Contents : Windscheid, Bernhard: Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte

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seiner  Wortfassung,  theils  in  dem  Sinne  auszulegen,  welchen
er  durch  seinen  Zusammenhang  mit  den  übrigen  Vorschriften ¬
  des  Gesetzbuches  erhalte.  Ich  glaube  aber,  daß
diese  Interpretationsmittel  gerade  im  C.  N.  unsicherer
sind,  als  irgendwo.  Denn  die  Wortfassung  seiner  Verfügungen ¬
  wird  verhältnißmäßig  nur  selten  mit  solcher
Nothwendigkeit  auf  eine  Erklärung  hinweisen,  daß  keine
andere  möglich  wäre;  seine  vielgerühmte  Präcision  im
Ausdrucke  ist  häufig  genug  nur  eine  äußere,  nicht  jene
wahre  innere,  welche  sich  aus  der  vollständigen  Klarheit
des  Gedankens  ergibt;  selbst  seine  Terminologie  ist  nicht
selien  schwankend.  Der  Schluß  aber  aus  dem  Sinne
einer  seiner  Verfügungen  auf  den  Sinn  einer  anderen  ist
noch  weit  mißlicher.  Denn  nicht  nur  kann  er  in
keiner  Weise  von  dem  Vorwurfe  freigesprochen  werden,
daß  er  häufig  nur  eine  bestimmte  einzelne  Erscheinung
cines  Rechtsgeschaͤftes  vor  Augen  gehabt,  die  Totalitaͤt
desselben  anzuschauen  nicht  verstanden  habe:  sondern
es  ist  auch,  namentlich  in  Folge  der  verschiedenen  Redactionen, ¬
  durch  welche  er  hindurchgegangen  ist,  nicht
selten  bei  einer  Verfuͤgung  vergessen  worden,  daß  eine
andere  dazu  nicht  passende  bereits  aufgenommen  worden
sei,  oder  man  hat  nicht  bedacht,  daß  durch  eine  an  einer
Verfügung  vorgenommene  Aenderung  auch  der  Sinn  einer
anderen  zu  ihr  in  Beziehung  stehenden,  welche  man  nicht
ändern  wollte,  alterirt  werde.  Meiner  Ansicht  nach  dürfen
daher  diese  Interpretationsmittel  selbst  da,  wo  wir  auf  sic
beschrankt  sind,  nur  mit  großer  Vorsicht  benutzt  werden.
In  sehr  vielen  Fallen  aber  bieten  sich  uns  andere,  zu
sichereren  Resultaten  fuͤhrende,  in  ihrem  Werthe,  aber  wie
            
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