Hauptblatt.
118
aber gehen selbst die Vertheidiger jenes Grundsatzes nicht, indem
sie in solchen Fällen eben so unbarmherzig, wie wir, die Concurskosten -
den zuletzt zum Zuge kommenden Gläubigern allein
aufbürden. — Und wenn jener Grundsatz gesetzlich wäre
so müßte die Concurrenzpflichtigkeit noch weiter, sie müßte sogar
auf die einzelnen Gläubiger ausgedehnt werden. Denn da die
Bemühungen des Massavertreters und des Curators jedem Gläubiger -
zu Statten kommen, so müßte die Belohnung derselben allen
Gläubigern, sey es dann nach Köpfen, oder nach Maßgabe der
Guthabungen, oder der erlangten Zahlungen auferlegt werden,
ohne sie nach Classen abzutheilen. Von dieser Consequenz, deren
Durchführung ganz furchtbare Wirren in eine Cridarepartition
bringen würde, werden aber auch unsere Gegner nichts wissen
wollen."
„Was die Berufung auf den §. 125 der westgal. G. O. in
den erstrichterlichen Beweggründen anbelangt, so habe ich nicht
behauptet, daß die Vorzugsposten nicht der zweyten Classe
vorgehen, sondern nur den auch in dieser Gesetzesstelle ausgesprochenen -
Schutz der Pfandgläubiger in Anspruch genommen."
Das k. k. niederösterreichische Appellationsgericht hat diesem
Recurse mittelst Entscheidung vom 21. October 1839 Statt zu geben -
befunden. Die Abänderungsgründe werden hier wörtlich -
beygefügt. Sie lauteten:
„Nach §. 122 der westgal. G. O. sind die Massekosten vor
allen Gläubigern zu setzen, d. h. sie sind zuerst von dem vorhandenen -
Vermögen abzuziehen. Nun ist stets der Grundsatz festgehalten
worden: „daß solche Abzüge in so lange von dem
freyen Vermögen zu geschehen haben, als dieses
ausreichet, und daß nur im entgegengesetzten
Falle auch das verpfändete Vermögen zu deren
Befriedigung zu verwenden ist." Obgleich dießfalls kein
ausdrückliches Gesetz besteht, so ergibt sich die Richtigkeit dieses
Grundsatzes schon im Allgemeinen aus der Natur des Hypotheken-Institutes -
und nebstbey aus der Ordnung, in
1
Max-Planck-Institut für