Metadata : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 13 = Jg. 1840, Bd. 4 (1840))

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Strafordnung  (Art.  131)  gestattete  jedoch,  um  „Verzweiflung
zu  verhüten,"  für  die  Regel  den  mildern  Tod  des  Ertränkens,
und  wollte  es  nur  noch  ausnahmsweise,  wenn  „das  Uebel  oft
geschehe,"  der  Abschreckung  halber  bei  der  herkömmlichen  strengern
Strafe  belassen,  oder  aber  zur  Verschärfung  vor  dem  Ertränken
das  Reißen  mit  glühenden  Zangen  angewendet  wissen.  Eine  weitere -
  Aenderung,  als  die  Verwandlung  in  die  einfache  Todesstrafe
mit  dem  Schwert,  ist  durch  unsere  dermal  noch  geltende  Particular=Strafgesetzgebung -
  nicht  eingetreten;  schon  lange  ist  indessen
in  Baden  kein  Todesurtheil  wegen  Kindsmords  mehr  vollzogen
worden.  Auch  die  Gesetzgebung  Frankreichs  bestraft  die  Kindestödtung -
  noch  mit  dem  Tode,  ohne  die  sonst  angenommenen  Unterschiede -
  zwischen  dem  eigentlichen  Mord  und  dem  Todtschlag  zu
machen,  nach  den  Motiven,  weil  bei  diesem  Verbrechen  immer
das  Daseyn  der  Prämeditation  unterstellt  wird  Nach  den  Nachweisungen -
  von  Chauveau-Adolphe  und  Faust.  Helie  (théorie
du  code  pénal,  tome  V.  p.  202  ff.)  dagegen  liegt  der  Intention -
  der  Gesetzgebung  zufolge  das  Hauptmoment  dieser  strengern
Bestrafung  darin,  daß  die  Gesellschaft  das  hülflose  Wesen,  dessen
Daseyn  sie  noch  nicht  kennt,  anders  nicht  schützen  könne.  Durch
den  Art.  463  des  revidirten  code  pénal  über  die  mildernden
Umstände  wird  freilich  in  den  meisten  Fällen  diese  Strenge  bei
der  Anwendung  neutralisirt.
Diesen  theils  barbarischen,  theils  mit  der  Wahrheit  wie  mit
der  Gerechtigkeit  in  Widerspruch  stehenden  Strafbestimmungen  entgegen -
  haben  fast  alle  neuern  Gesetzgebungen  anerkannt,  daß  die
Tödtung  neugeborner  unehelicher  Kinder  durch  die  Mutter  wegen
der  dabei  regelmäßig  obwaltenden  eigenthümlichen  mildernden  Umstände -
  gelinder  als  die  anderen  Tödtungen  zu  bestrafen  sei  Die
neuern  physiologischen  und  psychologischen  Untersuchungen  und
Beobachtungen  haben  dargethan,  daß  die  unehelich  Gebärenden
sich  gewöhnlich  in  einer  die  Zurechnung  vermindernden,  oft  sogar
ganz  aufhebenden,  Lage  befinden.  Der  Geburtsact  selbst  bringt
einen  solchen  Grad  der  Aufregung  des  Nervensystems  hervor,  daß
der  Zustand  der  Gebärenden  nicht  selten  an  Bewußtlosigkeit  und
sogar  an  Wuth  gränzt.  (Vergl.  Ad.  Henke  in  dessen  Archiv
a.  d.  gerichtl.  Medizin,  Bd.  IV.  Nr.  3;  Mittermaier  im
Neuen  Archiv  des  Criminalr.  Bd.  VII.  S.  22.  326;  Annalen
der  Staatsarzneikunde  v.  Schneider,  Bd.  III.  S.  296  ff.  u.
a.  m.)  Es  fehlt  selbst  nicht  an  Beispielen,  daß  die  Mutter  in
F.  A.  f.  d.  u.  a.  C.  R.  XIII.  I.
Max-Planck-Institut  für
FG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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