Die Miterben.
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sinn oder etwa vom Schuldner bestochen sich der Beteiligung an der
Geltendmachung gemeinschaftlicher Rechte weigern könnte. Selbst wenn
in solchem Fall eine Klage gegen den widerstrebenden Genossen auf Mit
wirkung zu den gerichtlichen Schritten rechtlich begründet werden könnte,
so wäre doch ein solcher Umweg weitläufig, unter Umständen nicht gang
bar. Deshalb hat das B6B §2039 nach dem Vorbilde der preußischen
Praris dem einzelnen Miterben die klagweise Geltendmachung
gemeinsamer Rechte verstattet. 13. 14
Also kann der einzelne Miterbe auf Rechnungslegung an die Ge
samtheit, auf Feststellung eines gemeinschaftlichen Rechts klagen, es steht
ihm die Klage auf Hinterlegung der zu leistenden Sache für alle Erben
zu 5 oder wenn sich der Gegenstand nicht zur Hinterlegung eignet, auf
Ablieferung an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer, § 2039.10
Praxis an
Voraussetzung ist, wie man dies in der preußischen
nahm, daß der Kläger ein Interesse an der Durchführung der Klage
hat 17 und daß durch die dem Klageantrag entsprechende Verurteilung
13) über die Aktivlegitimation der Miterben vgl. unter anderen Hell
wig, Anspruch, S. 206 II Ziff. 1; Binder III S. 73 und die Anm. 57 Angef.
Hellwig verneint die Aktivlegitimation der einzelnen für die Regel und
läßt sie nur für Nachlaßansprüche zu nach dem Wortlaut des § 2039
so daß der Erbe nur zu Klagen auf eine Verurteilung des Beklagten zu
einer Leistung legitimiert wäre. Mit Recht verweist dagegen Binder 1I1
S.74 auf die Entstehung des Paragraphen aus dem preußischen Recht und
auf die Praxis des Obertribunals und des Reichsgerichts, wonach den Mit
berechtigten alles gestattet sein müsse, wodurch die Rechte der Teilnehmer
nicht verletzt oder der Verpflichtete nicht in eine schlechte Lage versetzt würde.
Hierbei wird es auch nach dem 86B sein Bewenden behalten, Binder a. d. O.
14) Der Antrag auf Eintragung der Niterben als Eigentümer des
Nachlaßgrundstücks kann mit Rücksicht auf § 22 Abs. 2 680 nur von allen
Miterben gemeinschaftlich gestellt werden, 86 in Jahrb. Bd. 25 A S. 114
Ein Gläubiger eines Miterben ist auf Grund eines vollstrekbaren Titels
gegen diesen nicht berechtigt, die Eintragung aller Niterben als Eigen
tümer des Nachlaßgrundstücks zu beantragen, L. G. Meseritz v. 10. Dez. 190
in Jur. Mon. für Posen 1901 S. 44.
15) [Der Miterbe kann Zahlung an sich selbst fordern, wenn er zur
Empfangnahme von den anderen Miterben ermächtigt ist, RG im Recht
O8 II 542. Die Hinterlegung kann verlangt werden, ohne Rücksicht darauf,
ob das Hinterlegungsverlangen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des
Nachlasses entspricht, und ob es sich um einen teilbaren oder unteilbaren
Anspruch handelt, RG 65, 5; dort ist auch der Einfluß des Grundsatzes von
Treu und Glauben auf dieses Rechtsverhältnis erörtert.
16) [Die Stellung dieses Verwahrers ist nicht der des Testamentsvoll
streckers oder Konkursverwalters ähnlich; er hat den übereinstimmenden
Weisungen aller Miterben bezüglich der verwahrten Gegenstände Folge zu
leisten, OLG 14, 287 (KG).
17) Bal. O. Trib. Bd. 19 S. 213; Striethorst Archiv Bd. 4 S. 130, Bo. 13
S.131, Bd. 17 S.101; RG bei Bolze Bd. 2 n. 1250, 1251, Bb. 3 n. 902,
Bd. 4 n. 948.