Contents : System des heutigen römischen Rechts (8)

§.  368.  II.  Sachenrecht.  Jura  in  re.
199
eine  Veränderung  in  dem  Aufenthalt  der  beweglichen  Sache,
die  den  Gegenstand  eines  dinglichen  Rechts  bildet,  so  oder
anders  bestimmt  werden  müsse.
Der  Besitz  gehört  zwar  nicht  unter  die  dinglichen
Rechte,  jedoch  wird  an  der  gegenwärtigen  Stelle,  neben
den  dinglichen  Rechten,  die  Frage  nach  dem  auf  den  Besitz
anwendbaren  örtlichen  Recht  zweckmäßiger,  als  an  irgend
einer  anderen  Stelle,  behandelt  werden  können.
Der  Besitz  selbst  ist,  seiner  Natur  nach,  ein  rein  thatsächliches ¬
  Verhältniß  (p),  und  als  solches  kann  er  nur  dem
örtlichen  Recht  der  gelegenen  Sache  unterworfen  seyn,  er
mag  sich  auf  bewegliche  oder  unbewegliche  Sachen  beziehen.
Nach  diesem  Recht  allein  also  ist  die  Frage  nach  dem  Erwerb ¬
  und  Verlust  irgend  eines  Besitzes,  also  nach  dem
Daseyn  desselben,  zu  entscheiden,  ohne  Unterschied,  um  welches ¬
  Zweckes  und  Erfolges  Willen  diese  Frage  irgendwo
aufgeworfen  werden  möge.  An  den  Besitz  aber  knüpfen  sich
zwei  rechtliche  Folgen,  die  Usucapion  und  die  possessorischen
Interdicte.  Die  erste  hat  gar  keine  selbstständige  Natur,
fällt  vielmehr  mit  dem  Eigenthum  zusammen,  und  gehört
mit  diesem  zur  lex  rei  sitae  (§  367  Num.  5).  —  Die
possessorischen  Interdicte,  als  die  zweite  Folge  des  Besitzes,
gehören  unter  die  obligationes  ex  delicto  (q),  stehen  also
(p)  Savigny  Recht  des  Besitzes  §  5.
(q)  Savigny.
a.  a.  O.  §.  6.  37.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer