Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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XIV.
Erlaß
Großh.  Domänendirektion  vom  6.  März  1881  Nr.  5311,
Almend=  und  Weidflächen  betr.
Der  Umstand,  daß  die  sogen.  Almendwaldungen  und
jene  Waldungen,  die  auf  Weidefeldern  allmählich  ohne  künstliche ¬
  Beihilfe  entstanden  sind,  seither  nicht  als  Wald,  sondern
nach  der  früheren  Art  der  Benützung  als  Weideland  bezw.  als
Almendgehölz  betrachtet  wurden,  kann  für  die  künftige  forstliche
Behandlung  desselben,  insbesondere  für  die  Stellung  unter  forstpolizeiliche ¬
  Aufsicht  kein  Hindernis  bieten.  Solche  Flächen  sind
vielmehr,  nachdem  sie  ihre  frühere  Eigenschaft  verloren  und
in  der  Hauptsache  der  Holzerzeugung  gewidmet  wurden,  nach
Maßgabe  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  23.  März  1854,  die
neue  Katastrierung  der  Waldungen  betr.  (Reg.=Bl.  Nr.  XII),
als  Wald  zu  betrachten  und  demgemäß  zu  behandeln....
Nur  da,  „wo  derartige  Waldungen  so  gering  bestockt  sind,  daß
ihr  Charakter  als  Wald  in  Frage  steht",  sowie  „bei  isoliert  auf
Weidfeldern  vorkommenden,  zum  Schutz  des  Viehs  dienenden
kleineren  Waldgruppen"  kann  die  Maßregel  unterbleiben.
XV.
Verordnung
Großh.  Finanzministeriums  vom  3.  Dezember  1858,  die
fortführung  und  Ergänzung  der  Gemarkungskarten  betr.
§  1.  Die  Fortführung  der  Veränderungen  im  Grundeigentume ¬
  auf  bereits  vermessenen  Gemarkungen  geschieht  in  Ergänzungsplänen. ¬

*)  Siehe  Buchenberger,  Landwirtschaftsrecht  S.  118.
            
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