehen,  erklärte:  daß  die  im  Canton
befindliche  bewegliche  Verlassenschaft  wohl  in  Anspruch  genommen  würde,  falls
die  im  Canton  contrahirten  Schulden  durch  die  Erben  oder  die  Heimathsgemeinden ¬
  der  verstorbenen  Oesterreicher  nicht  gedeckt  werden  sollten;  daß  sie
dagegen  die  Zuständigkeit  der  k.  k.  österreichischen  Gerichte  zur  Erbverhandlung ¬
  und  zur  Entscheidung  über  streitige  Erbrechts-  und  Testamentsverhältnisse ¬
  in  Beziehung  auf  das  im  Canton  befindliche  Vermögen  vollständig  anerkenne, ¬
  weßhalb  ein  Nachlaß  österreichischer  Staatsangehörigen,  nach  Abzug
allfälliger  Schulden  ohne  Weiteres  den  k.  k.  Gerichten  ausgeliefert  werden
würde  —
wurde  dem  tyrol-vorarlbergischen  Oberlandesgerichte  mit  Justizministerialerlaß ¬
  vom  20.  Jänner  1858,  Z.  177,  aufgetragen,  die  unterstehenden ¬
  Gerichte  anzuweisen,  die  Erbschaftsverhandlung  und  Entscheidung
aller  streitigen  Erbsansprüche  hierlands  verstorbener  Angehörigen  des  Cantons
Unterwalden  nid  dem  Walde  in  Gemäßheit  des  §.  23  des  Gesetzes  vom
9.  August  1854,  R.  G.  Bl.  Nr.  208,  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen ¬
  der  §§.  137—139  desselben  Gesetzes,  der  zuständigen  Behörde
dieses  Cantons  zu  überlassen.
Oesterreichers,  der  mit  einer  Niederlassungsbewilligung  hier  angesiedelt  war  und
starb,  von  den  herwärtigen  Gerichten  beurtheilt  werden  müssen.  Auch  in  der  Materie
kommt  nach  §.  36  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1866,  betreffend  die  Verhältnisse  der
Aufenthalter  und  Niedergelassenen,  das  Wohnortsgesetz  zur  Anwendung.  In  dieser
Beziehung  trat  eine  Aenderung  durch  die  Gesetzgebung  ein;  da  sie  an  die  Stelle  des
früheren  Heimathsprincipes  das  Territorialprincip  setzte.  Es  gelten  daher  bei  der
Beerbung  verstorbener  Thurgau'schen  Einwohner  nicht  mehr  verschiedene  Gesetze,  sondern ¬
  für  Alle  das  Gesetz  des  Wohnortes.  Hieraus  folgt,  daß  von  den  Erbnehmern
auch  die  durch  das  Steuergesetz  des  Wohnortes  des  Erblassers  normirten  Erbschaftssteuern ¬
  erhoben  werden.  Bei  der  Vertheilung  der  Erbverlassenschaft  eines  aus
Oesterreich  herstammenden  hiesigen  Einwohners,  werden  von  den  Erben  die  Handänderungsgebühren ¬
  bezogen,  wie  dieß  auf  dortigem  Gebiete  gegenüber  aus  dem
Thurgau  herstammenden  Einwohnern  der  Fall  sein  wird,  die  beim  Tode  dort  Vermögen ¬
  zurücklassen,  das  betreffenden  Erben  anfällt.
Wäre  Hr.  ......  in  Wien,  seinem  frühern,  statt  dem  letzten  Wohnorte  im
hiesigen  Cantone  gestorben,  hätten  wir  keinerlei  Steueransprüche  gegenüber  seinen
Erben  erhoben,  während  bei  seinem  am  letzten  Wohnorte  erfolgten  Tode  der  §.  3.
lit.  d  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1850  uns  dazu  berechtigt.

t)  Unterwalden
nid  dem  Walde.
            
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