Full text: Deutsches Erbrecht

Die Miterben. 
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sinn oder etwa vom Schuldner bestochen sich der Beteiligung an der 
Geltendmachung gemeinschaftlicher Rechte weigern könnte. Selbst wenn 
in solchem Fall eine Klage gegen den widerstrebenden Genossen auf Mit 
wirkung zu den gerichtlichen Schritten rechtlich begründet werden könnte, 
so wäre doch ein solcher Umweg weitläufig, unter Umständen nicht gang 
bar. Deshalb hat das B6B §2039 nach dem Vorbilde der preußischen 
Praris dem einzelnen Miterben die klagweise Geltendmachung 
gemeinsamer Rechte verstattet. 13. 14 
Also kann der einzelne Miterbe auf Rechnungslegung an die Ge 
samtheit, auf Feststellung eines gemeinschaftlichen Rechts klagen, es steht 
ihm die Klage auf Hinterlegung der zu leistenden Sache für alle Erben 
zu 5 oder wenn sich der Gegenstand nicht zur Hinterlegung eignet, auf 
Ablieferung an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer, § 2039.10 
Praxis an 
Voraussetzung ist, wie man dies in der preußischen 
nahm, daß der Kläger ein Interesse an der Durchführung der Klage 
hat 17 und daß durch die dem Klageantrag entsprechende Verurteilung 
13) über die Aktivlegitimation der Miterben vgl. unter anderen Hell 
wig, Anspruch, S. 206 II Ziff. 1; Binder III S. 73 und die Anm. 57 Angef. 
Hellwig verneint die Aktivlegitimation der einzelnen für die Regel und 
läßt sie nur für Nachlaßansprüche zu nach dem Wortlaut des § 2039 
so daß der Erbe nur zu Klagen auf eine Verurteilung des Beklagten zu 
einer Leistung legitimiert wäre. Mit Recht verweist dagegen Binder 1I1 
S.74 auf die Entstehung des Paragraphen aus dem preußischen Recht und 
auf die Praxis des Obertribunals und des Reichsgerichts, wonach den Mit 
berechtigten alles gestattet sein müsse, wodurch die Rechte der Teilnehmer 
nicht verletzt oder der Verpflichtete nicht in eine schlechte Lage versetzt würde. 
Hierbei wird es auch nach dem 86B sein Bewenden behalten, Binder a. d. O. 
14) Der Antrag auf Eintragung der Niterben als Eigentümer des 
Nachlaßgrundstücks kann mit Rücksicht auf § 22 Abs. 2 680 nur von allen 
Miterben gemeinschaftlich gestellt werden, 86 in Jahrb. Bd. 25 A S. 114 
Ein Gläubiger eines Miterben ist auf Grund eines vollstrekbaren Titels 
gegen diesen nicht berechtigt, die Eintragung aller Niterben als Eigen 
tümer des Nachlaßgrundstücks zu beantragen, L. G. Meseritz v. 10. Dez. 190 
in Jur. Mon. für Posen 1901 S. 44. 
15) [Der Miterbe kann Zahlung an sich selbst fordern, wenn er zur 
Empfangnahme von den anderen Miterben ermächtigt ist, RG im Recht 
O8 II 542. Die Hinterlegung kann verlangt werden, ohne Rücksicht darauf, 
ob das Hinterlegungsverlangen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des 
Nachlasses entspricht, und ob es sich um einen teilbaren oder unteilbaren 
Anspruch handelt, RG 65, 5; dort ist auch der Einfluß des Grundsatzes von 
Treu und Glauben auf dieses Rechtsverhältnis erörtert. 
16) [Die Stellung dieses Verwahrers ist nicht der des Testamentsvoll 
streckers oder Konkursverwalters ähnlich; er hat den übereinstimmenden 
Weisungen aller Miterben bezüglich der verwahrten Gegenstände Folge zu 
leisten, OLG 14, 287 (KG). 
17) Bal. O. Trib. Bd. 19 S. 213; Striethorst Archiv Bd. 4 S. 130, Bo. 13 
S.131, Bd. 17 S.101; RG bei Bolze Bd. 2 n. 1250, 1251, Bb. 3 n. 902, 
Bd. 4 n. 948.
	        
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