Titel II. Von der Entschädigung. § 14.
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derungen jener Anlagen. Dieses Petitum könnte aber nur dann zugesprochen
werden, wenn die Verpflichtung des Beklagten zur Herstellung der letzteren
feststände, und, um zu dieser Annahme zu gelangen, würde zuvörderst zu prüfen
sein, ob der gegenwärtige, mit Genehmigung der Regierung bestehende Zustand
der fraglichen Wege im Interesse der Klägerin einer Aenderung bedürfe, und sodann, ¬
ob die von der letzteren geforderten Anlagen als nothwendig und zweckentsprechend ¬
zu erachten seien. Fragen dieser Art aber sind nach Wortlaut
und Absicht des Gesetzes der gerichtlichen Kognition entzogen. Es kann rechtlich
keinen Unterschied machen, ob die Klage direkt die Herstellung bestimmter
Anlagen fordert, oder ob sie die Mittel zu dieser Herstellung beansprucht,
da der Zweck der Klage der nämliche ist, und wenn man diese zulassen wollte,
das Gesetz ohne Weiteres zu umgehen wäre".
Reichsger. 2. Sen. 19. 9. 1884, Eisenb. Entsch. III S. 375. Vergl. auch 23. 12. 1881, II
S. 169.
Die Klage auf Zahlung des Geldwerthes für Herstellung der Mauer
ausschließenden Vorschrift des § 14
ist nur eine Umgehung der den Rechtsweg
wie die Klage auf Herstellung der
Abs. 2 und deshalb ebensowenig zuzulassen
Mauer. (Vergl. Preuß. Kompet.=Gerichtshof im J.=M.=Bl. 1853 S. 335, 1855
Mit
S. 88 und 330 und Reichsger. vom 19. 9. 1884 im J.=M.=Bl. S. 269.)
Unrecht sucht Kl. das R.=G.=Urth. Bd. 7 S. 265 der Entscheidungen für seinen
Anspruch zu verwerthen. In jenem Urtheil ist vielmehr mit klaren Worten ausgesprochen, ¬
daß der Rechtsweg auf Herstellung bestimmter sichernder Anlagen
ausgeschlossen ist. Der dort zugelassene Anspruch auf Vergütung einer Werthsverminderung, ¬
die das Grundstück in Folge der unterlassenen oder mangelhaften
Herstellung der erforderlichen Anlagen erlitten hat, ist im gegenwärtigen Prozeß
nicht erhoben".
Reichsger. 23. 6. 1894, Eisenb. Entsch. XI S. 152.
Von diesem richtigen Grundsatze ist jedoch die Rechtsprechung des OberTribunals ¬
und des Gerichts=Hofes z. Entsch. d. Kompet.=Konfl. in folgender Hinsicht
abgewichen: Das Ober=Tribunal macht in mehreren Entscheidungen einen
Unterschied zwischen landespolizeilichen und wirthschaftlichen Anlagen.
Bei ersteren soll zwar die Klage auf Kosten der Herstellung unstatthaft sein, dagegen ¬
bei letzteren zulässig.
führt das Ob.=Trib. aus
„Aus § 14 des Gesetzes vom 3. 11. 1838 —
folgt nicht, daß Kläger nicht im Wege des Prozesses den Ersatz des Nachtheils
an seinen benachbarten Grundfordern ¬
könne, welcher ihm durch die Eisenbahn
die Regierung geeignete Anlagen
stücken entstanden ist, weil zu dessen Abwendung
Insbesondere gehört es zum außeranzuordnen ¬
nicht für nöthig befunden hat.
ordentlichen Werthe der expropriirten Theile eines Grundstücks, wenn durch deren
wirthschaftlichen GrundExpropriation ¬
der bisherige Eigenthümer nach
sätzen genöthigt wird, die Benutzung der ihm gebliebenen Theile durch Anlagen ¬
von Wegen, Schlagbäumen und Einfriedigungen zu sichern.
Daher ist der Betrag der Kosten der Herstellung und Unterhaltung solcher nach
wirthschaftlichen Grundsätzen nothwendigen Anlagen ein Theil des außerordentlichen ¬
Werthes der expropriirten Theile".
Ob.=Trib. 3. Sen. 18. 10. 1859, Strieth. Bd. 35 S. 284.