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Strafordnung (Art. 131) gestattete jedoch, um „Verzweiflung
zu verhüten," für die Regel den mildern Tod des Ertränkens,
und wollte es nur noch ausnahmsweise, wenn „das Uebel oft
geschehe," der Abschreckung halber bei der herkömmlichen strengern
Strafe belassen, oder aber zur Verschärfung vor dem Ertränken
das Reißen mit glühenden Zangen angewendet wissen. Eine weitere -
Aenderung, als die Verwandlung in die einfache Todesstrafe
mit dem Schwert, ist durch unsere dermal noch geltende Particular=Strafgesetzgebung -
nicht eingetreten; schon lange ist indessen
in Baden kein Todesurtheil wegen Kindsmords mehr vollzogen
worden. Auch die Gesetzgebung Frankreichs bestraft die Kindestödtung -
noch mit dem Tode, ohne die sonst angenommenen Unterschiede -
zwischen dem eigentlichen Mord und dem Todtschlag zu
machen, nach den Motiven, weil bei diesem Verbrechen immer
das Daseyn der Prämeditation unterstellt wird Nach den Nachweisungen -
von Chauveau-Adolphe und Faust. Helie (théorie
du code pénal, tome V. p. 202 ff.) dagegen liegt der Intention -
der Gesetzgebung zufolge das Hauptmoment dieser strengern
Bestrafung darin, daß die Gesellschaft das hülflose Wesen, dessen
Daseyn sie noch nicht kennt, anders nicht schützen könne. Durch
den Art. 463 des revidirten code pénal über die mildernden
Umstände wird freilich in den meisten Fällen diese Strenge bei
der Anwendung neutralisirt.
Diesen theils barbarischen, theils mit der Wahrheit wie mit
der Gerechtigkeit in Widerspruch stehenden Strafbestimmungen entgegen -
haben fast alle neuern Gesetzgebungen anerkannt, daß die
Tödtung neugeborner unehelicher Kinder durch die Mutter wegen
der dabei regelmäßig obwaltenden eigenthümlichen mildernden Umstände -
gelinder als die anderen Tödtungen zu bestrafen sei Die
neuern physiologischen und psychologischen Untersuchungen und
Beobachtungen haben dargethan, daß die unehelich Gebärenden
sich gewöhnlich in einer die Zurechnung vermindernden, oft sogar
ganz aufhebenden, Lage befinden. Der Geburtsact selbst bringt
einen solchen Grad der Aufregung des Nervensystems hervor, daß
der Zustand der Gebärenden nicht selten an Bewußtlosigkeit und
sogar an Wuth gränzt. (Vergl. Ad. Henke in dessen Archiv
a. d. gerichtl. Medizin, Bd. IV. Nr. 3; Mittermaier im
Neuen Archiv des Criminalr. Bd. VII. S. 22. 326; Annalen
der Staatsarzneikunde v. Schneider, Bd. III. S. 296 ff. u.
a. m.) Es fehlt selbst nicht an Beispielen, daß die Mutter in
F. A. f. d. u. a. C. R. XIII. I.
Max-Planck-Institut für
FG
europäische Rechtsgeschichte