fullscreen : Schollmeyer, Friedrich: ¬Das Recht der einzelnen Schuldverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuche

Erster  Titel.  Kauf,  Tausch.
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und  also  auch  vom  Vertrag  zurücktreten.  Doch  steht  dem  Verkäufer
das  Rücktrittsrecht  nicht  zu,  wenn  der  Käufer  mit  Zahlung  des
gestundeten  Kauspreises  in  Verzug  geriet.  Denn  die  Rücksichtnahme
auf  die  Interessen  des  Käufers,  der  während  der  Stundungsfrist,  in
der  Hoffnung,  rechtzeitig  zahlen  zu  können,  die  Kaufsache  als  ihm  unwiderruflich ¬
  gehörig  behandelte,  verlangt  dies  (§  454).
3.  Der  Käufer  hat  ferner  die  gekaufte,  ihm  vertragsmäßig  angebotene ¬
  Kaufsache  abzunehmen,  d.  h.  sie  an  sich  zu  nehmen,  so  daß
der  Verkäufer  sie  los  ist.  Der  Verkäufer  setzt  also  den  Käufer  durch
das  ordnungsmäßige,  aber  vergebliche  Angebot  der  Kaufsache  nicht
nur  in  Annahme=  sondern  auch  in  Leistungsverzug  bezüglich  seiner
Abnahmepflicht.  Er  kann  danach  gegen  den  Käufer  auf  Abnahme
klagen,  executio  ad  faciendam  gegen  ihn  beantragen,  nach  den
Grundsätzen  über  gegenseitige  Verträge  Anspruch  auf  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  erheben  oder  vom  Vertrage  zurücktreten  (§§  325
u.  326).  Er  kann  aber  auch  wegen  Annahmeverzugs  des  Käufers  die
Kaufsache  für  ihn  hinterlegen  (§  372),  bezw.  sie  für  Rechnung  des
Käufers  versteigern  lassen  und  den  Erlös  hinterlegen  (§  383),
bei
Grundstücken  auch  den  Besitz  des  Grundstücks  aufgeben  (§  303).
VII.
Besondere  Arten  des  Kaufs.!)
1.  Der  Kauf  nach  Probe  ist  ein  regelmäßig  unbedingter  Gattungskauf ¬
  unter  der  Verpflichtung  des  Verkäufers,  daß  die  Lieferung  der
Probe  entspreche  (§  494).  Doch  kann  auch  die  Absicht  sein,  die
Probemäßigkeit  zur  Bedingung  des  Vertrages  zu  erheben,  so  daß  der
Vertrag  bei  fehlender  Probemäßigkeit  für  nicht  geschlossen  gilt,
Handelt  es  sich  beim  Kauf  nach  Probe  um  einen  unbedingten  Kaufvertrag, ¬
  so  hat  bei  nicht  probemäßiger  Lieferung  der  Käufer  die  wegen
fehlender  zugesicherter  Eigenschaften  sich  ergebenden  Rechte  (§§  462,
463,  480).  Macht  der  Käufer  diese  Rechte  geltend,  so  trifft  ihn  die
Beweislast  für  die  Probewidrigkeit.  Klagt  aber  der  Verkäufer  auf
Zahlung  des  Kaufpreises  oder  Abnahme  der  Ware,  so  muß  er  die
Probemäßigkeit  beweisen.  Hat  der  Käufer  die  Ware  als  Erfüllung
angenommen  und  weigert  er  jetzt  die  Zahlung  des  Kaufpreises  wegen
Probewidrigkeit,  so  muß  er  dieselbe  beweisen  (§  363).
1)  Kuhlenbeck,  Wiederkauf,  Rückkauf  und  Vorkauf  in  I.  W.  Bd.  30,  S.  388
bis  393.
            
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