Inhaltsverzeichnis : Schlesinger, Rudolph: Zur Lehre von den Formalcontracten und der Querela non numeratae pecuniae

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und  1.  13  C.  de  non  numerata  pecunia.
alfo  „cautio,  quae  indiscrete  loquitur“:  „eine  Stipulationsurkunde,
in  deren  Wortlaut  kein  Unterschied  gemacht  ist.“  Kein  Unterschied
13)  und  allen
wozwischen?  —  Zwischen  der  zu  Grunde  liegenden  causa
übrigen  denkbaren,  wie  sich  aus  dem  Gegensatze:  „nisi  specialiter“
etc.  ergiebt.  Wenn  nun  aber  eine  bestehende  Schuld  als  causa  genannt ¬
  ist,  so  ist  ja  ein  Unterschied  gemacht,  so  ist  eine  causa  „specialiter." ¬
  d.  h.  ausdrücklich,  angegeben.  Auch  ist  diese  Angabe  im
eigentlichsten  Sinne  des  Wortes  eben  so  speciell,  wie  etwa  die  einer
Schenkung,  oder  eines  erwarteten  Darlehens;  denn  für  die  Stipulation ¬
  ist  ja  nicht  der  Kauf,  oder  die  frühere  Stipulation,  oder  das
Vermächtniß,  oder  die  Beschädigung  Rechtsgrund,  sondern  nur  entweder ¬
  die  Novation,  oder  die  Bestärkung  einer  bestehenden,  gleichviel
woher  entstandenen  Forderung  des  Stipulators."
Dagegen  würden  innere  Gründe  uns  nöthigen,  die  fragliche
Urkunde  als  „cautio  indiscreta“  gelten  zu  lassen,  wenn  eine  sehr
verbreitete  Ansicht  Recht  hätte,  welche  einem  allgemein  lautenden  außerIch ¬
  halte
gerichtlichen  Schuldbekenntnisse  jede  Beweiskraft  abspricht.
aber  diese  Ansicht  für  ganz  unbegründet.  Allerdings  ist  es  wahr,
daß  ein  specieller  Klaggrund,  wie  z.  B.  ein  Kauf,  eine  Stipulation,
ein  Vermächtniß,  eine  Beschädigung,  nicht  durch  einen  Schein  bewiesen ¬
  werden  kann,  in  dem  der  Beklagte  nur  im  Allgemeinen  die
Dagegen  ist  nicht
eingeklagte  Summe  schuldig  zu  sein  bekannt  hat."
der  entfernteste  Grund  vorhanden,  weshalb  (die  Beweiskraft  außergerichtlicher ¬
  Geständnisse  überhaupt  einmal  vorausgesetzt)  auch  da,  wo
der  specielle  Entstehungsgrund  des  Schuldverhältnisses  rechtlich  unerheblich ¬
  ist,  das  Schuldverhältniß  im  Allgemeinen  nicht  als  durch
13)  Daß  in  der  Stelle  der  Plural  causas  steht,  kann  keinen  innern  Grund
haben,  sondern  ist  lediglich  eine  Incorrectheit;  denn  jede  individuelle  Stipulation
kann  nur  Eine  causa  haben.  Dies  gegen  Gneist  a.  a.  O.  S.  211.
½)  A.  M.  Bethmann=Hollweg,  Versuche,  No.  4,  S.  290  f.,  Anm.  90.
Cropp  a.  a.  O.  S.  353  ff.
15)  Val,  statt  vieler  Citate  Savigny,  System,  Bd.  7,  S.  45.  Linde,  Lehrb.
des  Civilpr.  §.  277.  Wetzell,  System  des  Swvilpr.  §.  22,  S.  123.  Bethmann=Hollweg, ¬
  Versuche,  No.  4,  S.  291  f.  und  S.  306  f.,  der  freilich  hinzufügt: ¬
  „Ganz  unbeachtet  wird  indeß  der  Richter  auch  das  Einräumen  des  Rechtes
selbst  nicht  lassen".
16)  Auf  nichts  Anderes  kommen  die  Bemerkungen  von  Heimbach,  in  der
Zeitschr.  f.  Civilr.  u.  Pr.  n.  F.  Bd.  13,  S.  113  ff.,  heraus,  welche  angeblich  einen
neuen,  deutschrechtlichen  Beweis  für  die  mangelnde  Beweiskraft  der  „cautio  indiscreta“ ¬
  enthalten.
            
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