Beylage XIII.
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es actio stricti judicii (b). Zweifelhaft wegen der Leseart
endlich ist folgende Stelle des Ulpian.
L. 3 § 2 commod. (13. 6.).
In hac actione sicut in ceteris b. f. judiciis ... rei
judicandae tempus .. observatur: quamvis in stricti,
litis contestatae tempus spectetur.
Dieses ist die Florentinische Leseart, ohne Zweifel fehlerhaft. ¬
Käme es darauf an, durch eine Emendation zu
helfen, so wäre in strictis für in stricti die gelindeste Veränderung; ¬
judiciis ließe sich aus den vorhergehenden Worten ¬
ohne alle Härte hinzu denken, und stricta judicia ist
durch die oben angeführte zweyte Institutionenstelle völlig
beglaubigt. Allein die Vulgata liest, noch vollständiger,
in stricti juris judiciis (c), und bey dieser Autorität können ¬
wir uns völlig beruhigen. Halvanders Leseart: in
stricti juris, ist zwar auch an sich befriedigend, es bleibt
aber zweifelhaft, ob er diese Leseart in Handschriften gefunden, =
oder nur als eine unnöthige Vermittlung zwischen
der Florentina und der Vulgata versucht hat.
Der seltene Gebrauch jenes Kunstausdrucks erklärt sich
aus dem Umstand, daß für dieselbe Klasse von Klagen
noch ein anderer Ausdruck vorkommt, nämlich condictio
(Beylage XIV.); dieser ist außerordentlich häufig, ja er
wird überall gebraucht, wo es nicht gerade, wie in den
Venct. Jenson s. a., Norimb.
(b) L. 5 § 4 de in litem jur.
Koberger 1483, Venet. 1484,
(12.3.).
und gewiß eben so noch viele an(c) ¬
So lesen nämlich folgende
dere.
alte Ausgaben des Dig. vetus: