Full text : Deutsches Erbrecht (500)

Die  Miterben.
516
gemeinschaft  wurzelt,  ist  die  Auseinandersetzung  der  Miterben,
Vermögens  in  Einzelverd. ¬
  h.  die  Umwandlung  des  gemeinschaftlichen
Eine  solche  liegt  auch  in
mögen  der  Miterben  durch  einen  Willensakt.
Bruchteilseigentum,  weil
der  Umwandlung  des  Gesamteigentums  in
letzteres  der  Verfügung  der  Miteigentümer  unterliegt.
Sie  ist  endgültig.  Ist  die  Auseinandersetzung  erfolgt,  so  können
die  Erben  durch  Vereinbarung  die  frühere  Erbengemeinschaft  nicht  wieder
herstellen."
II.  Von  der  Auseinandersetzung  des  Nachlasses,  welche  auch  dessen
ist  zu  unterscheiden  die
2059,  2060
Teilung  genannt  wird  —
Teilung  einzelner  Nachlaßbestandteile  unter  den  Miterben.  Denn
die  Erbengemeinschaft  überdauert  das  Ausscheiden  einzelner  Nachlaßbestandteile. ¬
  Dagegen  geht  die  Erbengemeinschaft  unter,  wenn  bloß  einzelne ¬
  ihrer  Bestandteile  aus  besonderen  Gründen  ungeteilt  blieben.  Ob
das  eine  oder  das  andere  der  Fall  ist,  darüber  entscheidet  die  Absicht
der  Miterben,  welche  nach  den  Umständen  zu  beurteilen  ist.4  5.
III.  Jeder  Miterbe  hat  das  Recht  auf  Auseinandersetzung ¬
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.  Es  bildet  einen  persönlichen  Anspruch ¬
  auf  deren  Vornahme,  welcher  aus  der  Erbengemeinschaft  entspringt, ¬
  da  diese  nur  einen  Zwischenzustand  bilden  soll.  6.7
IV.  Für  die  Regel  erwächst  dieser  Anspruch  jedem  Miterben  mit
Eintritt  der  Erbengemeinschaft.  Er  kann  jederzeit  die  Auseinandersetzung ¬
  verlangen,  §  2042  Abs.  1.s
3)  KG  in  OLG  Bd.  5  S.  357.
4)  So  die  herrschende  Meinung  mit  Recht.  Ihr  widerspricht  Hachenburg, ¬
  Vorträge  S.404,  407  und  insbesondere  Binder  III  S.  319  Anm.  24.
5)  Dem  einzelnen  Miterben  muß  es  offen  stehen,  sich  freie  Hand  über
das  ihm  aus  dem  Nachlasse  zugefallene  Vermögen  zu  verschaffen,  hingegen
kann  es  ihm  gleichgültig  sein,  ob  die  anderen  Miterben  unter  sich  teilen
oder  die  Erbengemeinschaft  fortsetzen.  Zulässig  ist  daher  die  Auseinandersetzung ¬
  einzelner  Erben  mit  den  übrigen  Miterben,  die  ihrerseits  in  Erbengemeinschaft ¬
  verbleiben,  KG  in  026  Bd.4  S.119.  Die  Erbteilung  muß
aber  auch  dann  gegen  alle  Miterben  beansprucht  werden,  O26  (Braunschweig) ¬
  in  Braunschw.  Ztschr.  1902  S.  130.
6)  Die  rechtliche  Natur  dieses  Anspruchs  ist  gemeinrechtlich  in  hohem
Grade  bestritten,  vgl.  Binder  III  S.  79  ff.  und  die  reiche  S.  80  Anm.  90  dort
angef.  Literatur.
7)  Einen  Anspruch  auf  Auseinandersetzung  hat  auch  der  Erwerber,
insbesondere  der  Käufer  eines  Erbteils,  ferner  der  Pfandgläubiger  des  Anteils ¬
  wie  dessen  Nießbraucher.  Der  Testamentsvollstrecker  hat  in  der  Regel
das  Recht,  die  Auseinandersetzung  der  Miterben  vorzunehmen;  ein  Anspruch
gegen  einzelne  Miterben,  sich  an  einem  Auseinandersetzungsverfahren  zu  beteiligen, ¬
  steht  ihm  nicht  zu.  Binder  III  S.  86.
[Der  Auseinandersetzungsanspruch  kann  nur  gegen  die  sämtlichen
übrigen  Miterben  zugleich  verfolgt  werden,  RG  im  Zentralbl.  f.  freiw.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer