fullscreen : Deutsches Erbrecht (500)

§178.  Beendigung  d.  Erbengemeinschaft.  Auseinandersetzung  d.  Miterben.  519
besondere  bezüglich  eines  Nachlaßgrundstücks.“  Auch  von  der  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  kann  der  Erblasser  die  Auseinandersetzung  abhängig ¬
  machen,  §  2044  Abs.  1
Satz  1.
Aus  der  Bezugnahme  des  §  2044  auf  den  §  751  ergibt  sich,  daß
die  Ausschließung  für  und  gegen  die  Sondernachfolger  der  Miterben
wirkt;  bei  Grundstücken  nach  §  1010  Abs.  2  nur,  wenn  die  Ausschließung
im  Grundbuch  eingetragen  ist.
Begründet  die  Ausschließung  durch  den  Erblasser  nur  eine  wechselseitige ¬
  Verpflichtung  der  Miterben,  die  Auseinandersetzung  zu  unterlassen,
so  daß  sie  sich  diese  wie  andere  Verpflichtungen  gegenseitig  erlassen
können?  Da  sie  die  Natur  einer  Auflage  hat,  scheint  man  dies  annehmen ¬
  zu  müssen,  wofür  man  sich  auch  auf  §  137  BGB  beruft.“
Unseres  Erachtens  entspricht  dies  dem  Zwecke,  welchen  der  Erblasser
mit  seiner  Bestimmung  verfolgt  und  welchen  §2044  gutheißt,  nicht.
Man  kann  daher  annehmen,  daß  §  2044  eine  Ausnahme  von  den
regelmäßigen  Grundsätzen  des  BGB  enthält  und  eine  absolute  Rechtspflicht, ¬
  nicht  bloß  eine  gegenseitige  Verpflichtung  obligatorischer  Natur,
welche  sich  die  Miterben  gegenseitig  erlassen  können,  feststellt.“  Hat
der  Erblasser  einen  Testamentsvollstrecker  ernannt,  so  ist  an  der  absoluten ¬
  Kraft  seines  Verbotes  nicht  zu  zweifeln.
Die  Beschränkung  der  Auseinandersetzung  durch  den  Erblasser  unterliegt ¬
  Begrenzungen.
a)  zeitlichen.  Mit  Ablauf  von  30  Jahren  seit  dem  Erbfalle  wird
sie  wirkungslos.  Doch  kann  sie  bis  zum  Eintritt  eines  bestimmten  Ereignisses ¬
  in  der  Person  eines  Miterben,  z.  B.  bis  zum  Tode  der  Witwe
des  Erblassers  oder  des  längstlebenden  Miterben  erstreckt  werden;  nicht
minder  bis  zum  Eintritt  einer  Nacherbfolge  oder  bis  zum  Anfall  eines
Vermächtnisses.  Ist  der  Miterbe,  in  dessen  Person  das  Ereignis  eintreten
soll,  eine  juristische  Person,  so  bewendet  es  bei  der  Frist  von  30  Jahren,
§  2044  Abs.  2.
b)  Eine  sachliche  Begrenzung  liegt  darin,  daß  auch  für  die  Verfügung ¬
  des  Erblassers  gilt,  was  bezüglich  der  Vereinbarung  der  Miterben
gesetzlich  festgestellt  ist,  daß  die  vom  Erblasser  angeordnete  Ausschließung
13)  Die  Gemeinschaft  der  Miterben  an  dem  von  der  Auseinandersetzung
ausgenommenen  Gegenstande  untersteht  nicht  den  Grundsätzen  der  Erbengemeinschaft, ¬
  bildet  vielmehr  eine  schlichte  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen.
14)  Planck  §  2044  Ziff.  2.
15)  Dies  führt  insbesondere  Binder  III  S.  250  aus.  [S.  darüber  noch
Strohal  II  §  65  II  3  und  Kreß  a.  a.  O.  S.  231.
            
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