Volltext : Deiters, Peter Franz Ignaz: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft, nach dem münsterischen Provinzialrechte, dem preußischen Landrechte, und ihrem Verhältnisse zueinander

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Erster  Theil.  Grundlage.  §.  17.
Alle  drei  Verhältnisse  hätten  aber  den  intensiven  Charakter ¬
  mit  einander  und  mit  der  Gemeinschaft  während  der  bestehenden ¬
  Ehe  gemein,  daß  als  Subject  des  Vermögens  eine
juristische  Person  zu  betrachten  wäre;  und  möchten
denn  in  diesem  Sinne  alle  unter  dem  Begriff  einer  bloß  fortgesetzten ¬
  Gütereinheit  zusammengefaßt  werden  dürfen.
Alle  ständen  den  Fällen  gegenüber,  —  die  also  nicht  damit  zu
verwechseln  sind,  —  wo  die  Individuen  gegenwärtige ¬
  Rechte  haben,  sei's,  daß  der  überlebende  Ehegatte
das  Ganze  allein  erbe,  oder  in  Concurrenz  mit  den  Kindern.
Bei  der  fortgesetzten  G.  G.  in  dem  angegebenen  Sinne  hätten
weder  die  Kinder  noch  der  Ehegatte  an  der  Gesammtmasse  individuelle ¬
  Vermögensrechte,  die  sie  z.  B.  vererbten  oder  als
Individuen  darüber  verfügen  könnten.  --  Welche  Verhältnisse
eintreten,  wenn  nun  diese  Einheit  aufhört,  beantwortete
sich  ganz  analog,  wie  wenn  sie  gleich  mit  der  Ehe  aufgehört
hätte;  nur  der  Zeitpunkt  der  Auflösung  wäre  verschieden.
Wann  aber  dieser  nun  dasein  müsse,  darüber  läßt  sich  im
Allgemeinen  freilich  nicht  mit  aller  Bestimmtheit  entscheiden.  Natürlich ¬
  aber  wäre  es  auf  jeden  Fall,  und  dem  gemäß,  was
an  die  Spitze  gestellt  worden  ist:  daß  das  Bilden  neuer  Häuser, ¬
  neuer  Familien  als  der  Zeitpunkt  der  Auflösung  der  Einheit ¬
  gälte,  weil  dadurch  das  frühere  Haus  selbst  als  aufgelöst ¬
  an  zu  sehn  ist;  also:  zweite  Ehe  des  überlebenden  Ehegatten, ¬
  aber  auch  eigne  Etablirung  der  Kinder.
e.  Auflösung  bei  Lebzeiten  beider  Ehegatten.
§.  17.
Die  Gütereinheit  knüpft  sich,  nach  dem  oben  Vorgekommenen, ¬
  entweder  an  die  Ehe  schlechthin  oder  vielleicht  nur  an  die
durch  Geburt  von  Kindern  vollendete  Ehe  (§.  14.).  Dadurch
ergeben  sich  zwei  mögliche  Fälle  der  Auflösung  bei  Lebzeiten
beider  Ehegatten:
1)  Wenn  die  Ehe  bestehn  bleibt,  aber  die  Kinder  aus  derselben ¬
  wieder  mit  Tode  abgehn,  also,  wenn  man  will,  die
            
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