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Die Miterben.
Aussteuer einer Tochter zur Einrichtung ihres Haushalts im Fall ihrer
Verheiratung nach § 1620.6.7
Die Zuwendung ist nur dann eine Ausstattung, wenn sie un
mittelbar die Grundlage für die selbständige Lebensführung des Ab
kömmlings geben soll.“ Daher gehören zur Ausstattung nicht die Kosten
eines Ehevertrags, der Trauung, des Hochzeitsschmauses oder der
Hochzeitsreise.
2. Ausgleichungspflichtig sind ferner unverhältnismäßige Zu
schüsse, welche ein Abkömmling zum Verbrauch erhielt, z. B. zu einer
Reise, wie auch für seine Vorbildung zu einem Beruf.“
Unter Zuschüssen zum Verbrauche versteht § 2050 Abs. 2 solche, „die
zu dem Zwecke gegeben werden, als Einkünfte verwendet zu werden.
Damit wird der Gedanke des Gesetzes umschrieben und dem volkstüm
lichen Verständnisse nicht nahe gebracht, vielmehr verhüllt.
Unmäßig sind Zuwendungen insoweit, „als sie das den Vermögens
verhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben". Ob
dies der Fall war, ist nach der Zeit der Zuwendung zu bemessen.
Ändern sich die Vermögensverhältnisse des Erblassers, so können die
Zuwendungen, wenn sie verschiedenen Abkömmlingen in gleicher Summe
gemacht wurden, zum Teil als übermäßig ausgleichungspflichtig sein,
Für die Frage des
zum Teil als mäßig nicht ausgleichungspflichtig.“
Übermaßes ist übrigens keineswegs bloß das Vermögen des Erblassers
6) Vgl. RG bei Gruchot Bd. 28 S.965 [nach ALR]. Auch ein Aus
gedinge zugunsten des Abkömmlings auf einem Grundstücke des Aszendenten
kann eine Ausstattung sein, aber natürlich nur, wenn sie einer selbständigen
Lebensführung bestimmt war, was in dem bei Striethorst Archiv Bd. 1 S. 64
behandelten Falle nicht zutraf.
7) Zuschüsse zum unmittelbaren Verbrauch können eine Ausstattung
bilden, wenn sie als dauernde versprochen werden, z. B. eine jährliche
Rente zum Verbrauch. Trotzdem wird sie nur dann ausgleichungspflichtig sein
wenn sie übermäßig ist. [über den Begriff der Ausstattung vgl. auch RG
im Recht 14 Nr. 1112.
[Vgl. jedoch RG im Recht 14 Nr. 2578.
9) Darauf, ob die zum Verbrauche gegebene Zuwendung wirklich ver
braucht oder ob sie aufgespeichert wurde, kommt es nicht an.
10) Cosack Bd. II § 390 gibt folgendes Beispiel: A lebte bis 1904 in
dürftigsten Verhältnissen, hat es aber trotzdem durch Borggeschäfte aller Art
fertig gebracht, seinem ältesten Sohne B von 1900—1904 eine jährliche Zu
lage von 6000 Mark zu geben; 1905 erbt er unerwartet eine Million und
gewährt nunmehr von 1906 bis 1910 seinem zweiten Sohne C eine Jahres
zulage von 8000 Mark; 1909 stattet er seine Tochter D mit 2000 Mark aus.
Hier muß B seine 30 000 Mark und die D ihre Ausstattung von 2000 Mark
zum Ausgleich bringen; dagegen kann C seine 40 000 Mark ohne Ausgleich
behalten. So Cosack. Sollte dem nicht der vermutliche Wille des Erblassers
entgegenstehen?