Metadaten : Wirth, Franz: ¬Die Reform der Patent-Gesetzgebung in der Neuzeit

Oesterreichische  Gesetzgebung.
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Besseres  wünschen“
—  Dazu  möchte  ich  doch  ein  grosses  Fragezeichen ¬
  setzen!  —  Das  Patent-Amt  des  deutschen  Reiches  ist
allerdings  sehr  gut  gegliedert  und  fungirt  so  gut  als  es  das  Gesetz
gestattet.  Dieses  letztere  aber  sich  zu  wünschen,  soweit  es  eben
die  jetzige  Einrichtung  des  deutschen  Patent-Amtes  bedingt,  das
halte  ich  für  verkehrt.  Das  österreichische  Gesetz  beruht  auf  dem
in  fast  allen  Kulturländern  bestehenden  und  seit  bald  100  Jahren
bewährten  Anmelde-System.  Es  wäre  sehr  gegen  das  Interesse
der  österreichischen  Erfinder  und  der  österreichischen  Industrie,
wenn  dieses  altbewährte  System  verlassen  würde.  In  Berlin  hat
man  inzwischen  so  trübe  Erfahrungen  mit  dem  Prüfungs-System
gemacht,  dass  die  Begeisterung  für  dasselbe  sehr  im  Schwinden
begriffen  ist.  Wer  sich  lange  mit  dem  Patentwesen  beschäftigt
hat,  dem  steht  es  äusser  Zweifel,  dass  über  Kurz  oder  Lang  die
Prüfung  überall  fällt.  Dann  aber  ist  die  Gliederung  des  PatentAmtes -
  nicht  mehr  von  so  grosser  Tragweite.
Bezüglich  der  Eingriffe  in  Patentrechte  wünscht  Rosas
keine  Centralisirung;  es  soll  am  jeweiligen  Orte  des  Eingriffes
Klage  erhoben  werden,  weil  sonst  das  Patent-Amt  ein  zu  schwerfälliger ¬
  Apparat  würde.  Ueber  die  Entschädigung  sollen  die  gewöhnlichen ¬
  Gerichte  entscheiden.
Ein  grosser  Uebelstand  des  österreichischen  Gesetzes  ist
allerdings  der  gänzliche  Mangel  von  Bestimmungen  über  das  Verfahren -
  bei  Aufhebung  von  Patenten.  Nur  die  Vollzugsvorschrift
gibt  die  karge  Zusage:  das  Handelsministerium  werde  bei  Privilegien-Verleihungen -
  sich  des  Beirathes  erprobter  Sachverständigen
bedienen,  bei  allen  Fällen  von  Nullitätsklagen  werde  das  Ministerium
nur  auf  Grundlage  eines  Sachverständigenbefundes  das  Erkenntniss
schöpfen.  (Der  stabile  Kunstverständige  ist  nach  der  Praxis  das
polytechnische  Institut  in  Wien.)
Abgesehen  von  dieser  einen  Bestimmung  mangelt  zur  Directive
des  Verfahrens  Alles  und  Jedes.
rüher  war  besser  Sorge  dafür  getragen:  die  Hofdecrete  von
1835  und  1841  trafen  wenigstens  Anordnung  für  die  Rechtssicherheit ¬
  der  Parteien.  —  Das  Beste  ist  jedenfalls,  den  Gerichten
            
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