Metadaten : ¬Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (1)

Titel  II.  Von  der  Entschädigung.  §  14.
503
derungen  jener  Anlagen.  Dieses  Petitum  könnte  aber  nur  dann  zugesprochen
werden,  wenn  die  Verpflichtung  des  Beklagten  zur  Herstellung  der  letzteren
feststände,  und,  um  zu  dieser  Annahme  zu  gelangen,  würde  zuvörderst  zu  prüfen
sein,  ob  der  gegenwärtige,  mit  Genehmigung  der  Regierung  bestehende  Zustand
der  fraglichen  Wege  im  Interesse  der  Klägerin  einer  Aenderung  bedürfe,  und  sodann, ¬
  ob  die  von  der  letzteren  geforderten  Anlagen  als  nothwendig  und  zweckentsprechend ¬
  zu  erachten  seien.  Fragen  dieser  Art  aber  sind  nach  Wortlaut
und  Absicht  des  Gesetzes  der  gerichtlichen  Kognition  entzogen.  Es  kann  rechtlich
keinen  Unterschied  machen,  ob  die  Klage  direkt  die  Herstellung  bestimmter
Anlagen  fordert,  oder  ob  sie  die  Mittel  zu  dieser  Herstellung  beansprucht,
da  der  Zweck  der  Klage  der  nämliche  ist,  und  wenn  man  diese  zulassen  wollte,
das  Gesetz  ohne  Weiteres  zu  umgehen  wäre".
Reichsger.  2.  Sen.  19.  9.  1884,  Eisenb.  Entsch.  III  S.  375.  Vergl.  auch  23.  12.  1881,  II
S.  169.
Die  Klage  auf  Zahlung  des  Geldwerthes  für  Herstellung  der  Mauer
ausschließenden  Vorschrift  des  §  14
ist  nur  eine  Umgehung  der  den  Rechtsweg
wie  die  Klage  auf  Herstellung  der
Abs.  2  und  deshalb  ebensowenig  zuzulassen
Mauer.  (Vergl.  Preuß.  Kompet.=Gerichtshof  im  J.=M.=Bl.  1853  S.  335,  1855
Mit
S.  88  und  330  und  Reichsger.  vom  19.  9.  1884  im  J.=M.=Bl.  S.  269.)
Unrecht  sucht  Kl.  das  R.=G.=Urth.  Bd.  7  S.  265  der  Entscheidungen  für  seinen
Anspruch  zu  verwerthen.  In  jenem  Urtheil  ist  vielmehr  mit  klaren  Worten  ausgesprochen, ¬
  daß  der  Rechtsweg  auf  Herstellung  bestimmter  sichernder  Anlagen
ausgeschlossen  ist.  Der  dort  zugelassene  Anspruch  auf  Vergütung  einer  Werthsverminderung, ¬
  die  das  Grundstück  in  Folge  der  unterlassenen  oder  mangelhaften
Herstellung  der  erforderlichen  Anlagen  erlitten  hat,  ist  im  gegenwärtigen  Prozeß
nicht  erhoben".
Reichsger.  23.  6.  1894,  Eisenb.  Entsch.  XI  S.  152.
Von  diesem  richtigen  Grundsatze  ist  jedoch  die  Rechtsprechung  des  OberTribunals ¬
  und  des  Gerichts=Hofes  z.  Entsch.  d.  Kompet.=Konfl.  in  folgender  Hinsicht
abgewichen:  Das  Ober=Tribunal  macht  in  mehreren  Entscheidungen  einen
Unterschied  zwischen  landespolizeilichen  und  wirthschaftlichen  Anlagen.
Bei  ersteren  soll  zwar  die  Klage  auf  Kosten  der  Herstellung  unstatthaft  sein,  dagegen ¬
  bei  letzteren  zulässig.
führt  das  Ob.=Trib.  aus
„Aus  §  14  des  Gesetzes  vom  3.  11.  1838  —
folgt  nicht,  daß  Kläger  nicht  im  Wege  des  Prozesses  den  Ersatz  des  Nachtheils
an  seinen  benachbarten  Grundfordern ¬
  könne,  welcher  ihm  durch  die  Eisenbahn
die  Regierung  geeignete  Anlagen
stücken  entstanden  ist,  weil  zu  dessen  Abwendung
Insbesondere  gehört  es  zum  außeranzuordnen ¬
  nicht  für  nöthig  befunden  hat.
ordentlichen  Werthe  der  expropriirten  Theile  eines  Grundstücks,  wenn  durch  deren
wirthschaftlichen  GrundExpropriation ¬
  der  bisherige  Eigenthümer  nach
sätzen  genöthigt  wird,  die  Benutzung  der  ihm  gebliebenen  Theile  durch  Anlagen ¬
  von  Wegen,  Schlagbäumen  und  Einfriedigungen  zu  sichern.
Daher  ist  der  Betrag  der  Kosten  der  Herstellung  und  Unterhaltung  solcher  nach
wirthschaftlichen  Grundsätzen  nothwendigen  Anlagen  ein  Theil  des  außerordentlichen ¬
  Werthes  der  expropriirten  Theile".
Ob.=Trib.  3.  Sen.  18.  10.  1859,  Strieth.  Bd.  35  S.  284.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer