Die Miterben.
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gemeinschaft wurzelt, ist die Auseinandersetzung der Miterben,
Vermögens in Einzelverd. ¬
h. die Umwandlung des gemeinschaftlichen
Eine solche liegt auch in
mögen der Miterben durch einen Willensakt.
Bruchteilseigentum, weil
der Umwandlung des Gesamteigentums in
letzteres der Verfügung der Miteigentümer unterliegt.
Sie ist endgültig. Ist die Auseinandersetzung erfolgt, so können
die Erben durch Vereinbarung die frühere Erbengemeinschaft nicht wieder
herstellen."
II. Von der Auseinandersetzung des Nachlasses, welche auch dessen
ist zu unterscheiden die
2059, 2060
Teilung genannt wird —
Teilung einzelner Nachlaßbestandteile unter den Miterben. Denn
die Erbengemeinschaft überdauert das Ausscheiden einzelner Nachlaßbestandteile. ¬
Dagegen geht die Erbengemeinschaft unter, wenn bloß einzelne ¬
ihrer Bestandteile aus besonderen Gründen ungeteilt blieben. Ob
das eine oder das andere der Fall ist, darüber entscheidet die Absicht
der Miterben, welche nach den Umständen zu beurteilen ist.4 5.
III. Jeder Miterbe hat das Recht auf Auseinandersetzung ¬
nach Maßgabe des Gesetzes. Es bildet einen persönlichen Anspruch ¬
auf deren Vornahme, welcher aus der Erbengemeinschaft entspringt, ¬
da diese nur einen Zwischenzustand bilden soll. 6.7
IV. Für die Regel erwächst dieser Anspruch jedem Miterben mit
Eintritt der Erbengemeinschaft. Er kann jederzeit die Auseinandersetzung ¬
verlangen, § 2042 Abs. 1.s
3) KG in OLG Bd. 5 S. 357.
4) So die herrschende Meinung mit Recht. Ihr widerspricht Hachenburg, ¬
Vorträge S.404, 407 und insbesondere Binder III S. 319 Anm. 24.
5) Dem einzelnen Miterben muß es offen stehen, sich freie Hand über
das ihm aus dem Nachlasse zugefallene Vermögen zu verschaffen, hingegen
kann es ihm gleichgültig sein, ob die anderen Miterben unter sich teilen
oder die Erbengemeinschaft fortsetzen. Zulässig ist daher die Auseinandersetzung ¬
einzelner Erben mit den übrigen Miterben, die ihrerseits in Erbengemeinschaft ¬
verbleiben, KG in 026 Bd.4 S.119. Die Erbteilung muß
aber auch dann gegen alle Miterben beansprucht werden, O26 (Braunschweig) ¬
in Braunschw. Ztschr. 1902 S. 130.
6) Die rechtliche Natur dieses Anspruchs ist gemeinrechtlich in hohem
Grade bestritten, vgl. Binder III S. 79 ff. und die reiche S. 80 Anm. 90 dort
angef. Literatur.
7) Einen Anspruch auf Auseinandersetzung hat auch der Erwerber,
insbesondere der Käufer eines Erbteils, ferner der Pfandgläubiger des Anteils ¬
wie dessen Nießbraucher. Der Testamentsvollstrecker hat in der Regel
das Recht, die Auseinandersetzung der Miterben vorzunehmen; ein Anspruch
gegen einzelne Miterben, sich an einem Auseinandersetzungsverfahren zu beteiligen, ¬
steht ihm nicht zu. Binder III S. 86.
[Der Auseinandersetzungsanspruch kann nur gegen die sämtlichen
übrigen Miterben zugleich verfolgt werden, RG im Zentralbl. f. freiw.