Contents : Osterloh, Robert: ¬Die Reform der Civilproceßgesetzgebung in Sachsen und in Deutschland

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§.  15.  Beweisthätigkeit  der  Parteien.
auf  den  Gegenstand  der  Beschwerden  beschränkt  ist,  unter  allen  Umständen ¬
  ausreichen  wird.
Die  in  §.  722.  Abs.  1.  u.  §.  724.  Abs.  2.  angeordnete  Vorlesung ¬
  der  Schriften  der  in  der  Tagfahrt  zu  Rechtfertigung  der
Appellation,  beziehendlich  in  der  nach  abgesetztem  schriftlichen
Appellationsverfahren  anberaumten  Schlußtagfahrt  ausgebliebenen
Partei  steht  mit  dem  Mündlichkeitsprincipe  ebenfalls  im  Widerspruche. ¬
  Ueberhaupt  hat  der  deutsche  Entwurf,  wenn  derselbe  für
den  Fall  des  Ausbleibens  einer  Partei  in  der  zur  mündlichen  Verhandlung ¬
  über  die  Berufung  angesetzten  Tagfahrt  in  §.  594.  und
595.  wirkliche  Präjudicien  androht,  nach  meiner  Ansicht  den  richtigeren ¬
  Weg  eingeschlagen.
Gegen  die  Anwendung  der  Formen  des  abgekürzten  Verfahrens ¬
  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde  (§.  738.),  was  trotz  der
eigenthümlichen  Gestaltung  dieses  Verfahrens  ungefähr  dem  Wegfalle ¬
  des  vorbereitenden  Schriftenwechsels  in  §.  615.  und  616.  des
deutschen  Entwurfs  entspricht,  gegen  die  Bestimmung,  daß  hinsichtlich ¬
  des  Verfahrens  auf  Wiedereinsetzungsklage  die  für  Klagen  im
Allgemeinen  geltenden  Vorschriften  zur  Anwendung  kommen  sollen
(§.  746.),  was  jedenfalls  der  Natur  dieses  außerordentlichen  Rechtsmittels ¬
  besser  entspricht,  als  der  in  §.  634.  des  deutschen  Entwurfs ¬
  auch  hier  angeordnete  Wegfall  des  vorbereitenden  Schriftenwechsels, ¬
  und  gegen  die  Bestimmung,  daß  das  Beschwerdegericht
die  Betheiligten  vor  der  Entscheidung  über  die  Beschwerde  in
Schriften  oder  mündlich  hören  könne  (§.  520.),  womit  §.  603.
des  deutschen  Entwurfs,  jedoch  mit  der  Modification,  daß  dieses
in  einigen  Fällen  sogar  geschehen  müsse,  im  Wesentlichen  übereinstimmt, ¬
  wird  sich  nichts  erhebliches  einwenden  lassen.
§.  15.
Regelung  der  Beweisthätigkeit  der  Parteien.
Eine  der  wichtigsten  und  bestrittensten  Fragen,  rücksichtlich
deren  die  Gesetzgebungen  der  einzelnen  Länder  am  weitesten  auseinandergehen, ¬
  ist  die,  in  welcher  Weise  die  Beweisthätigkeit  der
Parteien  zu  regeln  sei.
Das  gemeine  deutsche  Recht  geht  von  der  Ansicht  aus,  daß
die  Beweisthätigkeit  im  ordentlichen  Processe  regelmäßig  bis  nach
Beendung  des  contradictorischen  Verfahrens  aufzuschieben,  und
            
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