Full text: Deutsches Erbrecht

536 
Die Miterben. 
Aussteuer einer Tochter zur Einrichtung ihres Haushalts im Fall ihrer 
Verheiratung nach § 1620.6.7 
Die Zuwendung ist nur dann eine Ausstattung, wenn sie un 
mittelbar die Grundlage für die selbständige Lebensführung des Ab 
kömmlings geben soll.“ Daher gehören zur Ausstattung nicht die Kosten 
eines Ehevertrags, der Trauung, des Hochzeitsschmauses oder der 
Hochzeitsreise. 
2. Ausgleichungspflichtig sind ferner unverhältnismäßige Zu 
schüsse, welche ein Abkömmling zum Verbrauch erhielt, z. B. zu einer 
Reise, wie auch für seine Vorbildung zu einem Beruf.“ 
Unter Zuschüssen zum Verbrauche versteht § 2050 Abs. 2 solche, „die 
zu dem Zwecke gegeben werden, als Einkünfte verwendet zu werden. 
Damit wird der Gedanke des Gesetzes umschrieben und dem volkstüm 
lichen Verständnisse nicht nahe gebracht, vielmehr verhüllt. 
Unmäßig sind Zuwendungen insoweit, „als sie das den Vermögens 
verhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben". Ob 
dies der Fall war, ist nach der Zeit der Zuwendung zu bemessen. 
Ändern sich die Vermögensverhältnisse des Erblassers, so können die 
Zuwendungen, wenn sie verschiedenen Abkömmlingen in gleicher Summe 
gemacht wurden, zum Teil als übermäßig ausgleichungspflichtig sein, 
Für die Frage des 
zum Teil als mäßig nicht ausgleichungspflichtig.“ 
Übermaßes ist übrigens keineswegs bloß das Vermögen des Erblassers 
6) Vgl. RG bei Gruchot Bd. 28 S.965 [nach ALR]. Auch ein Aus 
gedinge zugunsten des Abkömmlings auf einem Grundstücke des Aszendenten 
kann eine Ausstattung sein, aber natürlich nur, wenn sie einer selbständigen 
Lebensführung bestimmt war, was in dem bei Striethorst Archiv Bd. 1 S. 64 
behandelten Falle nicht zutraf. 
7) Zuschüsse zum unmittelbaren Verbrauch können eine Ausstattung 
bilden, wenn sie als dauernde versprochen werden, z. B. eine jährliche 
Rente zum Verbrauch. Trotzdem wird sie nur dann ausgleichungspflichtig sein 
wenn sie übermäßig ist. [über den Begriff der Ausstattung vgl. auch RG 
im Recht 14 Nr. 1112. 
[Vgl. jedoch RG im Recht 14 Nr. 2578. 
9) Darauf, ob die zum Verbrauche gegebene Zuwendung wirklich ver 
braucht oder ob sie aufgespeichert wurde, kommt es nicht an. 
10) Cosack Bd. II § 390 gibt folgendes Beispiel: A lebte bis 1904 in 
dürftigsten Verhältnissen, hat es aber trotzdem durch Borggeschäfte aller Art 
fertig gebracht, seinem ältesten Sohne B von 1900—1904 eine jährliche Zu 
lage von 6000 Mark zu geben; 1905 erbt er unerwartet eine Million und 
gewährt nunmehr von 1906 bis 1910 seinem zweiten Sohne C eine Jahres 
zulage von 8000 Mark; 1909 stattet er seine Tochter D mit 2000 Mark aus. 
Hier muß B seine 30 000 Mark und die D ihre Ausstattung von 2000 Mark 
zum Ausgleich bringen; dagegen kann C seine 40 000 Mark ohne Ausgleich 
behalten. So Cosack. Sollte dem nicht der vermutliche Wille des Erblassers 
entgegenstehen?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer