Object : Mohl, Moritz von: Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit

Ueber  das  staatsrechtliche  Verhältniß  eines  Reichs-Eisenbahn-Gesetzes  zu  den  Bestimmungen  der  Reichsverfassung ¬
  und  zu  den  Rechten  und  Interessen  der  Einzelstaaten  im  Allgemeinen  und  in  Beziehung  auf  das
Recht  zu  Concessionirungen  von  Privatbahnen  im  Besonderen.
Das  Reichs=Eisenbahn-Amt  hat  einen  „von  ihm  aufgestellten  Entwur
„eines  Reichs-Eisenbahn=Gesetzes",  einer  Zusicherung  im  Reichstage  gemäß,
„zu  dem  Zwecke  der  Oeffentlichkeit  übergeben,  den  Betheiligten  Gelegen„heit ¬
  zur  Aeußerung  ihrer  etwa  nicht  berücksichtigten  Wünsche  oder  ihrer
„Bedenken  gegen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  zu  geben."
Auch  enthielt  die  Allg.  Zeitung  in  Nr.  101,  103,  110,  142  vier
Aufsätze  darüber,  welche  sich  enge  an  die  weitergehenden  Motive  dieses
Gesetzentwurfes  anschließen.  Wir  sagen:  „weitergehenden",  weil  die  dem
Gesetze  beigedruckten  Motive  das  eigenthümliche  Schauspiel  darbieten,  daß
sie  mit  dem  Entwurfe,  den  sie  begründen  sollen,  nicht  zufrieden  sind,
sondern  die  Factoren  der  Reichsgesetzgebung  aufs  Unzweideutigste  zu  bestimmen ¬
  suchen,  den  Reichsorganen  und  namentlich  dem  Reichs-EisenbahnAmte ¬
  noch  viel  schrankenlosere  Gewalten  beizulegen,  als  der  Entwurf  für
dieselben  mit  Rücksicht  auf  die  preußische  Regierung  „vorerst"  in  Anspruch
zu  nehmen  unternommen  hat,  obgleich  auch  diese  scheinbar  begrenzte  Zuständigkeit ¬
  sich  auf  Alles  ausdehnen  ließe  und  nach  den  Motiven  auch
allmälig  auf  Alles  ausgedehnt  zu  werden  angelegt  ist.
Ehe  wir  jedoch  hierauf  näher  eingehen,  dürfte  ein  geschichtlicher
Rückblick  am  Platze  sein,  da  nie  ein  so  tief  in  die  Rechte  und  innersten
Lebensinteressen  der  deutschen  Staaten  eingreifender  Gesetzentwurf  erschienen
ist,  und  es  daher,  wenn  je,  gilt,  dem  öffentlichen  Wohl  durch  eine  möglichst
objective  Darstellung  zu  dienen,  welche  jeden  Unbefangenen  in  den  Stand
setzt,  sich  über  diese  wichtige  Frage  ein  selbständiges  Urtheil  zu  bilden.
            
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