Metadaten : System des heutigen römischen Rechts (5)

Beylage  XIII.
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es  actio  stricti  judicii  (b).  Zweifelhaft  wegen  der  Leseart
endlich  ist  folgende  Stelle  des  Ulpian.
L.  3  §  2  commod.  (13.  6.).
In  hac  actione  sicut  in  ceteris  b.  f.  judiciis  ...  rei
judicandae  tempus  ..  observatur:  quamvis  in  stricti,
litis  contestatae  tempus  spectetur.
Dieses  ist  die  Florentinische  Leseart,  ohne  Zweifel  fehlerhaft. ¬
  Käme  es  darauf  an,  durch  eine  Emendation  zu
helfen,  so  wäre  in  strictis  für  in  stricti  die  gelindeste  Veränderung; ¬
  judiciis  ließe  sich  aus  den  vorhergehenden  Worten ¬
  ohne  alle  Härte  hinzu  denken,  und  stricta  judicia  ist
durch  die  oben  angeführte  zweyte  Institutionenstelle  völlig
beglaubigt.  Allein  die  Vulgata  liest,  noch  vollständiger,
in  stricti  juris  judiciis  (c),  und  bey  dieser  Autorität  können ¬
  wir  uns  völlig  beruhigen.  Halvanders  Leseart:  in
stricti  juris,  ist  zwar  auch  an  sich  befriedigend,  es  bleibt
aber  zweifelhaft,  ob  er  diese  Leseart  in  Handschriften  gefunden, =
  oder  nur  als  eine  unnöthige  Vermittlung  zwischen
der  Florentina  und  der  Vulgata  versucht  hat.
Der  seltene  Gebrauch  jenes  Kunstausdrucks  erklärt  sich
aus  dem  Umstand,  daß  für  dieselbe  Klasse  von  Klagen
noch  ein  anderer  Ausdruck  vorkommt,  nämlich  condictio
(Beylage  XIV.);  dieser  ist  außerordentlich  häufig,  ja  er
wird  überall  gebraucht,  wo  es  nicht  gerade,  wie  in  den
Venct.  Jenson  s.  a.,  Norimb.
(b)  L.  5  §  4  de  in  litem  jur.
Koberger  1483,  Venet.  1484,
(12.3.).
und  gewiß  eben  so  noch  viele  an(c) ¬
  So  lesen  nämlich  folgende
dere.
alte  Ausgaben  des  Dig.  vetus:
            
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