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seiner Wortfassung, theils in dem Sinne auszulegen, welchen
er durch seinen Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften ¬
des Gesetzbuches erhalte. Ich glaube aber, daß
diese Interpretationsmittel gerade im C. N. unsicherer
sind, als irgendwo. Denn die Wortfassung seiner Verfügungen ¬
wird verhältnißmäßig nur selten mit solcher
Nothwendigkeit auf eine Erklärung hinweisen, daß keine
andere möglich wäre; seine vielgerühmte Präcision im
Ausdrucke ist häufig genug nur eine äußere, nicht jene
wahre innere, welche sich aus der vollständigen Klarheit
des Gedankens ergibt; selbst seine Terminologie ist nicht
selien schwankend. Der Schluß aber aus dem Sinne
einer seiner Verfügungen auf den Sinn einer anderen ist
noch weit mißlicher. Denn nicht nur kann er in
keiner Weise von dem Vorwurfe freigesprochen werden,
daß er häufig nur eine bestimmte einzelne Erscheinung
cines Rechtsgeschaͤftes vor Augen gehabt, die Totalitaͤt
desselben anzuschauen nicht verstanden habe: sondern
es ist auch, namentlich in Folge der verschiedenen Redactionen, ¬
durch welche er hindurchgegangen ist, nicht
selten bei einer Verfuͤgung vergessen worden, daß eine
andere dazu nicht passende bereits aufgenommen worden
sei, oder man hat nicht bedacht, daß durch eine an einer
Verfügung vorgenommene Aenderung auch der Sinn einer
anderen zu ihr in Beziehung stehenden, welche man nicht
ändern wollte, alterirt werde. Meiner Ansicht nach dürfen
daher diese Interpretationsmittel selbst da, wo wir auf sic
beschrankt sind, nur mit großer Vorsicht benutzt werden.
In sehr vielen Fallen aber bieten sich uns andere, zu
sichereren Resultaten fuͤhrende, in ihrem Werthe, aber wie