§178. Beendigung d. Erbengemeinschaft. Auseinandersetzung d. Miterben. 519
besondere bezüglich eines Nachlaßgrundstücks.“ Auch von der Einhaltung
einer Kündigungsfrist kann der Erblasser die Auseinandersetzung abhängig ¬
machen, § 2044 Abs. 1
Satz 1.
Aus der Bezugnahme des § 2044 auf den § 751 ergibt sich, daß
die Ausschließung für und gegen die Sondernachfolger der Miterben
wirkt; bei Grundstücken nach § 1010 Abs. 2 nur, wenn die Ausschließung
im Grundbuch eingetragen ist.
Begründet die Ausschließung durch den Erblasser nur eine wechselseitige ¬
Verpflichtung der Miterben, die Auseinandersetzung zu unterlassen,
so daß sie sich diese wie andere Verpflichtungen gegenseitig erlassen
können? Da sie die Natur einer Auflage hat, scheint man dies annehmen ¬
zu müssen, wofür man sich auch auf § 137 BGB beruft.“
Unseres Erachtens entspricht dies dem Zwecke, welchen der Erblasser
mit seiner Bestimmung verfolgt und welchen §2044 gutheißt, nicht.
Man kann daher annehmen, daß § 2044 eine Ausnahme von den
regelmäßigen Grundsätzen des BGB enthält und eine absolute Rechtspflicht, ¬
nicht bloß eine gegenseitige Verpflichtung obligatorischer Natur,
welche sich die Miterben gegenseitig erlassen können, feststellt.“ Hat
der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist an der absoluten ¬
Kraft seines Verbotes nicht zu zweifeln.
Die Beschränkung der Auseinandersetzung durch den Erblasser unterliegt ¬
Begrenzungen.
a) zeitlichen. Mit Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfalle wird
sie wirkungslos. Doch kann sie bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ¬
in der Person eines Miterben, z. B. bis zum Tode der Witwe
des Erblassers oder des längstlebenden Miterben erstreckt werden; nicht
minder bis zum Eintritt einer Nacherbfolge oder bis zum Anfall eines
Vermächtnisses. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten
soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der Frist von 30 Jahren,
§ 2044 Abs. 2.
b) Eine sachliche Begrenzung liegt darin, daß auch für die Verfügung ¬
des Erblassers gilt, was bezüglich der Vereinbarung der Miterben
gesetzlich festgestellt ist, daß die vom Erblasser angeordnete Ausschließung
13) Die Gemeinschaft der Miterben an dem von der Auseinandersetzung
ausgenommenen Gegenstande untersteht nicht den Grundsätzen der Erbengemeinschaft, ¬
bildet vielmehr eine schlichte Gemeinschaft nach Bruchteilen.
14) Planck § 2044 Ziff. 2.
15) Dies führt insbesondere Binder III S. 250 aus. [S. darüber noch
Strohal II § 65 II 3 und Kreß a. a. O. S. 231.