Erster Titel. Kauf, Tausch.
38
und also auch vom Vertrag zurücktreten. Doch steht dem Verkäufer
das Rücktrittsrecht nicht zu, wenn der Käufer mit Zahlung des
gestundeten Kauspreises in Verzug geriet. Denn die Rücksichtnahme
auf die Interessen des Käufers, der während der Stundungsfrist, in
der Hoffnung, rechtzeitig zahlen zu können, die Kaufsache als ihm unwiderruflich ¬
gehörig behandelte, verlangt dies (§ 454).
3. Der Käufer hat ferner die gekaufte, ihm vertragsmäßig angebotene ¬
Kaufsache abzunehmen, d. h. sie an sich zu nehmen, so daß
der Verkäufer sie los ist. Der Verkäufer setzt also den Käufer durch
das ordnungsmäßige, aber vergebliche Angebot der Kaufsache nicht
nur in Annahme= sondern auch in Leistungsverzug bezüglich seiner
Abnahmepflicht. Er kann danach gegen den Käufer auf Abnahme
klagen, executio ad faciendam gegen ihn beantragen, nach den
Grundsätzen über gegenseitige Verträge Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung erheben oder vom Vertrage zurücktreten (§§ 325
u. 326). Er kann aber auch wegen Annahmeverzugs des Käufers die
Kaufsache für ihn hinterlegen (§ 372), bezw. sie für Rechnung des
Käufers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen (§ 383),
bei
Grundstücken auch den Besitz des Grundstücks aufgeben (§ 303).
VII.
Besondere Arten des Kaufs.!)
1. Der Kauf nach Probe ist ein regelmäßig unbedingter Gattungskauf ¬
unter der Verpflichtung des Verkäufers, daß die Lieferung der
Probe entspreche (§ 494). Doch kann auch die Absicht sein, die
Probemäßigkeit zur Bedingung des Vertrages zu erheben, so daß der
Vertrag bei fehlender Probemäßigkeit für nicht geschlossen gilt,
Handelt es sich beim Kauf nach Probe um einen unbedingten Kaufvertrag, ¬
so hat bei nicht probemäßiger Lieferung der Käufer die wegen
fehlender zugesicherter Eigenschaften sich ergebenden Rechte (§§ 462,
463, 480). Macht der Käufer diese Rechte geltend, so trifft ihn die
Beweislast für die Probewidrigkeit. Klagt aber der Verkäufer auf
Zahlung des Kaufpreises oder Abnahme der Ware, so muß er die
Probemäßigkeit beweisen. Hat der Käufer die Ware als Erfüllung
angenommen und weigert er jetzt die Zahlung des Kaufpreises wegen
Probewidrigkeit, so muß er dieselbe beweisen (§ 363).
1) Kuhlenbeck, Wiederkauf, Rückkauf und Vorkauf in I. W. Bd. 30, S. 388
bis 393.