Achtzehnter Titel. Bürgschaft.
178
länglichkeit der Zwangsvollstreckung und Abwesenheit des Schuldner
von Deutschland') die Einrede der Vorausklage ausschlossen,
hat jetzt schon jede Erschwerung der Rechtsverfolgung gegen
den
Hauptschuldner infolge nachträglicher Veränderungen des Wohnsitzes,
der Niederlassung oder des Aufenthaltsortes auch innerhalb
des
Deutschen Reichs den Ausschluß der Rechtswohltat zur Folge, z
weil der neue Wohnsitz unbekannt ist. Sache des Gläubigers
es, das Vorliegen einer der genannten Ausnahmen zu beweisen. 2)
Nach §§ 349 u. 351 HGB. hat der Vollkaufmann, welcher im
Betrieb seines Handelsgewerbes eine Bürgschaft eingeht, die Einrede
der Vorausklage nicht.
Die Bürgschaft mit Einrede der Vorausklage ist noch keine
Schadlosbürgschaft. Letztere will den Gläubiger nur für dasjenige
schadlos halten, was von dem Hauptschuldner durchaus nicht zu erlangen ¬
ist. Deswegen kann der Schadlosbürge nicht, wie ein Bürge
mit der Rechtswohltat der Vorausklage, schon dann verklagt werden,
wenn der Hauptschuldner in Konkurs fiel, sondern erst dann, wenn
der Konkurs des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des
Gläubigers führte.
Das Ende der Bürgschaft.
Auf die Bürgschaft finden die allgemeinen Erlöschungsgründe der
Obligationen Anwendung. Daneben aber sind ihr folgende Erlöschungsgründe ¬
eigentümlich:
1. Erlöschen der Hauptschuld. Das folgt aus der akzessorischen
Natur der Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 S. 1), gilt jedoch nicht für den
Fall, daß der Bürge an dem Erlöschen der Hauptschuld schuld war,
indem er z. B. die geschuldete Sache zerstörte. Der Bürge haftet
hier zwar dem Hauptschuldner möglicherweise wegen unerlaubter
Handlung,3) daneben aber dem Gläubiger, wie nach römischem Recht
(1. 95 § 1 D. de sol. 46. 3), mit der Bürgschaftsklage. Dies
folgt aus § 765, nach welchem der Bürge dem Gläubiger für die
Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen hat und ist
*) RG. 6, 156.
2) Gemeinrechtlich nimmt man auch an, daß mit der Ableugnung der Bürgschaftsschuld ¬
durch den Bürgen die Rechtswohltat verloren gehe. Unger in
Iherings dogm. Ihrb. 29, 1 ff.
3) Dieser hat aber noch § 281 Abs. 1 dem Gläubiger seinen Ersatzanspruch
abzutreten.