Die gesetzliche Erbfolge.
Meine beiden Kinder sollen je ein Sechstel meines Nachlasses erhalten].
Es ist unerfindlich, warum er denselben Erfolg nicht durch eine teilweise
Ausschließung eines der Miterben bewirken könnte. Nicht minder kann
eine solche Ausschließung bedingt oder betagt geschehen, z. B. mein
Sohn X. soll von meiner Erbschaft ausgeschlossen sein, solange er nicht
heiratet. Inzwischen sind in der Regel die anderen gesetzlichen Erben
bezüglich des Erbteils des X. Vorerben.
III. [Diese Ausschließung hat stets die Wirkung, daß der Ausgeschlossene ¬
nicht Erbe wird. Gehört der Ausgeschlossene nicht zu den
Pflichtteilsberechtigten, ist er z. B. der Bruder des Erblassers, so fehlt
ihm jedes Recht auf irgend ein Stück des Nachlasses.
Ist aber der vom
Erbrecht Ausgeschlossene pflichtteilsberechtigt, so darf er den Pflichtteil ¬
fordern, d. h. eine Forderung auf eine dem Nachlasse zu entnehmende ¬
Geldsumme erheben, falls ihm nicht auch das Recht auf den
Pflichtteil mit Grund entzogen ist, §§ 2303, 2333.]
Erstes Kapitel.
Die Verwandtenerbfolge.
§ 13. Zur Geschichte der Verwandtenerbfolge.
I. Bei Römern1 und Germanen beerbten in älterer Zeit den Erblasser ¬
dessen Verwandte durch den Mannesstamm:
Hiernach beriefen die zwölf Tafeln in den Nachlaß des verstorbenen
Hausvaters an erster Stelle dessen sui; vorzugsweise also dessen hausangehörige ¬
Kinder, in Ermangelung der sui die nächsten Agnaten, also
die durch den Mannesstamm Verwandten, endlich auch die übrigen Angehörigen ¬
des Geschlechts — die Gentilen. Nach diesem Rechte waren
nicht berufen die aus der Familie des Hausvaters ausgeschiedenen
vor allem die Emanzipierten — und nicht die mit dem Erblasser durch
Weiber Verwandten, z. B. nicht seine von einer verstorbenen Tochter
hinterlassenen Enkel.
Das erfuhr zuerst durch das prätorische Edikt Änderungen.
Dieses stellte in der Klasse unde liberi die emanzipierten den hausangehörigen ¬
Kindern gleich und berief in der Klasse unde cognati die
mit dem Erblasser durch den Weiber= wie den Mannesstamm Ver1) ¬
Dernburg, Pand. Bd. 3 §§ 129, 130 und dort Angef.