Metadata : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 2 (1840))

Hauptblatt.
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aber  gehen  selbst  die  Vertheidiger  jenes  Grundsatzes  nicht,  indem
sie  in  solchen  Fällen  eben  so  unbarmherzig,  wie  wir,  die  Concurskosten -
  den  zuletzt  zum  Zuge  kommenden  Gläubigern  allein
aufbürden.  —  Und  wenn  jener  Grundsatz  gesetzlich  wäre
so  müßte  die  Concurrenzpflichtigkeit  noch  weiter,  sie  müßte  sogar
auf  die  einzelnen  Gläubiger  ausgedehnt  werden.  Denn  da  die
Bemühungen  des  Massavertreters  und  des  Curators  jedem  Gläubiger -
  zu  Statten  kommen,  so  müßte  die  Belohnung  derselben  allen
Gläubigern,  sey  es  dann  nach  Köpfen,  oder  nach  Maßgabe  der
Guthabungen,  oder  der  erlangten  Zahlungen  auferlegt  werden,
ohne  sie  nach  Classen  abzutheilen.  Von  dieser  Consequenz,  deren
Durchführung  ganz  furchtbare  Wirren  in  eine  Cridarepartition
bringen  würde,  werden  aber  auch  unsere  Gegner  nichts  wissen
wollen."
„Was  die  Berufung  auf  den  §.  125  der  westgal.  G.  O.  in
den  erstrichterlichen  Beweggründen  anbelangt,  so  habe  ich  nicht
behauptet,  daß  die  Vorzugsposten  nicht  der  zweyten  Classe
vorgehen,  sondern  nur  den  auch  in  dieser  Gesetzesstelle  ausgesprochenen -
  Schutz  der  Pfandgläubiger  in  Anspruch  genommen."
Das  k.  k.  niederösterreichische  Appellationsgericht  hat  diesem
Recurse  mittelst  Entscheidung  vom  21.  October  1839  Statt  zu  geben -
  befunden.  Die  Abänderungsgründe  werden  hier  wörtlich -
  beygefügt.  Sie  lauteten:
„Nach  §.  122  der  westgal.  G.  O.  sind  die  Massekosten  vor
allen  Gläubigern  zu  setzen,  d.  h.  sie  sind  zuerst  von  dem  vorhandenen -
  Vermögen  abzuziehen.  Nun  ist  stets  der  Grundsatz  festgehalten
worden:  „daß  solche  Abzüge  in  so  lange  von  dem
freyen  Vermögen  zu  geschehen  haben,  als  dieses
ausreichet,  und  daß  nur  im  entgegengesetzten
Falle  auch  das  verpfändete  Vermögen  zu  deren
Befriedigung  zu  verwenden  ist."  Obgleich  dießfalls  kein
ausdrückliches  Gesetz  besteht,  so  ergibt  sich  die  Richtigkeit  dieses
Grundsatzes  schon  im  Allgemeinen  aus  der  Natur  des  Hypotheken-Institutes -
  und  nebstbey  aus  der  Ordnung,  in
1
Max-Planck-Institut  für
            
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