Object : Strack, C.: ¬Der Gerichtsvollzieher in der Königl. Preussischen Rheinprovinz

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rer  Gegenstand  ihm  gehören,  d.  h.  seiner  Herrschaft ¬
  unterworfen  sein  solle,  und  diese  seine  Absicht ¬
  äußerlich  beurkundet.  Der  Besitz  in  dieser
Bedeutung  ist  die  Bedingung,  unter  welcher  äußere
Gegenstände  überhaupt  einer  Person  gehören  können. ¬
  Er  ist  jedoch  auch  in  dieser  Bedeutung  nicht
ein  Recht,  sondern  nur  eine  Thatsache,  wenn  auch
die  urkundlichen  Gesetze  an  diese  Thatsache  gewisse
rechtliche  Folgen  knüpfen  können  und  billig  zu
knüpfen  haben.  Er  ist  nicht  ein  Recht:  denn  die
Frage  ist  und  bleibt  immer  noch  die,  ob  die  Willenshandlung, ¬
  kraft  welcher  einer  besitzt,  ihrer  Form
und  ihrem  Gegenstande  nach  rechtmäßig  sei.  —
Nicht  gerade  einen  anderen,  wohl  aber  einen  beschränkteren ¬
  Begriff  stellt  das  französische  Recht
von  dem  Besitze  auf.  Es  bestimmt,  diesen  Begriff
mit  Rücksicht  auf  die  rechtlichen  Folgen,  welche  der
Besitz  als  solcher  (d.  h.  als  eine  Thatsche  und  abgesehen ¬
  von  dem  Rechte  an  dem  Gegenstande)  hat.
Und  da  der  Besitz  als  solcher  nur  insofern,  als  er
sich  auf  Sachen  oder  auf  Dienstbarkeiten  bezieht,
den  französischen  Gesetzen  nach  gewisse  rechtliche
Folgen  hat,  so  versteht  das  französische  Recht  unter
dem  Besitze  die  Thatsache,  da  einer  will,  daß  ihm
eine  Sache  eigenthümlich  gehören  oder  daß  ihm
eine  Sache  dienstbar  sein  solle  (animus  sibi  habendi), ¬
  und  diese  seine  Absicht  durch  die  Inhabung
der  Sache  (§.  184)  oder  beziehungsweise  durch
die  Ausübung  seines  Rechts  entweder  selbst  oder
durch  andere  beurkundet.  (Possesioquasi  possessio.)
Art.  2228.
            
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