Oesterreichische Gesetzgebung.
79
Besseres wünschen“
— Dazu möchte ich doch ein grosses Fragezeichen ¬
setzen! — Das Patent-Amt des deutschen Reiches ist
allerdings sehr gut gegliedert und fungirt so gut als es das Gesetz
gestattet. Dieses letztere aber sich zu wünschen, soweit es eben
die jetzige Einrichtung des deutschen Patent-Amtes bedingt, das
halte ich für verkehrt. Das österreichische Gesetz beruht auf dem
in fast allen Kulturländern bestehenden und seit bald 100 Jahren
bewährten Anmelde-System. Es wäre sehr gegen das Interesse
der österreichischen Erfinder und der österreichischen Industrie,
wenn dieses altbewährte System verlassen würde. In Berlin hat
man inzwischen so trübe Erfahrungen mit dem Prüfungs-System
gemacht, dass die Begeisterung für dasselbe sehr im Schwinden
begriffen ist. Wer sich lange mit dem Patentwesen beschäftigt
hat, dem steht es äusser Zweifel, dass über Kurz oder Lang die
Prüfung überall fällt. Dann aber ist die Gliederung des PatentAmtes -
nicht mehr von so grosser Tragweite.
Bezüglich der Eingriffe in Patentrechte wünscht Rosas
keine Centralisirung; es soll am jeweiligen Orte des Eingriffes
Klage erhoben werden, weil sonst das Patent-Amt ein zu schwerfälliger ¬
Apparat würde. Ueber die Entschädigung sollen die gewöhnlichen ¬
Gerichte entscheiden.
Ein grosser Uebelstand des österreichischen Gesetzes ist
allerdings der gänzliche Mangel von Bestimmungen über das Verfahren -
bei Aufhebung von Patenten. Nur die Vollzugsvorschrift
gibt die karge Zusage: das Handelsministerium werde bei Privilegien-Verleihungen -
sich des Beirathes erprobter Sachverständigen
bedienen, bei allen Fällen von Nullitätsklagen werde das Ministerium
nur auf Grundlage eines Sachverständigenbefundes das Erkenntniss
schöpfen. (Der stabile Kunstverständige ist nach der Praxis das
polytechnische Institut in Wien.)
Abgesehen von dieser einen Bestimmung mangelt zur Directive
des Verfahrens Alles und Jedes.
rüher war besser Sorge dafür getragen: die Hofdecrete von
1835 und 1841 trafen wenigstens Anordnung für die Rechtssicherheit ¬
der Parteien. — Das Beste ist jedenfalls, den Gerichten