Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  181.  Ausgleichung  und  Kollation.
Wie  eine  solche,  ist  er  daher  anfechtbar  wegen  Willensfehlern,
insbesondere  wegen  Irrtums,  Betrugs,  Zwangs.
Auch  sind  die  Vorschriften  anwendbar,  nach  denen  es  zur  vertragsmäßigen ¬
  Auseinandersetzung  eines  gesetzlich
Vertretenen  der  Genehmigung ¬
  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf.13.
Für  Beteiligte,  die  im
Inlande  keinen  gesetzlichen  Vertreter  haben,  beschließt  das  Nachlaßgericht
über  die  Genehmigung,  FGG  §  97  Abs.  2.
VIII.  Nach  der  rechtskräftigen  Bestätigung  findet  Zwangsvollstreckung ¬
  aus  dem  bestätigten  Auseinandersetzungsplane  statt,  §  98.  Sie
zu  betreiben,  ist  Sache  derjenigen,  welche  durch  den  bestätigten  Auseinandersetzungsplan ¬
  Ansprüche  erhielten.  Das  Nachlaßgericht  sorgt
nicht  von  Amts  wegen  für  die  Verwirklichung  des  bestätigten  Plans.
IX.  Auch  geht  nicht,  wie  bei  der  römischen  Adjudikation  der  Fall
war,  das  Eigentum  an  den  zugeteilten  Nachlaßgegenständen  unmittelbar
auf  die  Miterben  über.  Es  bedarf  daher  insbesondere  der  Auflassung
der  Nachlaßgrundstücke  an  diejenigen  Miterben,  welchen  sie  überwiesen
sind,  ses  bedarf  ferner  der  Übergabe  beweglicher  Sachen,  sofern  sie
nicht  durch  sog.  brevi  manu  traditio  erfolgt.
X.  Trägt  keiner  der  Miterben  auf  das  Vermittlungsverfahren  an,
oder  führt  dieses,  weil  sich  die  Miterben  über  die  Auseinandersetzung
nicht  einigen  oder  weil  sie  widersprochen  haben,“  nicht  zum  Ziele,  so  kann
jeder  einzelne  Miterbe  gegen  die  widersprechenden  vor  dem  Prozeßgerichte
(vgl.  §  27  ZPO)  Klage  erheben.  Der  Klagantrag  hat  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  die  Maßregeln  bestimmt  zu  bezeichnen,  welche  die  Miterben
zu  dulden,  oder  zu  denen  sie  mitzuwirken  haben.  Diese  Klage  ist  die
früher  sog.  actio  familiae  herciscundae!  15
Der  Versuch  amtlicher  Vermittlung  ist  nicht  Vorbedingung  der
Klage.
II.  Die  Ausgleichung  unter  Abkömmlingen.
§  181.  Ausgleichung  und  Kollation.
Erblassers  tritt,
I.  Unter  Abkömmlingen  des  gemeinschaftlichen
wenn  sie  ihn  kraft  gesetzlicher  Erbfolge  beerben,  eine  Ausgleichung
ein,  falls  einer  oder  einige  Abkömmlinge  ausgleichungspflichtige  ZuwenVgl. ¬
  oben  Anm.  1.
13)  Vgl.  §  1822  Ziff.  2,  §§  1897,  1915,  1643  Abs.  1.
14)  Das  Erbauseinandersetzungsverfahren  ist  gegen  den  ausdrücklichen
Willen  eines  Beteiligten  nicht  fortzusetzen,  KG  in  Jahrb.  Bd.  24  A  S.  189.
15)  [Frommhold  zu  §  2042  Note  3.]
            
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