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und 1. 13 C. de non numerata pecunia.
alfo „cautio, quae indiscrete loquitur“: „eine Stipulationsurkunde,
in deren Wortlaut kein Unterschied gemacht ist.“ Kein Unterschied
13) und allen
wozwischen? — Zwischen der zu Grunde liegenden causa
übrigen denkbaren, wie sich aus dem Gegensatze: „nisi specialiter“
etc. ergiebt. Wenn nun aber eine bestehende Schuld als causa genannt ¬
ist, so ist ja ein Unterschied gemacht, so ist eine causa „specialiter." ¬
d. h. ausdrücklich, angegeben. Auch ist diese Angabe im
eigentlichsten Sinne des Wortes eben so speciell, wie etwa die einer
Schenkung, oder eines erwarteten Darlehens; denn für die Stipulation ¬
ist ja nicht der Kauf, oder die frühere Stipulation, oder das
Vermächtniß, oder die Beschädigung Rechtsgrund, sondern nur entweder ¬
die Novation, oder die Bestärkung einer bestehenden, gleichviel
woher entstandenen Forderung des Stipulators."
Dagegen würden innere Gründe uns nöthigen, die fragliche
Urkunde als „cautio indiscreta“ gelten zu lassen, wenn eine sehr
verbreitete Ansicht Recht hätte, welche einem allgemein lautenden außerIch ¬
halte
gerichtlichen Schuldbekenntnisse jede Beweiskraft abspricht.
aber diese Ansicht für ganz unbegründet. Allerdings ist es wahr,
daß ein specieller Klaggrund, wie z. B. ein Kauf, eine Stipulation,
ein Vermächtniß, eine Beschädigung, nicht durch einen Schein bewiesen ¬
werden kann, in dem der Beklagte nur im Allgemeinen die
Dagegen ist nicht
eingeklagte Summe schuldig zu sein bekannt hat."
der entfernteste Grund vorhanden, weshalb (die Beweiskraft außergerichtlicher ¬
Geständnisse überhaupt einmal vorausgesetzt) auch da, wo
der specielle Entstehungsgrund des Schuldverhältnisses rechtlich unerheblich ¬
ist, das Schuldverhältniß im Allgemeinen nicht als durch
13) Daß in der Stelle der Plural causas steht, kann keinen innern Grund
haben, sondern ist lediglich eine Incorrectheit; denn jede individuelle Stipulation
kann nur Eine causa haben. Dies gegen Gneist a. a. O. S. 211.
½) A. M. Bethmann=Hollweg, Versuche, No. 4, S. 290 f., Anm. 90.
Cropp a. a. O. S. 353 ff.
15) Val, statt vieler Citate Savigny, System, Bd. 7, S. 45. Linde, Lehrb.
des Civilpr. §. 277. Wetzell, System des Swvilpr. §. 22, S. 123. Bethmann=Hollweg, ¬
Versuche, No. 4, S. 291 f. und S. 306 f., der freilich hinzufügt: ¬
„Ganz unbeachtet wird indeß der Richter auch das Einräumen des Rechtes
selbst nicht lassen".
16) Auf nichts Anderes kommen die Bemerkungen von Heimbach, in der
Zeitschr. f. Civilr. u. Pr. n. F. Bd. 13, S. 113 ff., heraus, welche angeblich einen
neuen, deutschrechtlichen Beweis für die mangelnde Beweiskraft der „cautio indiscreta“ ¬
enthalten.