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§. 15. Beweisthätigkeit der Parteien.
auf den Gegenstand der Beschwerden beschränkt ist, unter allen Umständen ¬
ausreichen wird.
Die in §. 722. Abs. 1. u. §. 724. Abs. 2. angeordnete Vorlesung ¬
der Schriften der in der Tagfahrt zu Rechtfertigung der
Appellation, beziehendlich in der nach abgesetztem schriftlichen
Appellationsverfahren anberaumten Schlußtagfahrt ausgebliebenen
Partei steht mit dem Mündlichkeitsprincipe ebenfalls im Widerspruche. ¬
Ueberhaupt hat der deutsche Entwurf, wenn derselbe für
den Fall des Ausbleibens einer Partei in der zur mündlichen Verhandlung ¬
über die Berufung angesetzten Tagfahrt in §. 594. und
595. wirkliche Präjudicien androht, nach meiner Ansicht den richtigeren ¬
Weg eingeschlagen.
Gegen die Anwendung der Formen des abgekürzten Verfahrens ¬
auf die Nichtigkeitsbeschwerde (§. 738.), was trotz der
eigenthümlichen Gestaltung dieses Verfahrens ungefähr dem Wegfalle ¬
des vorbereitenden Schriftenwechsels in §. 615. und 616. des
deutschen Entwurfs entspricht, gegen die Bestimmung, daß hinsichtlich ¬
des Verfahrens auf Wiedereinsetzungsklage die für Klagen im
Allgemeinen geltenden Vorschriften zur Anwendung kommen sollen
(§. 746.), was jedenfalls der Natur dieses außerordentlichen Rechtsmittels ¬
besser entspricht, als der in §. 634. des deutschen Entwurfs ¬
auch hier angeordnete Wegfall des vorbereitenden Schriftenwechsels, ¬
und gegen die Bestimmung, daß das Beschwerdegericht
die Betheiligten vor der Entscheidung über die Beschwerde in
Schriften oder mündlich hören könne (§. 520.), womit §. 603.
des deutschen Entwurfs, jedoch mit der Modification, daß dieses
in einigen Fällen sogar geschehen müsse, im Wesentlichen übereinstimmt, ¬
wird sich nichts erhebliches einwenden lassen.
§. 15.
Regelung der Beweisthätigkeit der Parteien.
Eine der wichtigsten und bestrittensten Fragen, rücksichtlich
deren die Gesetzgebungen der einzelnen Länder am weitesten auseinandergehen, ¬
ist die, in welcher Weise die Beweisthätigkeit der
Parteien zu regeln sei.
Das gemeine deutsche Recht geht von der Ansicht aus, daß
die Beweisthätigkeit im ordentlichen Processe regelmäßig bis nach
Beendung des contradictorischen Verfahrens aufzuschieben, und