Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 19, H. 3 = Jg. 1835, Jul. - Sept. (1835))

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Wegebau  und  Polizei  der  Landstraßen.
177.
Reskript  des  Königl.  Ministeriums  des  Innern  und  der
Polizei,  an  die  Königl.  Regierung  in  Magdeburg,  die
Leistung  von  Wegebesserungs-Fuhren  betreffend.
Bei  Gelegenheit  der  Beschwerde  des  Posthalters  N.  zu
Halberstadt,  über  die  Heranziehung  seiner  Pferde  zum  Wegebau, -
  über  welche  die  Königl.  Regierung  unterm  12.  Januar -
  v.  J.  berichtet,  hat  der  wirkliche  Geheime  Rath,  Herr
Rother,  Excellenz,  geäußert,  daß  die  Leistung  von  Wegebesserungs=Fuhren -
  und  der  statt  deren  gezahlten  Geldbeiträge -
  nicht  auf  den  Pferdebestand  repartirt,  sondern  nach
§.  4.  der  Landstraßen=  und  Wegeordnung  für  das  Fürstenthum -
  Halberstadt  und  für  die  damit  kombinirten  Graf=  und
Herrschaften,  vom  19.  November  1769.  aus  allgemeinen  Kommunalmitteln -
  geschehen,  oder  auf  alle  Bürger  in  gleicher
Art,  wie  andere  Kommunallasten,  vertheilt  werden  müsse.
Dieses  Monitum  erscheint  dem  unterzeichneten  Ministerio -
  begründet,  und  wird  die  Königl.  Regierung  deshalb
hierdurch  angewiesen,  nach  Obigem  die  Last  zum  Wegebau
aufbringen  zu  lassen,  falls  nicht  spezielle  Rechtstitel  dem  entgegenstehen, -
  über  welche  eventualiter  speziell  zu  berichten  ist.
Durch  die  Uebernahme  der  fraglichen  Kosten  auf  die
gemeinen  Kommunal=Fonds  dürfte  sich  die  von  dem  2c.  N.
in  Anspruch  genommene  Befreiung  für  die  Zukunft  von
selbst  erledigen;  was  aber  die  Vergangenheit  betrifft,  so  ist
dato  der  Herr  General=Postmeister  ersucht  worden,  den  rc.
N.  zum  Rechtswege  zu  verweisen.
Berlin,  den  8.  September  1835.
Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei.
Koehler.
Max-Planck-Institut  für
            
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