Inhaltsverzeichnis : Schollmeyer, Friedrich: ¬Das Recht der einzelnen Schuldverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuche

Achtzehnter  Titel.  Bürgschaft.
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länglichkeit  der  Zwangsvollstreckung  und  Abwesenheit  des  Schuldner
von  Deutschland')  die  Einrede  der  Vorausklage  ausschlossen,
hat  jetzt  schon  jede  Erschwerung  der  Rechtsverfolgung  gegen
den
Hauptschuldner  infolge  nachträglicher  Veränderungen  des  Wohnsitzes,
der  Niederlassung  oder  des  Aufenthaltsortes  auch  innerhalb
des
Deutschen  Reichs  den  Ausschluß  der  Rechtswohltat  zur  Folge,  z
weil  der  neue  Wohnsitz  unbekannt  ist.  Sache  des  Gläubigers
es,  das  Vorliegen  einer  der  genannten  Ausnahmen  zu  beweisen.  2)
Nach  §§  349  u.  351  HGB.  hat  der  Vollkaufmann,  welcher  im
Betrieb  seines  Handelsgewerbes  eine  Bürgschaft  eingeht,  die  Einrede
der  Vorausklage  nicht.
Die  Bürgschaft  mit  Einrede  der  Vorausklage  ist  noch  keine
Schadlosbürgschaft.  Letztere  will  den  Gläubiger  nur  für  dasjenige
schadlos  halten,  was  von  dem  Hauptschuldner  durchaus  nicht  zu  erlangen ¬
  ist.  Deswegen  kann  der  Schadlosbürge  nicht,  wie  ein  Bürge
mit  der  Rechtswohltat  der  Vorausklage,  schon  dann  verklagt  werden,
wenn  der  Hauptschuldner  in  Konkurs  fiel,  sondern  erst  dann,  wenn
der  Konkurs  des  Hauptschuldners  nicht  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  führte.
Das  Ende  der  Bürgschaft.
Auf  die  Bürgschaft  finden  die  allgemeinen  Erlöschungsgründe  der
Obligationen  Anwendung.  Daneben  aber  sind  ihr  folgende  Erlöschungsgründe ¬
  eigentümlich:
1.  Erlöschen  der  Hauptschuld.  Das  folgt  aus  der  akzessorischen
Natur  der  Bürgschaft  (§  767  Abs.  1  S.  1),  gilt  jedoch  nicht  für  den
Fall,  daß  der  Bürge  an  dem  Erlöschen  der  Hauptschuld  schuld  war,
indem  er  z.  B.  die  geschuldete  Sache  zerstörte.  Der  Bürge  haftet
hier  zwar  dem  Hauptschuldner  möglicherweise  wegen  unerlaubter
Handlung,3)  daneben  aber  dem  Gläubiger,  wie  nach  römischem  Recht
(1.  95  §  1  D.  de  sol.  46.  3),  mit  der  Bürgschaftsklage.  Dies
folgt  aus  §  765,  nach  welchem  der  Bürge  dem  Gläubiger  für  die
Erfüllung  der  Verbindlichkeit  des  Schuldners  einzustehen  hat  und  ist
*)  RG.  6,  156.
2)  Gemeinrechtlich  nimmt  man  auch  an,  daß  mit  der  Ableugnung  der  Bürgschaftsschuld ¬
  durch  den  Bürgen  die  Rechtswohltat  verloren  gehe.  Unger  in
Iherings  dogm.  Ihrb.  29,  1  ff.
3)  Dieser  hat  aber  noch  §  281  Abs.  1  dem  Gläubiger  seinen  Ersatzanspruch
abzutreten.
            
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