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§ 181. Ausgleichung und Kollation.
Wie eine solche, ist er daher anfechtbar wegen Willensfehlern,
insbesondere wegen Irrtums, Betrugs, Zwangs.
Auch sind die Vorschriften anwendbar, nach denen es zur vertragsmäßigen ¬
Auseinandersetzung eines gesetzlich
Vertretenen der Genehmigung ¬
des Vormundschaftsgerichts bedarf.13.
Für Beteiligte, die im
Inlande keinen gesetzlichen Vertreter haben, beschließt das Nachlaßgericht
über die Genehmigung, FGG § 97 Abs. 2.
VIII. Nach der rechtskräftigen Bestätigung findet Zwangsvollstreckung ¬
aus dem bestätigten Auseinandersetzungsplane statt, § 98. Sie
zu betreiben, ist Sache derjenigen, welche durch den bestätigten Auseinandersetzungsplan ¬
Ansprüche erhielten. Das Nachlaßgericht sorgt
nicht von Amts wegen für die Verwirklichung des bestätigten Plans.
IX. Auch geht nicht, wie bei der römischen Adjudikation der Fall
war, das Eigentum an den zugeteilten Nachlaßgegenständen unmittelbar
auf die Miterben über. Es bedarf daher insbesondere der Auflassung
der Nachlaßgrundstücke an diejenigen Miterben, welchen sie überwiesen
sind, ses bedarf ferner der Übergabe beweglicher Sachen, sofern sie
nicht durch sog. brevi manu traditio erfolgt.
X. Trägt keiner der Miterben auf das Vermittlungsverfahren an,
oder führt dieses, weil sich die Miterben über die Auseinandersetzung
nicht einigen oder weil sie widersprochen haben,“ nicht zum Ziele, so kann
jeder einzelne Miterbe gegen die widersprechenden vor dem Prozeßgerichte
(vgl. § 27 ZPO) Klage erheben. Der Klagantrag hat nach Maßgabe
des Gesetzes die Maßregeln bestimmt zu bezeichnen, welche die Miterben
zu dulden, oder zu denen sie mitzuwirken haben. Diese Klage ist die
früher sog. actio familiae herciscundae! 15
Der Versuch amtlicher Vermittlung ist nicht Vorbedingung der
Klage.
II. Die Ausgleichung unter Abkömmlingen.
§ 181. Ausgleichung und Kollation.
Erblassers tritt,
I. Unter Abkömmlingen des gemeinschaftlichen
wenn sie ihn kraft gesetzlicher Erbfolge beerben, eine Ausgleichung
ein, falls einer oder einige Abkömmlinge ausgleichungspflichtige ZuwenVgl. ¬
oben Anm. 1.
13) Vgl. § 1822 Ziff. 2, §§ 1897, 1915, 1643 Abs. 1.
14) Das Erbauseinandersetzungsverfahren ist gegen den ausdrücklichen
Willen eines Beteiligten nicht fortzusetzen, KG in Jahrb. Bd. 24 A S. 189.
15) [Frommhold zu § 2042 Note 3.]