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Erster Theil. Grundlage. §. 17.
Alle drei Verhältnisse hätten aber den intensiven Charakter ¬
mit einander und mit der Gemeinschaft während der bestehenden ¬
Ehe gemein, daß als Subject des Vermögens eine
juristische Person zu betrachten wäre; und möchten
denn in diesem Sinne alle unter dem Begriff einer bloß fortgesetzten ¬
Gütereinheit zusammengefaßt werden dürfen.
Alle ständen den Fällen gegenüber, — die also nicht damit zu
verwechseln sind, — wo die Individuen gegenwärtige ¬
Rechte haben, sei's, daß der überlebende Ehegatte
das Ganze allein erbe, oder in Concurrenz mit den Kindern.
Bei der fortgesetzten G. G. in dem angegebenen Sinne hätten
weder die Kinder noch der Ehegatte an der Gesammtmasse individuelle ¬
Vermögensrechte, die sie z. B. vererbten oder als
Individuen darüber verfügen könnten. -- Welche Verhältnisse
eintreten, wenn nun diese Einheit aufhört, beantwortete
sich ganz analog, wie wenn sie gleich mit der Ehe aufgehört
hätte; nur der Zeitpunkt der Auflösung wäre verschieden.
Wann aber dieser nun dasein müsse, darüber läßt sich im
Allgemeinen freilich nicht mit aller Bestimmtheit entscheiden. Natürlich ¬
aber wäre es auf jeden Fall, und dem gemäß, was
an die Spitze gestellt worden ist: daß das Bilden neuer Häuser, ¬
neuer Familien als der Zeitpunkt der Auflösung der Einheit ¬
gälte, weil dadurch das frühere Haus selbst als aufgelöst ¬
an zu sehn ist; also: zweite Ehe des überlebenden Ehegatten, ¬
aber auch eigne Etablirung der Kinder.
e. Auflösung bei Lebzeiten beider Ehegatten.
§. 17.
Die Gütereinheit knüpft sich, nach dem oben Vorgekommenen, ¬
entweder an die Ehe schlechthin oder vielleicht nur an die
durch Geburt von Kindern vollendete Ehe (§. 14.). Dadurch
ergeben sich zwei mögliche Fälle der Auflösung bei Lebzeiten
beider Ehegatten:
1) Wenn die Ehe bestehn bleibt, aber die Kinder aus derselben ¬
wieder mit Tode abgehn, also, wenn man will, die