Metadata : Deutsches Erbrecht (500)

Die  gesetzliche  Erbfolge.
Meine  beiden  Kinder  sollen  je  ein  Sechstel  meines  Nachlasses  erhalten].
Es  ist  unerfindlich,  warum  er  denselben  Erfolg  nicht  durch  eine  teilweise
Ausschließung  eines  der  Miterben  bewirken  könnte.  Nicht  minder  kann
eine  solche  Ausschließung  bedingt  oder  betagt  geschehen,  z.  B.  mein
Sohn  X.  soll  von  meiner  Erbschaft  ausgeschlossen  sein,  solange  er  nicht
heiratet.  Inzwischen  sind  in  der  Regel  die  anderen  gesetzlichen  Erben
bezüglich  des  Erbteils  des  X.  Vorerben.
III.  [Diese  Ausschließung  hat  stets  die  Wirkung,  daß  der  Ausgeschlossene ¬
  nicht  Erbe  wird.  Gehört  der  Ausgeschlossene  nicht  zu  den
Pflichtteilsberechtigten,  ist  er  z.  B.  der  Bruder  des  Erblassers,  so  fehlt
ihm  jedes  Recht  auf  irgend  ein  Stück  des  Nachlasses.
Ist  aber  der  vom
Erbrecht  Ausgeschlossene  pflichtteilsberechtigt,  so  darf  er  den  Pflichtteil ¬
  fordern,  d.  h.  eine  Forderung  auf  eine  dem  Nachlasse  zu  entnehmende ¬
  Geldsumme  erheben,  falls  ihm  nicht  auch  das  Recht  auf  den
Pflichtteil  mit  Grund  entzogen  ist,  §§  2303,  2333.]
Erstes  Kapitel.
Die  Verwandtenerbfolge.
§  13.  Zur  Geschichte  der  Verwandtenerbfolge.
I.  Bei  Römern1  und  Germanen  beerbten  in  älterer  Zeit  den  Erblasser ¬
  dessen  Verwandte  durch  den  Mannesstamm:
Hiernach  beriefen  die  zwölf  Tafeln  in  den  Nachlaß  des  verstorbenen
Hausvaters  an  erster  Stelle  dessen  sui;  vorzugsweise  also  dessen  hausangehörige ¬
  Kinder,  in  Ermangelung  der  sui  die  nächsten  Agnaten,  also
die  durch  den  Mannesstamm  Verwandten,  endlich  auch  die  übrigen  Angehörigen ¬
  des  Geschlechts  —  die  Gentilen.  Nach  diesem  Rechte  waren
nicht  berufen  die  aus  der  Familie  des  Hausvaters  ausgeschiedenen
vor  allem  die  Emanzipierten  —  und  nicht  die  mit  dem  Erblasser  durch
Weiber  Verwandten,  z.  B.  nicht  seine  von  einer  verstorbenen  Tochter
hinterlassenen  Enkel.
Das  erfuhr  zuerst  durch  das  prätorische  Edikt  Änderungen.
Dieses  stellte  in  der  Klasse  unde  liberi  die  emanzipierten  den  hausangehörigen ¬
  Kindern  gleich  und  berief  in  der  Klasse  unde  cognati  die
mit  dem  Erblasser  durch  den  Weiber=  wie  den  Mannesstamm  Ver1) ¬
  Dernburg,  Pand.  Bd.  3  §§  129,  130  und  dort  Angef.
            
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